Kleine Tochter setzt Bad unter Wasser
Meine kleine Tochter ist heute Nacht zur Toilette und hat nach dem Händewaschen den Wasserhahn nicht mehr zu gemacht. Das Waschbecken ist irgendwann übergelaufen und hat dann auch den Fußboden im Flur (Laminat) unter Wasser gesetzt. In der Wohnung unter uns ist jetzt auch ein Wasserfleck an der Decke zu sehen. In der Police steht, dass wenn Eltern ihr Aufsichtspflicht verletzten, dann wird kein Schaden übernommen. In dem Fall kann man mir aber kaum sagen, dass dies der Fall ist oder?
2 Antworten
Da ist alleine schon in der Fragestellung ein Fehler. Anhand der Frage gehe ich davon aus, dass Ihr Mieter seid und die kleine Tochter unter 7 Jahre alt ist. Du fragst nach der Deckung der (hoffentlich) bestehenden Haftpflichtversicherung.
Soweit korrekt? Gut. Haare ankleben, festschnallen, hier ist die Antwort.
Also: Kinder unter 7 Jahren sind grundsätzlich deliktunfähig, weil sie laut BGB noch keinen Einblick in die Folgen ihrer Handlung haben. Ein Kind unter 7 kann für seine Handlung nicht haftbar gemacht werden.
In diesem Fall also haften die Eltern für die "Untaten" ihrer Leibesfrüchtchen, wenn (achtungachtung) sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Nur dann haben die Eltern Schuld an dem Schaden, nur dann haften die Eltern. Haben die Eltern auf ihr Kind aufgepasst und es kommt trotzdem zum Schaden, dann hat der Geschädigte schlicht Pech gehabt und kriegt nix. Dann war das Schadenereignis "unabwendbar" - wie ein Blitzschlag.
Das hat noch nichts mit der Haftpflichtversicherung zu tun, sondern ist schlicht BGB.
Jetzt zu Eurem Fall: der Schaden ist nachts in Eurer Wohnung passiert, selbst wenn Ihr geschlafen habt, ist Euch keine Aufsichtspflichtverletzung anzulasten. Es kann nicht permanent jemand neben dem schlafenden Kind Wache stehen, dass es keinen Unfug treibt.
Der Haftpflichtversicherer wird also den Anspruch Eures Vermieters als "rechtlich unbegründet" ablehnen. Wenn der Vermieter trotzdem Geld sehen will, dann muss er Euren Haftpflichtversicherer verklagen. Egal wie - Euch kostet das keinen Cent.
Soviel zur rechtlichen Theorie, nun zur Praxis:
Wenn Euer Haftpflichtvertrag nur in etwa 5 Jahre alt ist, dann habt Ihr trotzdem "Schäden durch deliktunfähige Kinder" mitversichert, in diesem Falle prüft der Versicherer nicht, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Er wird also leisten, aber nur bis zu einem Betrag X, wahrscheinlich habt Ihr in dem Passus auch eine kleine Selbstbeteiligung. Vertreter fragen, wenns nicht gerade ein sogenannter "Unvermögensberater" ist.
Die Lösung des Problems ist aber eine andere: je nach Gebäudeversicherer des Vermieters wird dieser den Schaden regulieren und dann im Innenverhältnis auf Euren Haftpflichtversicherer regressieren, also sich von diesem einen Teil des Schadens wiederholen.
Ihr macht jetzt folgendes: Ihr meldet den Schaden Eurer Haftpflicht, gleichzeitig bittet Ihr den Vermieter, Euch den Gebäudeversicherer mitzuteilen und meldet den Schaden auch dort - günstigstenfalls findet Ihr den Gebäudeversicherer auch in Eurer Nebenkostenabrechnung, denn der Vermieter legt den Versicherungsbeitrag auf Euch um.
So oder so, der Schaden kostet Euch keinen Cent. Gut, gell? Ihr dürft mir huldigen. So geht das!
Wie klein ist denn die kleine Tochter. Das ist ja ein Kriterium für das Bestehen von Aufsichtspflichten.
Was für eine Versicherung besteht?
"Schäden durch deliktunfähige Kinder"
... und wenn diese Klausel aufgrund von Geld sparen abgewählt worden ist ...?
Bei dem vielen theoretisieren könnte(!) das doch auch passiert sein - oder nicht??