Mietbürgschaft noch nicht zurückgegeben, obwohl Mietverhältnis bereits 5 Monate beendet..
Für eine Mietwohnung wurde eine Bankbürgschaft an den Vermieter gegeben. Das Mietverhältnis wurde zum 30.12.13 beendet. Noch hat der Vermieter die Bürgschaft nicht zurückgegeben. Für die Bürgschaft fallen ja weiterhin Zinsen bei der Bank an. Muss der Vermieter die ab 1.1.14 übernehmen, wenn er nicht tätig wird?
4 Antworten
Ganz allgemein gilt, dass sich der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses Zeit lassen kann, über die wechselseitigen Ansprüche abzurechnen. Wieviel Zeit, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Meist geht man davon aus, dass nach 6 Monaten die Endabrechnung vorliegen muß. Allerdings können noch ausstehende Heiz- Und Nebenkostenabrechnungen diese Frist verlängern. Du liegst noch gut in der 6 Monatsfrist, hast also derzeit noch keinen Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit.
Das was bei einer Barkaution möglich wäre, nämlich zumindest einen Teil der Kaution vorab auszuzahlen, nämlich jenen Teil, der mit Sicherheit nicht zur Absicherung ausstehender Nachforderungen nicht benötigt wird, ist bei der Bürgschaft ja nicht möglich. Kann daher sein, dass Du noch viel länger warten mußt. So lernst Du einen der Nachteile der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft in der Praxis kennen.
Tatsächlich kennst Du mal wieder die Rechtsprechung nicht. Zur Schaffung von Grundlagewissen:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kaution_rueckzahlg.htm
Wenn kein Sicherungsbedürfnis nachgewiesen wird, ist die Rückzahlung fällig und ohne vorläufige Zwischenabrechnung läßt sich kein Sicherungsbedürfnis nachweisen. Deine Ausführungen sind daher rechtsirrig und falsch.
Nana, nicht so schnell. Der Einwand von imager761 ist nicht unberechtigt. Das Sicherungsbedürfnis bei ausstehender Betriebskostenabrechnung muß nicht gesondert nachgewiesen werden, denn es steht im Mietvertrag. Der Vermieter ist nach § 556 Abs. 3 Satz 4 BGB zu einer Teilabrechnung nicht verpflichtet.
Guck mal was in "Deinem" Link unter Offene Nebenkosten - bzw Betriebskostenabrechnung: steht:
Die Kaution dient vereinbarungsgemäß der Sicherung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis, und dazu gehören eben auch die Betriebskosten.
Es gibt allerdings noch weitere Rechtsprechung zu dem Thema Sicherungsbedürfnis bei Betriebskosten.
Aber bei der Fragestellung geht es ja nicht um eine Barkaution, sondern um eine Bürgschaft. Bei einer Bankbürgschaft wird vom Bürgen die Bürgschaftsprovision idR im voraus berechnet, hier also für das komplette Jahr 2014. Da fallen dann auch nicht weniger "Zinsen" an.
Tasächlich stellt du dir wieder einmal nicht nur als Vermieter, sondern vor allem als Jurist ein Armutszeugnis aus :-(
§ 556 BGB stellt vielmehr nicht diponibles, zwingendes Recht dar und bestimmt in Abs. 3 Satz 4 "Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet" und führt - wie bereits kommentiert - hierüber in Satz 2 weiter aus: "Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen." Also auch noch bis zu dieser Frist.
Insofern darf der Mieter nach Beendigung seines MV weder davon ausgehen noch hätte er gar einen von dir nahegelegten Anspruch, "dass nach 6 Monaten die Endabrechnung vorliegen muß".
G imager761
Und Du hast mal wieder keinerlei Fach- und Sachkenntnisse, was Dich bekanntermaßen nicht davon abhält, grundfalsche Ausführungen zu machen und dann auch noch auf diesen bestehen zu wollen. Was offenbar außerhalb Deiner Denkmöglichkeiten ist, ist das es nicht um einen Anspruch auf Zwischenabrechnung, sondern um die Darlegung eines Sicherungsbedürfnisses geht. Wenn Du den Unterschied nicht verstehen willst, solltest Du hier nicht kommentieren und schon gar nicht, richtige Ausführungen korrigieren wollen.
Liebe Mitglieder,
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Freundliche Grüße
Jürgen vom finanzfrage.net Support
ist bei der Bürgschaft ja nicht möglich.
Bei einer Bürgschaft kann durch die Erstellung eines Nachtrages mit Wertreduzierung und Annahme dieses Nachtrages durch den Vermieter der Bürgschaftsbetrag reduziert werden.
Ob sich diese Reduzierung wesentlich auf die Bürgschaftskosten auswirkt, ist damit keineswegs gesichert. Eine Gebührenreduzierung hängt u.a. von der vereinbarten Gebührenstruktur ab, aber rückwirkend kann sie kaum erfolgen.
Sagen wir mal besser: Könnte. Ich glaube, Banken wären über die Mehrarbeit nicht begeistert und dürften Abwehrgebühren für solche Fälle erheben. Außerdem würde das ja nur Zug-um-Zug funktionieren können beim Austausch der Urkunden.
Warum sollte der Vermieter das tun? Schließlich ist ja die Nebenkostenabrechnung noch offen. Die Gemeinden und Städte dürfen Gebühren die der Vermieter als Eigentümer zahlen muss nachträglich ändern. Dies muss auch nicht dem Eigentümer nach Beschluss bekannt gegeben werden, sondern wird möglicherweise bis zu 1 1/2 Jahren später mit Bescheid bekannt gegeben. Erst dann, wenn die Nebenkosten auch abgerechnet sind und ausgeglichen sind sind alle Forderungen aus dem Mietverhältnis erledigt.
Mal abgesehen davon, dass der Vermieter ohne Mängelfreiheitsbescheinigung eine sechsmonatige Prüffrist hätte, darf er eine Sicherheit über zu erwartende Betriebskostennachzahlung einbehalten. Und die kann durchaus erst zum Jahresende geschuldet sein :-O
Und die Zinsen, die mit deiner Wahl der Kaution gezahlt werden müssen, sind nicht sein Problem.
G imager761
nein warum sollte er? Er kann natürlich verlangen das in Höhe der zu erwarteten Nachzahlungen Nebenkosten dieser Betrag als Bargeld hinterlegt wird, dann kann und wird er die Bürgschaft zurück geben.
Tatsächlich kann der Vermieter nach 6 Monaten Prüffrist nur keine Mägel oder Schäden mehr geltend machen noch Renovierung oder Rückbauten einfordern.
Vielmehr besteht auch über die offenen Betriebskosten eine Sicherungsbedürfnis und hierüber regelt § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB: "Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen."
Dass der Vermieter verpflichtet wäre, hier Einzelabrechnungen bei beendeten Mietverhältnissen zu erstellen, mangelt AFAIK einem Rechtsgrund.
G imager761