Nutzung Privatfahrzeug für Dienstfahrten, höhere WK "trotz" Erstattung durch AG?
Sehr geehrte Mitglieder,
Ich hoffe, von Euch kann mir jemand zumindest in Teilen Auskunft zu dieser Frage geben. Ausgiebige Recherche hat leider zu keinen fruchtbaren Ergebnissen geführt.
Folgender SV:
Ich tätige sehr viele berufliche Fahrten. Die Angaben sind vollumfänglich beispielhaft. Halten wir 15 tkm fest. Privat fahre ich 10 tkm.
Mein Fahrzeug habe ich für 30 TEUR erworben. Die Abschreibung (/6 Jahre), Versicherung, Steuer, Garage, Wartung und alle zum Fahrzeug gehörigen Kosten durch die Gesamtlaufleistung ergeben (beispielsweise):
46 ct/km.
Mein AG erstattet 50 cent pro gefahrenem Kilometer, wovon natürlich nur 30 ct. Steuerfrei sind. Die 20 cent werden über die Lohnabrechnung unmittelbar versteuert und mindern meinen Nettoverdienst.
Den übersteigenden, nicht steuerfreien Anteil von 16 ct (46-30) multipliziert mit den beruflichen km von 15 tkm -ergibt 2400 EUR WK. Diese übersteigen die Pauschale von 1000 EUR und sind mMn. angabefähig. Da ich sonst nicht über die WK-Pauschale komme, ergibt sich exklusive anderer WK-Belege ein "Vorteil" von 1400 EUR, mithin also ~600 EUR netto Differenz bei einem angenommenen Steuersatz.
Meine konkreten Fragen zu diesem Beispiel: Ich hoffe, jemand hat bereits Erfahrung!
1) Ist diese Rechnung korrekt, oder ändert der (höhere) Ausgleich durch den AG diese Berechnung? 2) Was ist, wenn das Fahrzeug erst im April 2016 angeschafft wurde. Abschreibung 9/12, klar - rechne ich dann die 3/12 des alten Fahrzeuges noch hinzu, um das Jahr zu komplettieren? Hier ist die Belegbarkeit etwas schwieriger. 3) Wo ist dies bei der Steuerklärung anzugeben? Per Tabelle? Als Angabe zu den WK?
DANKE!
D A N K E im Voraus!
1 Antwort
Fahrkostenzuschüsse des Arbeitgebers gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Grundsätzlich sind diese also erst einmal komplett auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn draufzuschlagen.
Der Arbeitgeber kann jedoch die Lohnsteuer auf diese Fahrkostenzuschüsse mit 15 % pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG). Dieser Teil wäre dann abziehbar vom steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Die Lohnsteuerpauschalierung ist jedoch maximal nur bis zu dem Betrag zulässig, der als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 - siehe https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html - ansetzbar ist = 30 Cent/km
Bei Fahrzeugen im Privatvermögen des Arbeitnehmers scheidet die Kostenabrechnung nach Fahrtenbuch aus - es gilt nur die Entfernungspauschale.
In Deinem Beispiel:
15 km x 30 Cent = pauschalversteuert = keine weitere steuerliche Erfassung
15 km x restliche 20 Cent = steuerpflichtiger Arbeitslohn
Ein Werbungskostenabzug für die Fahrkosten entfällt, weil sie vom Ag erstattet = "getragen" wurden und damit keinen eigenen Aufwand darstellen.
Ich glaube, hier werden zwei Sachverhalte vermischt, die mir nicht gleich bewusst geworden sind - Entschuldigung.
Wenn es sich um Fahrten zum Kunden handelt, dann sind das Dienstreisen.
Für Dienstreisen gilt, dass nicht die einfache Entfernung, sondern die tatsächlich gefahrenen Kilometer (also Hin- und Rückreise) anzusetzen sind.
Wenn der Arbeitgeber die dabei entstehenden Aufwendungen erstattet (einschließlich der Kfz.-Kosten), so ist das kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Bei der Erstattung sind die Pauschalen oder die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten zugrunde zu legen. Würde der Arbeitgeber die Kosten nur anteilig erstatten (z.B. 30 Ct. statt 46 Ct. je km) kann der Arbeitnehmer den Fehlbetrag als Werbungskosten geltend machen. Würde er mehr erstatten, wäre der überschüssige Betrag als Arbeitslohn zu versteuern.
Die Pauschalversteuerung des Arbeitgebers betrifft nur Vergütungen des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nicht zu den Dienstreisekosten gehören, also als zusätzlicher Arbeitslohn zu werten sind.
Unabhängig von den Dienstreisekosten bleiben dann evtl. noch die Kosten zur 1. Tätigkeitsstätte als Werbungskosten. Die sind pauschal auf 30 Ct. gekappt, max. 4.500 Euro. Die Beschränkung auf 4.500 Euro für die Werbungskosten (nicht Dienstreisekosten) gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 gilt, wenn beispielsweise mehr Kosten anfallen durch längere Fahrstrecke.
Beispiel:
Fahrten zu 1. Tätigkeitsstätte (gleich welches Verkehsmittel)
100 km x 220 Arbeitstage x 0,30 Euro = 6.600 Euro
Maximal werden aber nur 4.500 Euro steuerlich anerkannt
Gleiches Beispiel "soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt."
6.600 Euro werden steuerlich anerkannt.
Ein Ansatz von 46 Cent also
100 km x 220 Arbeitstage x 0,46 Euro = 10.120 Euro wäre nicht möglich, weil zwar der Schwellenwert von 4.500 Euro überschritten werden kann, nicht jedoch die 30 Ct.
Ich hoffe, jetzt stimmen wir überein.
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Die erste Darstellung ist auch nicht richtig. Es handelt sich nicht um Wege zur Arbeit bzw. erster Tätigkeitsstätte, sondern zu "Kunden".
Die 30 Cent werden steuerfrei ausgezahlt, ebenso wie Verpflegungspauschalen. Diese tauchen in der Lohnabrechnung richtigerweise garnicht erst auf.
Bei 1000 KM im letzten Monat finde ich auf der folgenden Gehaltsabrechnung einen stpfl. Kmgeldanteil von 200 EUR; wodurch mein Brutto an diesem höheren Wert besteuert wird.
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"Bei Fahrzeugen im Privatvermögen des Arbeitnehmers scheidet die Kostenabrechnung nach Fahrtenbuch aus - es gilt nur die Entfernungspauschale."
Das ist so nicht richtig.
"..ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. "
Sind höhere Ausgaben nachzuweisen, sind diese statt den 30 cent anzusetzen. Der Nachweis kann bspw. mit einem Fahrtenbuch erbracht werden. Wir befinden uns hier auf der Ebene der Privatperson und der Einkommensteuererklärung, nicht auf Gesellschafter oder gar GmbH-Ebene.