Nachlassvermögen bewusst niedrig halten = strafbar?
Ist das Verschweigen ("Verstecken") eines Teils des Vermögens zur Minderung des Nachlasses (in Österreich!) strafbar?
Hintergrund: Um den Nachlassanteil ungeliebter Nachkommen möglichst niedrig zu halten, hat Herr X (Ehemann der Verstorbenen) dem Notar (Nachlassverwalter) eine deutlich niedrigere Gesamtsumme des gemeinsamen Vermögens angegeben, als vorhanden. Der (größere) Rest dürfte sich auf seinem nur für ihn legitimierten Konto befinden.
Die Bank gibt hierüber keine Auskunft! Ist sie dazu nicht verpflichtet?!
Gibt es da keine (gesetzliche) Handhabe?
3 Antworten
Natürlich ist es strafbar.
Ich bin mir sicher, dass es auch im Österreichischen Recht ein Pendent zum § 263 StGB gibt
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html
Es ist also ganz simpler Betrug durch Herrn X, bei dem das Strafmaß davon abhängt, in welcher Höhe er betrügt.
Die Auskunftsfreude der Banken hält sich ohne Titel im Rahmen. Die sagen logischerweise nicht mehr als sie müssen. Nur hat der Betrogene (im Zweifel gehört der Staat auch zu dne Betrogenen) über das Gesetz eine Handhabe. Er muss nur (wenn das erforderlich ist) den Weg auch beschreiten also einen Anwalt aufsuchen, der ihm weiterhilft.
Es gibt Gestaltungsspielräume bei der Bewertung von Nachlaßpositionen. So darf man beispielsweise bei Aktienvermögen den niedrigsten Kurs der Aktien an einer relevanten Börse verwenden. Die Schätzung der Werte von Immobilien oder Kunstobjekten oder ähnlichen Gegenständen ist auch in gewissen Bereichen eine Ermessensfrage.
Kein Spielraum besteht bei der Frage danach, welche Positionen Teil des Nachlasses sind. Hat die Verstorbene also ein weiteres Konto, so ist dies auch (zumindest hälftig, falls die Eheleute dieses Konto gemeinsam unterhielten) im Nachlaß. Es kann natürlich sein, daß dieses Konto auf den Namen des Ehemannes lief und damit überhaupt nicht im Nachlaß ist. Das wäre zu prüfen.
Banken sind verpflichtet, den legitimierten Erben eines verstorbenen Kontoinhabers Auskünfte zu erteilen, da diese die Rechtsnachfolger des Kontoinhabers sind. Nicht in allen EU-Staaten besteht außerdem die Verpflichtung für die Banken, im Fall des Todes eines Kontoinhabers die aktuellen Vermögenspositionen an die Finanzbehörden zu melden. In Deutschland ist das so. In Österreich meines Wissens nicht.
Das Problem dabei ist, daß unbekannte Konten somit auch unbekannt bleiben, wenn die Bank nicht bekannt ist.
Wenn das Konto jedoch bekannt ist, wäre das Verschweigen gegenüber den anderen Erben eine Unterschlagung eines Erbteils - somit strafbar. Bevor man das jedoch laut verkündet, sollten klar sein, auf wen das Konto läuft.
Ob strafbar oder nicht und welche Besonderheiten zu beachten sind, beschreibt das österreichische Erbrecht. Hier ein Link zum Nachlesen.
https://www.sparkasse.at/reutte/Downloads/0b2741a5-e0cc-4bdb-8182-7d4d4e381e43/handbuch_erbrecht.pdf
Ggf. Hilft auch ein österreichisches Finanzforum im Netz weiter.