Küchenauftrag?
Hallo liebe Community,
wir haben in einem Möbelhaus mit einem Mitarbeiter eine Küche geplant und uns das daraufhin vorliegende Angebot mit dem Satz „Ich bin mit dem Angebot einverstanden und erteile den Auftrag“ zu voreilig unterschrieben.
Bisher wurde nichts bestellt, also soweit kam es noch nicht, oder die Küche final fertig geplant. Also es würden noch Änderungen etc. anfallen unserer seits.
Nun möchten wir von dem „Auftrag“ zurück treten, da wir mit der Auswahl der Fronten nicht glücklich sind und die Küche teurer als erwartet werden würde.
Natürlich sind wir bereit dem Mitarbeiter seine „Leistung“ also die Zeit, die er für die Küchenplanung benötigt hat, zu bezahlen.
Aber wie sieht hier die rechtliche Grundlage aus?
Vielen lieben Dank vorab!
3 Antworten
Wenn im Kaufvertrag oder in den AGB keine Widerrufsmöglichkeit eingeräumt ist, dann ist die Bestellung fix und man kann nicht mehr zurück treten. Rechtlich gesehen könntest du also nichts machen.
In der Regel will ein Möbelhaus einen Kunden aber nicht verlieren. Das bedeutet, dass man in der Praxis sicherlich kulant sein wird und dem Kunden entgegen kommt. Und wenn dem Möbelhaus noch keine Kosten entstanden sind, dann wird man sicher eine Lösung finden wollen. Vielleicht entscheidest du dich ja dann für ein anderes Küchenmodell.
Sowas braucht man weder bei AGB noch per Kaufvertrag auszuschliessen.
Ich habe nicht geschrieben, dass ein Widerrufsrecht ausgeschlossen sein könnte. Sondern ich habe geschrieben, dass eine Rücktrittsmöglichkeit vertraglich vielleicht eingeräumt worden sein könnte.
Es wird auf Kulanz vielleicht ein Umtausch mit identischen Wert angeboten
Ich habe nichts davon geschrieben, dasss das Möbelhaus darauf eingehen muss. Sondern es gut um den Versuch, eine Lösung auf Kulanz anzustreben. Ich denke, es spricht nicht das Geringste dagegen, mit den Mitarbeitern darüber zu reden. Ich denke, du selbst würdest hin gehen heraus finden, ob irgend etwas möglich ist. Wenn es abgelehnt wird, hat man es wenigstens versucht. Ich wüsste nicht, was daran naiv sein sollte.
Aber danke für deine Meinung.
Vielen Dank für Ihre Hilfe! Ich denke auch, das wir uns mit dem Möbelhaus einig werden können und gerne auch die Arbeitsleistung honorieren würden. Rechtlich war ich mir eben unsicher. Schönen Abend :-)
Ich denke auch, das wir uns mit dem Möbelhaus einig werden können
Ja ja , das denkst Du noch ... solange Du ja die Antworten zu lesen bekommst, die Du so gerne hören möchtest und seien sie noch so wolkig, dann jubelst Du. Ne klar, dann werdet ihr euch mit dem Küchenplaner bestimmt einig ..... ganz bestimmt ...... .
Was an der Sache unverständlich ist, ist, dass ein Angebot bestehen soll bevor nicht alle Details geklärt sind.
Handelt es sich vielleicht um ein Angebot mit "oder"-Positionen. Dann wäre ja doch alles geklärt. Der Vertrag ist verbindlich abgeschlossen.
Ohne Abklärung des Vertragsinhalts wäre ein offener Dissens. Da könnte man zweifeln am Vertragsabschluss.
Das ist kein Fall den man per Ferndiagnose in einem Laienform klären kann. Das wird im Zweifel Sache für einen Rechtsanwalt.
Und nach dem Einbruch der Umsätze durch Corona wird sich das Entgegenkommen der meisten Einzelhändler in Grenzen halten. Macht Euch auf Entschädigungsforderungen von bis zu 30% des Kaufpreises gefaßt.
Und nach dem Einbruch der Umsätze durch Corona wird sich das Entgegenkommen der meisten Einzelhändler in Grenzen halten
Ganz genau!
Rücktritt ausgeschlossen. Bisher wurde nichts bestellt = Komplett falsche Denkweise. Denn „Ich bin mit dem Angebot einverstanden und erteile den Auftrag". Na, wenn das mal keine Bestellung ist .... was ist denn dann eine Bestellung?? Der Vertrag ist bindend. Das personalisierte Angebote wurde angenommen. Es liegen zwei Willenserklärungen. Du kannst ihn nur versuchen, anzufechten. Recherchiere im Internet Anfechtung Kaufvertrag.
Ich sachs ja ... hier ist mal wieder klar Generation Unverbindlich zugange. Wenig Durchblick im Vertragsrecht und eben mal ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen auf Alles und Jeden einpreisen. Geht nicht? Sach ich doch. :-)
Das bisher nichts bestellt wurde ist eine Tatsache und keine falsche Denkweise. Trotzdem vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe mit „noch nichts bestellt“ gemeint, dass bei der Küche bisher weder Farbe, genaue Aufteilung, etc. feststeht, also quasi noch keine Materialien bestellt wurden da nichts final besprochen ist also theoretisch (bis auf die Arbeitszeit) noch nichts geleistet wurde. Mir ist bewusst das man einen Kaufvertrag anfechten kann. Jedoch war ich mir unsicher ob ein Auftrag eins zu eins das gleiche ist wie ein Vertrag oder ob man das Kind beim selben Namen nennt.
Nicht jeder hier kennt sich super aus, deswegen stellt man hier auch seine Fragen und hofft auf eine weniger ironische Antwort als Ihre.
Was nun genau beauftragt wurde, die Planung, der Kostenvoranschlag, wird Dir hier en detail kaum einer beantworten. Nur Du/Ihr und das Möbelhaus kennt das angenommene Angebot. Du klärst die genauen zu berechnenden Posten einfach selbst mit Möbelhaus. Über diese ist glasklar ein Kaufvertrag zustande gekommen, und sei es, dass eine Preisindikation hier unterschrieben wurde. Dann bedarf es keiner weiteren Bestellung mehr, denn der Auftrag ist budgetiert.
ein Auftrag eins zu eins das gleiche ist wie ein Vertrag
!! JA - IST ES !!
@ Aivas Im Stationären Handel gibt es grundsätzlich kein Widerrufsmöglicheit oder ein Rücktrittsrecht. Sowas braucht man weder bei AGB noch per Kaufvertrag auszuschliessen. Es wird auf Kulanz vielleicht ein Umtausch mit identischen Wert angeboten, aber mehr defintiv nicht.
Ein Möbelhaus will einen Kunden nicht verlieren ......?? Man - wie naiv: Möbelhauser haben praktisch aussschliesslich "Eintagsfliegen" als Kunden; meint, die Leute haben kein Abonnement beim Möbelhaus oder das man die meisten als Stammkunden bezeichnen könnte .... Die wenigsten besitzen eine Kundennummer. Also das Möbelhaus nimmt auf sowas keine Rücksicht. Die brauchen nicht den Kunden - die brauchen den Umsatz.
Noch keine Kosten entstanden sind, dann wird man sicher eine Lösung finden wollen. Und hier die nächste naive Vorstellung.