Notarkosten bei Überlassung mit Pflichtteilsverzicht?
Mein Vater überlässt mir ein Haus und lässt sich dabei ein Wohnrecht auf Lebzeiten eintragen. Zudem wird festgelegt, dass ich meinen beiden Geschwistern Jewiels Betrag X auszahle.
Die Kosten des Notars richten sich ja nach dem Wert der Vetragssachen.
Meine Frage ist nun:
1. Ist es richtig, dass Wert des Hauses + die Auszahlungsbeträge an die Geschwister als Basis für die Berechnung der Notarkosten herangezogen werden?
2. Wird der Wert des Wohnrechtes vom Wert des Hauses abgezogen (für die Berechnung der Notarkosten)
1 Antwort
Einer:
Bei der Zusammenfassung mehrerer Beurkundungsgegenstände - in deinem Fall
1) die Eigentumsübertragung (Auflassung),
2) der Pflichtteilsverzicht,
3) die Bestellung der pers. Dienstbarkeit (Wohnrecht) -
in e i n e r Urkunde ist der Gebührensberechnung des Notars gem. § 35 (1) GNotKG grundsätzlich der durch Addition der einzelnen Gegenstandswerte ermittelte Gesamtwert des Gegenstandes zusammenzurechnen.
Die Bestimmung über die Ausgleichszahlungen an die beiden Geschwister wird durch den Wert zu 1) (aktueller Marktwert der Immobilien) abgegolten.
Empfehlung: Vergl. weitere Antworten von Gebührenexperten oder frage vor der Bedurkundung den Notar. Ohne ausdrückl. Frage besteht keine Info-Pflicht.
Einer:
Verbindlichkeiten, die auf einer Sache lasten, werden bei der Ermittlung des Geschäftswerts n i c h t abgezogen (§ 39 (1) GNotKG).
Auflassung incl. Bestimmung der Ausgleichspflicht: Wert 200 000,-- €
Pflichtteilsverzicht: KV Nr. 21100, 200 000 : 3 x 0,5 Wert 33 333,33 €
Wohnrecht: Wert 30 000 €
Danke schonmal soweit. Nochmals zum Verständnis (weil das in der Antwort etwas widersprüchlich zu verstehen ist...) : Wenn Wert Immobilie= 200.000 und Auszahlungsbeträge an Geschwister 2* 50.000.
Rechnet der Notar seine Gebühren auf Basis von 200.000 oder 300.000?
Wenn zudem ein Wohnrecht für den Vater mit einem Wert von 30.000 angesetzt werden, werden diese 30.000 nicht vom Wert der Immobile abgezogen (zur Ermittung der Notarkosten?)