Nutzung Privatfahrzeug für Dienstfahrten, höhere WK "trotz" Erstattung durch AG?

1 Antwort

Fahrkostenzuschüsse des Arbeitgebers gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Grundsätzlich sind diese also erst einmal komplett auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn draufzuschlagen.

Der Arbeitgeber kann jedoch die Lohnsteuer auf diese Fahrkostenzuschüsse mit 15 % pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG). Dieser Teil wäre dann abziehbar vom steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Die Lohnsteuerpauschalierung ist jedoch maximal nur bis zu dem Betrag zulässig, der als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 - siehe https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html - ansetzbar ist = 30 Cent/km

Bei Fahrzeugen im Privatvermögen des Arbeitnehmers scheidet die Kostenabrechnung nach Fahrtenbuch aus - es gilt nur die Entfernungspauschale.

In Deinem Beispiel:

15 km x 30 Cent = pauschalversteuert = keine weitere steuerliche Erfassung

15 km x restliche 20 Cent = steuerpflichtiger Arbeitslohn

Ein Werbungskostenabzug für die Fahrkosten entfällt, weil sie vom Ag erstattet = "getragen" wurden und damit keinen eigenen Aufwand darstellen.


nafta 
Beitragsersteller
 08.11.2016, 11:31

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Die erste Darstellung ist auch nicht richtig. Es handelt sich nicht um Wege zur Arbeit bzw. erster Tätigkeitsstätte, sondern zu "Kunden".

 Die 30 Cent werden steuerfrei ausgezahlt, ebenso wie Verpflegungspauschalen. Diese tauchen in der Lohnabrechnung richtigerweise garnicht erst auf.

Bei 1000 KM im letzten Monat finde ich auf der folgenden Gehaltsabrechnung einen stpfl. Kmgeldanteil von 200 EUR; wodurch mein Brutto an diesem höheren Wert besteuert wird.

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"Bei Fahrzeugen im Privatvermögen des Arbeitnehmers scheidet die Kostenabrechnung nach Fahrtenbuch aus - es gilt nur die Entfernungspauschale."

Das ist so nicht richtig. 

"..ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. "

Sind höhere Ausgaben nachzuweisen, sind diese statt den 30 cent anzusetzen. Der Nachweis kann bspw. mit einem Fahrtenbuch erbracht werden. Wir befinden uns hier auf der Ebene der Privatperson und der Einkommensteuererklärung, nicht auf Gesellschafter oder gar GmbH-Ebene.

Ernsterwin  11.11.2016, 16:31
@nafta

Ich glaube, hier werden zwei Sachverhalte vermischt, die mir nicht gleich bewusst geworden sind - Entschuldigung.

Wenn es sich um Fahrten zum Kunden handelt, dann sind das Dienstreisen.

Für Dienstreisen gilt, dass nicht die einfache Entfernung, sondern die tatsächlich gefahrenen Kilometer (also Hin- und Rückreise) anzusetzen sind.

Wenn der Arbeitgeber die dabei entstehenden Aufwendungen erstattet (einschließlich der Kfz.-Kosten), so ist das kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Bei der Erstattung sind die Pauschalen oder die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten zugrunde zu legen. Würde der Arbeitgeber die Kosten nur anteilig erstatten (z.B. 30 Ct. statt 46 Ct. je km) kann der Arbeitnehmer den Fehlbetrag als Werbungskosten geltend machen. Würde er mehr erstatten, wäre der überschüssige Betrag als Arbeitslohn zu versteuern.

Die Pauschalversteuerung des Arbeitgebers betrifft nur Vergütungen des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nicht zu den Dienstreisekosten gehören, also als zusätzlicher Arbeitslohn zu werten sind.

Unabhängig von den Dienstreisekosten bleiben dann evtl. noch die Kosten zur 1. Tätigkeitsstätte als Werbungskosten. Die sind pauschal auf 30 Ct. gekappt, max. 4.500 Euro. Die Beschränkung auf 4.500 Euro für die Werbungskosten (nicht Dienstreisekosten) gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 gilt, wenn beispielsweise mehr Kosten anfallen durch längere Fahrstrecke.

Beispiel:

Fahrten zu 1. Tätigkeitsstätte (gleich welches Verkehsmittel)

100 km x 220 Arbeitstage x 0,30 Euro = 6.600 Euro

Maximal werden aber nur 4.500 Euro steuerlich anerkannt

Gleiches Beispiel "soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt."

6.600 Euro werden steuerlich anerkannt.

Ein Ansatz von 46 Cent also

100 km x 220 Arbeitstage x 0,46 Euro = 10.120 Euro wäre nicht möglich, weil zwar der Schwellenwert von 4.500 Euro überschritten werden kann, nicht jedoch die 30 Ct.

Ich hoffe, jetzt stimmen wir überein.