Malerkosten in Nebenkostenrechnung prozentual erlaubt bei kurzer Mietdauer?

1 Antwort

In die Nebenkostenabrechnung gehören Malerkosten überhaupt nicht rein, weil es sich nicht um Betriebskosten gem. § 1, Abs. 2, Satz 2 der Betriebskostenverordnung (Quelle: w...brunata-muenchen.de - infothek) handelt, die abschließend im Mietvertrag oder dort mit Verweis auf das Gesetz aufzuführen sind!

Allenfalls gehören sie in eine "Wohnungsabrechnung" wegen Auszugs und dann aufgrund einer Schönheitsreparaturenklausel mit Quotenregel, bei der aber zu prüfen ist, ob sie überhaupt gilt.

Hierzu schreibt der Berliner Mieterverein:

"Eine Quotenklausel ist unwirksam, wenn

– die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter/innen unwirksam ist,

– sie eine Abgeltung von 100% vorsieht oder

– die prozentuale Abgeltung starre Fristen ausweist. (BGH-Urteil, vom 18.10.2006, VIII ZR 52/06).

Quotenklauseln sind zulässig, wenn

– sie sich an den üblichen Renovierungsfristen orientieren und diese nicht starr sind,

– sie den Mieter/innen die Möglichkeit lassen, zur Kostenvermeidung die Arbeiten selbst durchzuführen und

– ein vom Vermieter berechneter Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt wird (die Mieter/innen also selbst Kostenvoranschläge einholen können)."

Quelle: http://www.bmgev.de/mietrecht/files/Schoenheitsreparaturen-2007.pdf