Nebengewerbe Bau: Muss ich Lohnkosten in der Rechnung gesondert aufführen?
Hallo, ich habe ein kleines Nebengewerbe im Gala Bau und arbeite für den Kunden auf Festpreis. Somit sind in meiner Rechnung Material und Lohnkosten in einer Summe angegeben.
Auch habe ich den Zusatz,, gemäß §19 UStG ist in der Rechnung keine Umsatzsteuer enthalten " Nun möchten die Kunden Lohnkosten und Material gesondert aufgelistet haben um dieses Steuerlich absetzen zu können. Bin ich verpflichtet dazu? Lieben Dank für eure Hilfe im voraus
2 Antworten
"Nun möchten die Kunden Lohnkosten und Material gesondert aufgelistet haben um dieses Steuerlich absetzen zu können."
Diese Aussage ist schon sehr missverständlich und schief.
Deine offenbar privaten Kundenhaushalte würden sich freuen, wenn sie den Teil der Rechnung als haushaltsnahe Dienstleistungen und/oder haushaltsnahe Handwerkerleistungen gemäß § 35 a EStG ansetzen können, der nicht den Rechnungsanteil für das angelieferte Material (z. B. Pflanzen, Bäume, Zäune, Platten, Teichzubehör, Baumaterialien) betrifft.
Es geht in diesem Zusammenhang nicht um Lohnkosten, sondern Arbeitskosten. Dazu sind auch die Fahrtkosten, Gerätemiete/-treibstoff und Entsorgungskosten sind ansetzbar, wenn sie Teil Deiner Gesamtleistung sind! Es geht auch nicht um eine nachträgliche Auflistung der geleisteten Stunden oder so, sondern nur um den Anteil der nach § 35a ansetzbar ist. Diese Teilbeträge der Rechnung kannst Du nach billigem Ermessen zusätzlich in Deiner Rechnung aufführen:
"Der Gesamtrechnungsbetrag enthält € xxxx für haushaltsnahe Dienstleistungen und € yyyy für haushaltsnahe Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG."
Diese Kostenunterscheidung ist nötig, weil im EStG jeweils eigene Jahreshöchstbeträge festgelegt wurden (siehe auch EStG-Mantelbogen 2015, Zeilen 71 und 73).
Bitte beachte zu diesem Thema auch das entsprechende Steuer-Schreiben des BMF:
Noch zurück zu Deiner Frage "Bin ich verpflichtet dazu?"
Ja, gemäß eines Amtsgerichtsurteils zum Thema "Rechnungslegungspflicht und Arbeitskostenausweis bei Umzug", AG Mülheim/Ruhr v. 30.07.15, Az 12 C 1124/14, das hier näher (insb. in Ziff. 9. und 10) dargestellt wird:
Mir ist nichts bekannt, das dich zum getrennten Ausweis verpflichten würde. Wenn kein anderer etwas findet, musst du nicht.
Es ist nur höchst unklug, da rumzuzicken.
Zum einen ist es Antiwerbung. Du weisst, wie gerne die Kunden Geld vom Fiskus zurückbekommen. Wenn sie es bei allen anderen Anbietern bekommen, bei leistungen von dir nciht, ist das nicht gut.
Zum anderen machst du dich verdächtig.
"Wenn kein anderer etwas findet, musst du nicht."
Doch: siehe: https://openjur.de/u/866406.html
Der Steuerhinterziehnung?
Anneliese Müller (Freunde sagen Liesschen zu ihr) denkt sich, wer keine ordentlichen Rechnungen schreiben kann zahlt vielleicht keine Steuer.
Der Unprofessionalität?
Wer obwohl jeder weiss, dass der Kunde was vom Staat zurück bekommt, wenn der Ausweis getrennt ist, nicht getrennt ausweist, hat vielleicht nur den einen Kunden. Kann er dann was?
Der Armut?
kann man wem, der keine ordentlichen Rechnungen ausstellt, etwas vorauszahlen oder einen Abschlag zahlen, oder ist das verloren.
Des Sozialversicherungsmissbrauchs?
Wenn der keine vernünftigen Rechnungen stellen kann, lebt der doch bestimmt von der Stütze.
Mir würden bestimmt noch ein paar andere Sachen einfallen, denen man sich verdächtig macht.
Er macht sich verdächtig? Wessen?