Krankengeldanspruch von Nebentätigkeit
Ich habe zusätzlich zu meinem sozialversicherungspflichtigen Arbeit eine Nebentätigkeit ausgeübt 450€ (Pauschale Abgabe von AG-Anteil an die Sozialversicherung). Jetzt werde ich Krankengeld von der Krankenkasse bekommen. Wird der Nebenverdienst mit in die Berechnung des Krankengeldes genommen, hab ich darauf einen Anspruch?
Vielen Dank Tom
4 Antworten
Du übst diese Nebentätigkeit hoffentlich nicht während der Krankschreibung aus. Denn das könnte fatale Folgen für die haben.
Zu Deiner Frage: Nein, der Verdienst der Nebenbeschäftigung wirkt sich nicht auf die Höhe des Krankengeldes aus.
Nein, der Nebenverdienst wird nicht angerechnet o.ä., aber---
Du bist generell arbeitsunfähig geschrieben und nicht nur für den sozialversicherungspflichtigen Job. Während einer Krankschreibung arbeiten ist grundsätzlich OK, ist ja kein Arbeitsverbot. Du hast ja sicher den Nebenjob von Deinem Hauptarbeitgeber genehmigen lassen oder ? Wenn nicht, kann es große Schwierigkeiten geben wenn Du Deinem Nebenjob auf der einen Seite nachgehst und auf der anderen Seite aber arbeitsinfähig gemeldet bist und Krankengeld beziehst.
Wird der Nebenverdienst mit in die Berechnung des Krankengeldes genommen, hab ich darauf einen Anspruch?
Nein.
Bevor es zur Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse kommt, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des 1. Arbeitgebers.
Der 1. Arbeitgeber muss vor dem Beginn einer weiteren Tätigkeit informiert sein und dem Nebenjob zustimmen.
Weder bei der Lohnfortzahlung noch beim Bezug von Krankengeld wird der Verdienst des Nebenjobs berücksichtigt.
Keine Ursache, sorry aber hab ich so bisher noch nicht gehört. Ich lass mich aber von Dir gern eines besseren belehren. Dann braucht der Kranke aber auch zwei AU- Bescheinigungen für seine AG oder wie wird das gehandhabt? Im wesentlichen ging es dem Fragenden glücklicherweise um das Krankengeld. Danke nochmal für den Hinweis.
Entschuldige bitte, aber natürlich gibt es auch beim 450,- Euro Job einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Aber keinen auf Krankengeld.