Leitungswasserschaden

1 Antwort

Vorab: Damit alle ihr Vergnügen an dummen Antworten haben wird hier nichts gemailt. Das wäre auch recht heikel, denn das käme in den Bereich der Rechtsberatung und der ist dafür zugelassenen Personen vorbehalten.

Sodann:

Wohngebäudeversicherung

Ist der Geschirrspüler Gebäudeteil? Doch wohl nicht.

Ist der Schaden durch einen Rohrbruch entstanden? Doch wohl auch nicht.

Du bist also an der falschen Tür eingekehrt. Das ist ein Fall für die Haftpflichtversicherung und die setzt Verschulden des Vermieters voraus und schon kommen wir wieder zu jener technischen Frage die nur ein Techniker beantworten könnte, nämlich, ob JEDER Geschirrspüler bei Wassermangel automatisch abschalten muß. Das ist das Problem und nicht jene Vertragsklausel die mir ohnehin unwirksam zu sein scheint.


Goldlack60 
Beitragsersteller
 12.07.2013, 11:03

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Ich bin dennoch ein wenig anderer Meinung, was die Versicherung angeht. Durch die Wohngebäudeversicherung geschützt ist alles, was direkt zum Haus gehört. Dazu gehört doch eigentlich auch eine fest an der Wand installierte Rohrleitung und der dazugehörige Wasseranschluss.

Ich habe dazu folgendes im Internet gefunden!

"Tritt ein Schaden durch einen Wasserrohrbruch, defekte Zuleitungsschläuche oder defekte Teile der sanitären Anlagen auf, so ist dieser entstandene Wasserschaden durch die Gebäudeversicherung abgedeckt."

siehe dazu folgenden Internet-Link: http://www.hausverwalter-vermittlung.de/blog/wasserschaden-gebaeudeversicherung/

Bei mir lag halt nur kein Wasserrohrbruch vor, sondern der umgekehrte Fall, dass kein Wasser mehr kam, jedoch der Schaden aufgrund eines defekten Teiles an der sanitären Anlage vorlag.

Zum Geschirrspüler selbst kann ich nur sagen, dass dieser so ca. 15 Jahre alt ist, aber total in Ordnung war, bis zum Schadenstag. Ein Fehlerton, wegen Wassermangel war am Schadenstag nicht zu vernehmen. Ich hatte nur ein unbekanntes lautes Geräusch aus dem Geschirrspüler vernommen, welches auf einen Defekt schließen ließ und ich die Maschine darauf hin sofort ausschaltete. Ich werde sicherlich anhand meiner Daten vom Geschirrspüler nachweisen können, dass dieser keinen Fehlerton von sich gibt, wenn sich ein Defekt eingestellt hat. Auch am Display konnte man den Schaden nicht erkennen, da dieses leuchtet und auch beim Defekt einen gewisse Anzeigendarstellung durchführte.

mfg.

goldlack60

TopJob  12.07.2013, 12:05
@Goldlack60

Und auch hier sind wir wieder bei dem Punkt, den Privatier59 angesprochen hat. Es handelt sich hier nicht um einen Leitungsschaden im eigentlichen Sinne (also Bruch der Leitung oder Leitungsverbindungen). Wenn mein Wasserhahn verkalkt ist, wird mir den Austausch schließlich auch nicht die Gebäudeversicherung zahlen.

Wollen wir das Pferd auch von der anderen Seite aufzäumen und fragen, ob du vor dem Betrieb des Geschirrspülers überhaupt geprüft hast, ob Wasser aus dem Wasserhahn kommt. Hier könnte man annehmen, dass dieses grundlegend zum korrekten Anschluss gehört. Das Anschließen muss schließlich fachgerecht erfolgen. Solltest du den Geschirrspüler nicht selbst, sondern ein Techniker angeschlossen haben, könnte hier seine Haftpflichtversicherung greifen. Hast du es selbst gemacht würde ich mal sagen pech gehabt.

Die Haftpflichtversicherung des Vermieters würde höchstens greifen, wenn er trotz mehrmaligen Erinnern (z. B. vom Vormieter) den Wasserhahn nicht repariert hat.

Goldlack60 
Beitragsersteller
 12.07.2013, 12:35
@TopJob

Hallo ToPJob, vielen Dank für die Antwort! Natürlich überprüfe ich jedesmal vor Einschalten des Geschirrspülers, ob der Geschirrspüler mit seinem Programm richtig beginnt. Das mache ich schon deshalb, weil es mir schon passiert war, dass ich die Tür nicht richtig eingerastet hatte und der Geschirrspüler somit nicht begonnen hatte, nämlich Geschirr zu spülen. Schon deshalb überprüfe ich ihn immer. Ich drehe dazu auch vorher jedsmal den Wasserhahn für den Zulauf zum Geschirrspüler auf. Der Geschirrspüler lief ja auch ganz normal an und zog bei den ersten 25-30 Minuten mindesten noch zweimal Wasser. Da funktionierte er ja wie gesagt noch. Dann nach diesen 30 Minuten hat sich dann offensichtlich nach dem Versuch-neues Wasser ziehen- der Schaden am Ventil eingestellt und das Ventil verklemmte sich aufgrund Verkalkung derart, dass kein Wasser mehr gezogen werden konnte und sich dadurch die Folgeschäden am Geschirrspüler einstellten. Ich frage mich nur, warum sollte ich einen Geschirrspüler nicht vernüftig anschließen können, wenn er doch vorher alles über Monate richtig machte und das Geschirr spülte. Kein Mensch holt sich heutzutage eine Fachfirma in Haus, wenn er umgezogen ist und seine Waschmaschine und Geschirrspüler wieder anschließen will. Und das sie richtig angeschlossen war, beweist doch allein die Tatsache, dass ich ja auch hier nicht über ausgelaufenes Wasser rede, sondern um einen Defekt am Geschirrspüler, welcher sich aufgrund eines Defektes an der Wasserleitung eingestellt hatte. Wieso verwies mich dann eigentlich meine eigene Hausrat-/Sachversicherung an meinen Vermieter zwecks Schadenregulierung? Mein Versicherung meinte doch auch zu mir, dass dies die Gebäudehaftpflichtversicherung des Vermieters übernehmen müßte. Ich weiß einfach nicht weiter und werde wohl vermutlich auf meinem Schaden sitzen bleiben. Übringens ist der Mangel am Wasserhahn doch eine Mietsache, welche wie bereits vorab erwähnt anstandslos vom Vermieter umgehend beseitigt wurde, worüber ich auch froh war. Hier brauchte es aber auch keine Regulierung über die Wohngebäudehaftpflichtversicherung, da ja ein Mangel an einer Mietsache vorlag. Der eingetretene Schaden durch das verkalkte Ventil ist nur auf meiner Seite eingetreten, nämlich am Geschirrspüler. Wäre mir der Schlauch mit Aquastop geplatz, hätte ich den Schaden wegen dem ausgelaufenem Wasser vermutlich von der Versicherung meines Vermieters unproblematischer bezahlt bekommen.

mfg. Goldlack60

Tina34  12.07.2013, 13:28
@Goldlack60

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/wasserhahn.htm

Haftungsausschluss des Vermieters:

Da sich der defekte Wasserhahn oder die sonstige Anlage in der gemieteten Wohnung und damit in der ausschließlichen Obhut des Mieters befindet und der Vermieter infolge nicht erfolgter Mängelanzeige durch den Mieter keine Kenntnis von dem Defekt haben kann, ist er angesichts fehlender Anzeichen und trotz des Alters eines Wasserhahnes insbesondere auch nicht mietvertraglich verpflichtet, die Installationen auf ihre Mängelfreiheit hin zu überprüfen. Er hat daher keine der ihm obliegenden Instandhaltungs-, Verkehrssicherungs-, Überwachungs-, Prüfungs- oder Kontrollpflichten verletzt ( BGH, 20. Oktober 1965, VIII ZR 154/63, VersR 1966, 81 ebenso LG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 1991, Az: 11 O 166/89 ) und schuldet dem Mieter keinen Schadensersatz.