Nicht zu Wohnzwecken geeignete Räume im Dachboden in Miete einrechnen?
Hallo,
inwiefern können ausgebaute Räume im Dachboden, die baurechtlich aber nicht zu Wohnzwecken geeignet sind (fehlende Fluchtwege) in die Miete eingerechnet werden? Sie werden ja sicher nicht zur Wohnfläche zählen, sind aber dennoch ein Mehrwert für den Mieter als Hobbyraum, Gästezimmer o.ä.
3 Antworten
Was meinst du mit eingerechnet? Natürlich kann man den Mehrwert in der Miete berücksichtigen, falls du einen Mieter findest der das bezahlt.
Für ein Haus mit 5.000m2 Grundstück wird vermutlich auch mehr Miete bezahlt als für ein ähnliches Haus ohne Garten, selbst bei identischer Wohnfläche.
Oder um welche Regelung genau geht es dir? Mieterhöhung, Mietpreisbremse, ...?
Sofern der Dachboden als Staufläche oder Trockenraum verwendbar ist, zählt er wie der Keller Hälftig zur Wohnfläche.
Aber Achtung nur Flächen mit mehr als 2 m höhe. Von 1-2 m zählen Flächen nur hälftig und somit bei Stauraum 1/4 Flächen unter 1m höhe dürfen gar nicht mit eingerechnet werden.
Warum wird Staufläche im Dachboden nur zur Hälfte angerechnet, Mal davon ausgehend, dass 2m Höhe durchgehend erreicht werden? Ein Abstellraum neben der Küche wird ja auch voll angerechnet
Der Dachboden ist aber nur für diese Wohnung zugänglich. Ein Keller dagegen in der Regel nicht, deshalb darf er auch nicht als Wohnfläche angegeben werden
Selbst nicht "zu Wohnzwecken" geeignete Flächen wie Balkon und/oder Terasse werden anteilig quadratmetermäßig bei der Berechnung des Mietzinses berücksichtigt.
https://www.n-tv.de/ratgeber/Volle-Miete-fuers-Dachgeschoss-article508873.html
Ist der Dachboden räumlich von der Wohnung getrennt, kann dafür keine quadratmetermäßige Miete berechnet werden.
Die Wohnung wird erstmalig vermietet, also muss der Preis festgelegt werden. Die Frage ist also, inwiefern die Räume in den qm-Preis eingehen. Ich habe dazu ein BGH-Urteil gefunden, dass baurechtlich nicht zu Wohnzwecken geeignete Räume trotzdem zur Wohnfläche gezählt werden können, wenn sich Mieter und Vermieter auf deren Einbeziehung in die Wohnfläche geeinigt haben.