Online Unterricht aus Deutschland an Privatperson in Drittland - Wer zahlt Steuern und was muss auf die Rechnung?
Hallo,
Ich bin etwas verwirrt, was Online-Dienstleistungen und Steuern betrifft. Folgendes Szenario:
Ein Kleinunternehmer sitzt zu Hause in Deutschland und gibt Online Sprachunterricht über Skype für eine Privatperson in Japan.
- Wo ist dann der Leistungsort?
- Muss man hier trotz Kleinunternehmerregelung Umsatzsteuer zahlen und auf der Rechnung ausweisen?
- Beeinflusst es die Einkommensteuervorauszahlungen irgendwie, dass der Leistungsempfänger eine Privatperson im Drittland ist?
Vielen Dank für die Hilfe!
2 Antworten
1. Da für eine Privatperson geleistet wird, tritt die Ausnahmeregelung gem. § 3 a Abs. 2 UStG nicht ein und somit ist Leistungsort gem. § 3 a, Abs. 1 UStG Deutschland.
2. Nein. Kleinunternehmer, also keine Umsatzsteuer.
3. Nein.
Genau, die unterrichtende Tätigkeit. Danke für die Korrektur.
Ausgehend davon, dass es sich wohl nicht um ein "digitales Klassenzimmer" bzw. "automatisierten Unterricht" handelt, ist das auch mE die richtige Schlussfolgerung.
Vorsicht!
Online-Fernunterricht kann seit der Änderung des UStG zum 01.01.2015 und der Neufassung des § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG als auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung beim Verbraucher steuerbar sein.
A 3a.12 Abs. 3 Nr. 9 UStAE. Art. 7 Abs. 1 MwStVO
Grundsätzlich müssten Sie sich dann in Japan als Unternehmer registrieren. Eine Vereinfachung bietet § 18h UStG.
Sollten die Kriterien des § 3a Abs. 5 UStG nicht vorliegen, so sind diese zumindest negativ abzugrenzen.
Siehe auch:
Anmerkung: § 18h UStG für Fälle, in denen Leistungsort innerhalb der EU ist.
Die richtige Hausnummer ist § 3a (3) Nummer 3 Buchstabe a) UStG.
Im Das Ergebnis ist jedoch dasselbe.