Einfach ausprobieren. "Nur" ein vorl. Zahlungsverbot Ist nach dem Wortlaut des § 907 Abs. 1 ZPO kein Ausschlußgrund.

Allerdings: Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto nach § 907 ZPO gibt es so gut wie keine. Eine solche Entscheidung ist eine Prognose, sehr haftungsträchtig. Nachdem im Bereich der Zwangsvollstreckung regelmäßig Rechtspfleger und keine Richter entscheiden, diese aber kein Richterprivileg bei ihren Beschlüssen haben, d.h. für Fehler selbst haften dürfen, Ist die Motivation für solche haftungsträchtigen Beschlüsse gering.

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Das ist das "Pech" bei unerwarteten Geldeingängen bei Kontopfändungen und/oder Insolvenz, auch bei P-Konten.

Wenn es korrekt läuft, gehen die 1500 EUR komplett an den Insolvenzmasse und damit hoffentlich zu großen Teilen an den/die Gläubiger. Die hatten ja auch das Pech, mit Ihnen Geschäfte machen zu dürfen. Sie sind vertragsbrüchig geworden, quit pro quo.

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Ich habe seit Einführung des P-Kontos 2011, d.h. seit bald 13 Jahren und meher als 2000 Kontopfändungen pro Jahr, noch keinen einzigen Fall gehabt, wo seitens des Vollstreckungsgerichts eine Unpfändbarkeit nach § 907 ZPO angeordnet hat. Zuständig bei Gericht ist nämlich ein Rechtspfleger und kein Richter, d.h. das Richterspruchprivileg, § 839 Abs. 2 BGB greift da nicht. Damit ist das Risiko einer persönlichen Haftung des Rechtspflegers zu groß; da das alles "nu" Beamte sind, können Sie sich denken, warum es diese Variante nur auf dem Papier gibt.

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Moratorium heißt Zahliungsverbot, ist in § 835 Abs. 2 ZPO geregelt: "Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf."

Das mit der 3-Monats-Regel steht in § 899 Abs. 2 ZPO: "Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde."

Diese 3-Monats-Regel gilt also nur für von Anfang an zwar gepfändete, aber wegen individueller Freibeträge nicht abführbarer Beträge. Wegen der "fist in, first out"-Regelung in Satz 2 spielt das im Regelfall keine Rolle, da man ja im Regelfall laufende Verfügungen in jedem Monat (wie z.B. Miete) hat.

Im Einzelfall ergibt sich daraus durchaus eine komplizierte Situation, die hier nicht klärungsfähig ist (zumindest nicht ohne exakte Beträge) Ganz sicher bedeutet es nicht, daß Sie anfänglich vorhandenes oder später entstandenes Guthaben pauschal durch drei teilen können und dann drei Monate lang den sich ergebenden Betrag abheben können.

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Ja. Das bearbeiten Computer, die keinen Sonn- oder Feiertag kennen. Wenn die richtig laufen, funktioniert es automatisch.

Was hat sich inzwischen bei Ihnen ergeben? Konnten Sie über ihr Konto am So., 01.10.23 verfügen?

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Haben Sie schon längere Zeit am Stück Kontopfändungen? Wieviel haben Sie im September 2023 abverfügt (bar, Überweisung, Dauerauftrag, Lastschriften)?

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Schriftlich / vorab per Mail und/oder den Kontaktbereich im Online-Banking auf den gesetzlichen Umwandlungsanspruch aus § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO hinweisen, ebenso auf die 4-Geschäftstagefrist des § 850k Abs. 2 S 1 ZPO (sofern eine oder mehrere Kontopfändungen vorhanden sind) und mit Beschwerden bei Dr BaFin und dem Ombudsmann drohen.

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In welchem Bundesland liegt das Grundstück?

Keine Einfriedungspflicht kennen die Bundesländer

Baden-Württemberg in Innenortslage,

Bayern,

Bremen,

Hamburg,

Mecklenburg-Vorpommern und

Sachsen.

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Ein Brief ist nicht ausreichend. Sie werden einen Termin bei Ihrer Bank machen und ein Formular Ihrer Bank verwenden müssen.

Im übrigen gilt: ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfndung. Probieren Sie es mal bei vorhandener Kontopfändung mit § 850k Abs. 2 S.1 ZPO: "Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern."

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Umwandlung Konto in P-Konto Formgebunden?

Hallo,

Ich habe wie in einer Frage hier gestellt, vor ca. einer Woche die Umwandlung meines Girokontos in ein P-Konto per Post/Einschreiben verlangt hatte

Die Bank hat mir heute geantwortet und meinte das sie nach Übersendung des von der Bank zur Verfügung gestellten Formulars die Umwandlung durchführen werden.

Was habe ich den Falsch gemacht, ich wusste nicht das es eine bestimmte Formvorschrift gibt?
Habe ich etwas falsch Formuliert gehabt?

Dabei habe ich vor einer Woche folgenden Text geschrieben, ausgedruckt und unterschrieben und per Einwurf-Einschreiben gesendet gehabt:

Antrag auf Führung als Pfändungsschutzkonto nach § 850k Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich, dass das ausschließlich auf meinen Namen geführte Giro/Zahlungsverkehrskonto mit der IBAN (hier war die IBAN) künftig nach § 850K Abs. 1 Satz 1 als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Ich führe bislang weder in Ihrem Haus noch bei einem anderen Kreditinstitut oder einem anderen Zahlungsdienstleister ein Pfändungsschutzkonto.

Bitte wandeln Sie das oben genannte Giro/Zahlungsverkehrskonto mit Datum zum XX.XX.XXXX in ein P-Konto um.

Ich erbitte sie den aktuell gültigen Pfändungsgrundfreibetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 850c Abs.1, Abs. 2 ZPO entsprechend in Ansatz zu bringen.

Nach § 850k Abs. 2 Satz 2 ZPO bleibt das grundlegende Vertragsverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden unberührt.

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Was soll ein "Pfändungsgrundfreibetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO" aktuell sein? Dort steht seit 01.11.2021 (PKoFoG) dazu nichts mehr drin.

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„Bargeldüberweisung“ - was soll das sein?

Bargeld wird als Sache übergeben, Überweisungen sind Teil des unbaren, elektronischen Zahlungsverkehrs.

Meinen Sie (offensichtlich ja, wie der zweite Absatz Ihrer Frage zeigt) die früher (trotz vorhandenem Konto) oft genutzten, teuren Kassenüberweisungen, d.h. die Einzahlung von Bargeld an der Kasse einer Bank, verbunden mit dem Auftrag, den Geldbetrag an einen Dritten weiterzuleiten? Ist im Zuge der verschärften Regelungen zur Geldwäsche weitgehend nicht mehr möglich.

Ob die Sparkasse bei Ihnen mitmacht? Nur zu und ausprobieren. Könnte

a) generell abgelehnt werden

oder

b) für den Fall, dass Sie selbst auch Schulden bei dieser Sparkasse haben, könnte es sein, dass der Geldbetrag dort einbehalten und zur Schuldentilgung über deren AGB-Pfandrecht herangezogen wird.

Bargeld kann im Falle einer Zwangvollstreckung durch einen Gerichtvollzieher bei Ihnen zu Hause in der Tat gepfändet werden (nichts leichter als das). Wenn man den Besitz von Bargeld gegenüber dem Gerichtsvollzieher nicht offenbart, macht man sich übrigens strafbar- Vollstreckungsvereitelung ist für Begriff. Ebenso strafbar macht man sich, wenn man hier bei Abgabe einer Vermögensauskunft unrichtige Angaben macht (natürlich muss die Unrichtigkeit der Angaben erst bekannt werden, aber das Risiko ist gegeben).

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Wenn sie eine Bescheinigung zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrags auf Ihrem P-Konto eingereicht haben, hat jede in Deutschland zugelassene Bank oder Sparkasse (auch die Postbank, die ja die "Billig"-Tochter der Deutschen Bank ist und deshalb oft den Eindruck vermittelt, über geltendem Recht zu stehen - ich würde zeitnah wechseln) gem. § 903 Abs. 4 ZPO innerhalb von zwei Geschäftstagen die Angaben in der Bescheinigung nach § 903 Ab. 1 S. 2 ZPO zu beachten (also ein verbindliche Rechtspflicht). Das ist nochmals in § 908 Abs. 1 ZPO angeordnet: "Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet."

Weiterhin verstößt die Bank bei unberechtigter Ablehnung eines oder mehrerer Zahlungsaufträge gegen § 675o Abs. 2 BGB: "Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt." Letzteres wäre z.B. Geldwäsche - nehme ich mal zu Ihren Gunsten nicht an. Gleichzeitig liegt ein Verstoß gegen den ihrem Kontovertrag zugrunde liegenden Zahlungsdienstevertrag und damit auch gegen § 675f BGB vor

Sofern eine Bank oder Sparkasse dagegen (aus welchen Gründen auch immer) verstößt, können Sie sich dagegen (nur) zivilrechtlich per Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht wehren. Das kostet Geld und Zeit - beides haben Sie nach Ihren Schilderungen nicht. Ob Sie dagegen selbst ohne Unterstützung eines Rechtsanwalts erfolgreich und vor allem zeitnah (in der Urlaubssaison), notfalls auch mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (uüber die Rechtsantragstelle bei ihrem Amtsgericht) vorgehen können, kann ich online unmöglich abschätzen. Ein Versuch wäre es wert.

Eine kostengünstige (aber nicht besonders schnelle) Alternative (oder Ergänzung) wäre die für Sie kostenfreie Einschaltung des Ombudsmanns. Infos hierzu bei der BaFin (https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/BeschwerdenStreitschlichtung/StreitSchlichtungsstellen/StreitSchlichtungsstellen_node.html) oder direkt bei der Postbank https://www.postbank.de/privatkunden/services/kundenservice/ihre-zufriedenheit-ist-unser-ziel.html).

Schließlich haben Sie auch noch die Möglichkeit, sich direkt bei der BaFin über die Bank zu beschweren, kostet nichts und macht normalerweise mächtig Druck. Das Online-Beschwerdeformularhierzu finden Sie hier: https://www.bafin.buergerservice-bund.de/Formular/BankenFormular

Noch effektiver ist es, wenn Sie eine Kopie dieser Beschwerde per E- Mail, adressiert an Vorstand und Aufsichtsrat der Postbank und Deutschen Bank, weiterleiten. Das macht garantiert Ärger und Eindruck.

Viel Erfolg.

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Geldwäschebeauftragten der Commerzbank anmailen und nachfragen, Kopie davon an Filiale vor Ort, an den Zentralvorstand, die Beschwerdestelle der Commerzbank. Zusätzlich oder gleichzeitig Beschwerde bei der Aufsicht BaFin, und beim Ombudsmann der Commerzbank auch.

Vorsorglich beim örtlichen zuständigen Amtsgericht einen Termin zur Beantragung eines Beratungshilfescheins ausmachen, hingehen mit den Unterlagen, die das AG sehen will. Anschließend bei der örtlich zuständigen Anwaltskammer eine Auskunft zu Bankrechtlern holen und dann zum Anwalt.

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Die Postbank gehört der Deutschen Bank. Sie ist im Grunde nur noch der verlängerte Arm der Deutschen Bank und dient nur dazu, im Massengeschäft mehr oder weniger sinnlose Produkte an möglichst viele Kontoinhaber zu verkloppen.

Teure wie Sie als Pfändungskunde mit P-Konto möchte man möglichst nicht haben. Deshalb vergrault man sie mit vielerlei unfreundlichen Maßnahmen.

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Kein P-Kontoinhaber, auch mit aktiven Kontopfändungen, ist gesetzlich daran gehindert, das, was er von seinem Guthaben/monatlichen Zahungseingängen nicht im laufenden Monat braucht, an seine pfändenden Gläubiger selbst zu überweisen, um so schneller von seinen Schulden (zudem mit geringeren Verzugszinsen) zu kommen. Offenbar ist das vielen Menschen überhaupt nicht bekannt- erstaunlich.
Sie können jeweils für jeden Monat den Ihnen zur Abzahlung Ihrer Schulden möglichen Betrag selbst ermitteln (im einen kleinen Puffer für Unvorhersehbares lassen) und entweder einen passenden Dauerauftrag einrichten oder einzelne Überweisungen (aufwändiger, aber bei unterschiedlichen Beträgen oder vielen kleinen Pfändungen verschiedener Gläubiger der einzige Weg) mit unterschiedlichen Beträgen (immer an den bestrangig pfändenden Gläubiger, bis dessen Forderungen erledigt sind) tätigen. Und alles ohne Anrechnung auf Ihren Pfändungsfreibetrag; niemand muss warten, bis die kontoführende Bank wegen Fristablauf zur Auskehrung verpflichtet ist.

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Der individuelle P-Konto-Pfändungsfreibetrag wird (nur) dann sinken, wenn Sie bislang bei Ihrer Mutter als Unterhaltsberechtigte (ggfls. auch Kindergeld) eingetragen waren.

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Da sist falsch, was da mit Ihnen gemacht wird. In Höhe der Lastschriftrückgaben (ob berechtigt oder nicht) ist der P-Konto-Freibetrag seitens der bank anzupassen.

Wenn Sie z.B. 200 EUR Lastschriften zurückgeben, muss Ihnen die Bank den Freibetrag einmalig wieder um 200 EUR anpassen / erhöhen.

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Die Auskunft der Bank war und ist Unsinn. Unabhängig davon, woher (rechtmäßig) ihre Gutschriften auf dem Konto kommen, wie hoch diese sind und ob überhaupt welche kommen, steht Ihnen mind. der Pfändungsgrundfreibetrag von derzeit 1340 EUR mtl (ab Juli 2023 werden es 1410 EUR) zu.

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Irrtum. Sie bzw. Ihr P-Konto und das darauf vorhandene Guthaben können sehr wohl gepfändet werden. Sie sind durch die P-Konto-Eigenschaft nur temporär und betragsmäßig auf den Pfändungsfreibetrag begrenzt vor den Auswirkungen einer Kontopfändung geschützt. Wäre die Pfändung nicht wirksam, bräuchte es ja auch keinen Pfändungsfreibetrag!

Sollten Sie einmal viel Geld bekommen oder auch Kleinbeträge zu lange auf dem P-Konto bei aktiver Pfändung lassen, werden Sie die Auswirkungen in Form von zwangsweisen Abführungen seitens der Bank an den Gläubiger spüren.

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