Militärrente aus Großbritannien in Steuererklärung angeben?
Hallo zusammen,
Ich habe heute mit einer Bekannten folgenden Fall besprochen:
Ihr Mann bezieht Militärente für seine Dienste in Großbritannien. Die Rente wird in Großbritannien ausgezahlt und auch auf ein Konto in Großbritannien überwiesen. Die Rente ist in Großbritannien unterhalb des Freibetrages und somit fällt da keine Steuer an.
Hier leben Sie nun seit 2 Jahren und ihr Mann und sie gehen hier ganz normal arbeiten und bezahlen ihre Steuern und sonstige Abgaben.
Nun stellt sich die Frage ob die Militärrente die in Großbritannien ausbezahlt wird und auch dort verbleibt hier in der Steuererklärung mit angegeben muss und warum?
Deutschland erfährt ja hierdurch keinen Nachteil, da es von der Rentenzahlung nicht betroffen ist. Das heißt also wenn man die Rente hier in der Steuererklärung angeben würde, dann schenkt man Deutschland das Geld (durch anfallende Steuern wegen dem Progressionsvorbehalt §32b EStG) welches (aus meiner Sicht) Deutschland garnicht zusteht.
Wir haben und auch schon versucht in den Doppelbesteuerungsgesetzen schlau zu machen, aber irgendwei werden wir nicht fündig.
Es wäre super wenn uns Jemand eine Kompetente Aussage hierzu geben könnte!
Danke schonmal für die Antworten.
Vielen Dank
P.S. Nein es geht hier nicht darum einen Steuerbetrug oder derartiges zu begehen, es geht hier lediglich um die Klarstellung und wie es eigentlich geregelt ist. Wenn es angegeben muss, dann wird es natürlich gemacht - das steht außer Frage!
2 Antworten
Die Militärrente ist gem. Artikel 18 des DBA (Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) mit GB in GB zu versteuern.
Die Rente unterliegt dem Progressionsvorbehalt (PV) gem. § 32 b, Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Das mit dem Progressionsvorbehalt (egal ob hier, oder im umgekehrten Fall in GB), ist keineswegs eine unverdiente Steuer.
Machen wir ein einfaches Beispiel:
z.v.E. ohne Rente 40.000,- 4.532,- Euro.
Mit Rente 52.000,- 7.822,- Euro = 15,04 %
Steuer auf 40.000,- mit PV 6.016,- Euro, also 1.484,- Euro mehr.
Wäre die Rente hier steuerpflichtig, wären 7.822,- Einkommensteuer fällig gewesen, somit auch 15,04 %, somit anteilig 6.016,- Euro auf die Einkünfte ohne Rente, es hätte sich also nichts geändert.
Die Regel mit dem PV verhindert lediglich, dass ein Steuerpflichtiger seine Einkünfte in mehreren Länder damit günstiger besteuern kann, weil er mehrfach die Grundfreibeträge nutzt.
Sie schreiben ja, die Rente aus GB ist in GB zu versteuern. Da wird sie aber nicht versteuert da es unter dem Freibetrag liegt.
Genau deshalb haben die Länder ja die Sache mit dem Progressionsvorbehalt eingeführt.
Stelle Dir doch einfach 2 Rentner vor. Beide haben den gleichen Rentenanspruch von 24.000,- Euro. Der Unterschied ist nur, einer hat 12.000,- Rente aus GB und 12.000,- Rente aus D.
Der andere hat die Ansprüche nur aus einem der beiden Länder.
Deine Eine würde nichts zahlen, weil er zweimal den Grundfreibetrag bekommt, der andere zahlt, weil er den nur einmal hat.
Das dachte ich, hätte mein Beispiel gezeigt, es geht hier um die Steuergerechtigkeit.
Ausserdem ist es doch für den Rentner aus GB klasse. Die rEnte ist praktisch steuerfrei. würde er sie hier versteuern müssen, müsste er weit mehr zahlen, als den Progressionsvorbehalt auf die übrigen Einkünfte.
"Die ausländische Rente ist nach dem Welteinkommensprinzip grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig – außer ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) schreibt eine andere Besteuerung vor.10.02.2021"
Vielen Dank für die Antwort.
Sie schreiben ja, die Rente aus GB ist in GB zu versteuern. Da wird sie aber nicht versteuert da es unter dem Freibetrag liegt.
Dann verstehe ich nicht wieso es hier dann nochmal unter den Progressionsvorbehalt kommt. Es wird ja nicht von Deutschland gezahlt bzw. die Rente erreicht ja Deutschland nicht, da es in GB ausgezahlt wird und dort auf einem GB Konto verbleibt.