Wer ist zuständig nach Sturmschaden - Haft- oder Wohngebäudeversicherung?
Ich wohne in einer 2 ZKB Wohnung. Im Mai gab es einen nicht vorhersehbaren Sturm wobei zwei gekippte Fenster jeweils im Schlaf- und Wohnzimmer gleichzeitig zu schlugen. Von der Wucht haben sich die Fenster Schliessscharniere verbogen, so das man sie nach dem Sturm nicht mehr schließen konnte.
Den Vorfall habe ich sofort mündlich meiner Vermieterin mitgeteilt. Sie hat daraufhin einem Tischler aus der tiefsten Provinz beauftragt den Schaden zu ermitteln. Er konnte ein Fenster mit dem verbogenen Scharnier zurechtbiegen. Zu dem anderen Fenster meinte er das dieses nicht mehr zu reparieren wäre (er hat damit den Allgemeinzustand des Fensters gemeint / nicht den entstandenen Sturmschaden. Er machte meiner Vermieterin einen Vorkostenanschlag, welcher sich auf über 2500 Euro belief.
Ein Schliessscharnier kostet im übrigen lt. Internetrecherche circa 50-70 Euro !
Diesen Vorkostenanschlag hat sie mir in einen Kuvert gegeben damit ich ihn an meine Haftpflichtversicherung schicken kann.
Meine Haftpflichtversicherung verwies als Antwort auf die Zuständigkeit der Wohngebäudeversicherung, welche den Schaden zu dem zum Zeitpunkt des Sturmes geöffneten Fenster ablehnt. Sie schrieb das dieser Schaden mich, dem Mieter bzw. meine Haftpflicht betrifft, da bei geschlossenen Fenstern der Schaden so wahrscheinlich nicht entstanden wäre.
Nun meine Frage: WER ist nun zuständig für diesen Fall. ich finde die Argumentation etwas seltsam, ähnlich wäre es doch bei einem Autounfall, der nicht passiert wäre wenn man mit dem Auto nicht gefahren wäre.
Außerdem beschleicht mich das Gefühl das sich der Vermieter auf meine Kosten ein neues komplettes Fenster finanzieren lassen möchte....
Die Wohngebäudeversicherung wird im übrigen mtl. via bei meinen Mietnebenkosten abgerechnet (ca. 27 Euro)
Wie muss ich nun vorgehen? Danke für Mühe im Vorraus!!!!
4 Antworten
Es ist wirklich so, dass die Gebäudeversicherung nicht einzutreten braucht, wenn der Sturmschaden durch eine Obliegenheitsverletzung, wie zum Beispiel ein bei Sturm geöffnetes Fenster, entstanden ist.
Bleibt nur noch die Haftpflichtversicherung.
Natürlich besteht kein Anspruch darauf ein neues Fenster einzubauen wenn das alte reparabel ist.
Wenn Du den Kaufpreis für ein Scharnier nennst, dann sei angemerkt, dass nicht die Materialkosten einen Handwerkereinsatz so teuer machen. Kostentreiber sind die Arbeitskosten. Ein Schreiner wird so um die 50 Euro zzgl. 19% Mehrwertsteuer pro Stunde berechnen. Ich taxiere den für die Reparatur von 2 Fenstern erforderlichen Aufwand zwischen 400 bis 600 Euro.
Es ist wirklich so, dass die Gebäudeversicherung nicht einzutreten braucht, wenn der Sturmschaden durch eine Obliegenheitsverletzung, wie zum Beispiel ein bei Sturm geöffnetes Fenster, entstanden ist.
Wenn es ein vernünftiger Vertrag ist sollte der Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit bis zur VS gegeben sein.
Ein Tischler in Teltow kann das bestimmt reparieren. Lass dich am besten beraten. https://www.stilvollholz.com/
Wenn jemand Geld von Dir haben will dann ist Deine Haftpflichtversicherung in der Pflicht. Sie muss bezahlen oder die Forderung abwehren.
Also muss der Vermieter schriftlich bei Dir eine Forderung mit entsprechendem Kostenvoranschlag anmelden. Unter Angabe seiner Gebäudeversicherung und das diese den Schaden abgelehnt hat.
Und Du reichst das als Schaden bei Deiner Haftpflichtversicherung ein. Und dann bist Du nur noch Zuschauer und Zulieferer von Informationen. Denn Deine Haftpflichtversicherung hat den Job sich mit der Wohngebäudeversicherung und dem Vermieter auseinander zu setzen.
Ich sehe es so, Du hast Deine Sorgfaltspflicht verletzt durch die geöffneten Fenster. Der Vergleich mit dem Auto hinkt aber sowas von!!!
Deine Haftpflicht sollte in diesem Falle eintreten. Grobfahrlässig war es ja wohl nicht, sonst bleibt der Schaden bei Dir haften.