Kleinunternehmerregelung nutzen und keine Umsatzsteuer zahlen?
Ich habe kürzlich mein Einzelunternehmen angemeldet. Ich möchte in meinem eigenen Webshop Print-on-Demand-Produkte verkaufen, freiberufliche Tätigkeiten ausüben und außerdem über Amazon KDP Malbücher verkaufen. Kann ich die Kleinunternehmerregelung nutzen und muss keine Umsatzsteuer zahlen?
Vielen Dank
4 Antworten
Hallo Regina,
Ja, jeder Gründer darf die Kleinunternehmerregelung beantragen und dann alles in netto abrechnen:
- Bei den Kosten bekommst Du die Umsatzsteuer dann nicht erstattet
- Rechnungen darfst Du ohne Umsatzsteuer ausstellen (für Kunden die Privatpersonen sind, ist das ein Vorteil)
Falls Du Lieferungen von Waren ins Ausland hast oder ins Ausland versendest, musst Du ggf. Sonderregelungen beachten.
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Hier noch mein Standard Text für Gründer von Einzelunternehmen:
Ein Einzelunternehmen kannst Du beim Gewerbeamt anmelden.
Anschließend musst Du für das Finanzamt den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" abgeben, das geht über die Elster Webseite. Es wird kein Brief mehr verschickt, Du musst von Dir aus auf Elster gehen und den Fragebogen absenden, kannst Du direkt 1 Tag nach der Anmeldung im Gewerbeamt tun. Erst danach bekommst Du Deine gewerbliche Steuernummer, die Du ja brauchst um Rechnungen zu schreiben. Beim Fragebogen kannst Du auch die "Kleinunternehmerregelung" beantragen wenn Du unter 22.000 EUR Umsatz bleibst. Dann darfst Du alle Deine Belege und Rechnungen ohne Umsatzsteuer buchen.
Wenn Du im Nebenberuf gründest, musst Du Deinen Arbeitgeber informieren über Deine Tätigkeit, der darf aber nicht Nein sagen, solange Du nicht übermüdet zur Arbeit kommst oder in Konkurrenz gehst.
Es ist sehr empfehlenswert, ein Gewerbliches Konto zu eröffnen, auch wenn es keine Pflicht ist, bei Einzelunternehmen / GbRs.
Dein Krankenversicherungs-Status ändert sich von "gesetzlich versichert" in "privat oder freiwillig gesetzlich" nur dann, wenn Du im Gewerbe mehr verdienst, als im Angestelltenverhältnis. oder wenn Du mehr als 20 Stunden pro Woche im Gewerbe arbeitest. Solange Du eindeutig mehr als Angestellter weiter arbeitest und verdienst, bleibt alles unverändert. Wenn der Versicherungsstatus sich ändert, empfehle ich, sich freiwillig gesetzlich zu versichern.
Nach der Gründung melden sich bei Dir ggf. noch die IHK (oder HWK), die GEZ, die Berufsgenossenschaft, wo Du Dich ggf. dann anmelden musst.
Als Einzelunternehmer oder GbR bist Du verpflichtet "einfache Buchhaltung" zu führen, das beinhaltet eine Liste mit allen Deinen Einnahmen und allen Ausgaben. Das kann man theoretisch sogar in einem guten Excel Sheet machen. Schöner und Professioneller ist aber eine Buchhaltungssoftware wie Sevdesk oder Lexware.
Beachte, dass Du rechtskonforme Rechnungen (oder Quittungen) ausstellen musst: https://qonto.com/de/blog/business/rechnungsstellung/quittung-oder-rechnung-kleinunternehmer
Insbesondere wenn man keine Kleinunternehmerregelung hat, ist es mit einer Buchhaltungssoftware viel einfacher die Umsatzsteuer-Voranmeldung direkt aus der Software ans Finanzamt zu senden.
Am Ende jeden Jahres musst Du über Elster folgende Erklärungen ans Finanzamt senden:
- Die EÜR - Einnahmenüberschussrechnung (kannst Du googeln)
- Eine Umsatzsteuererklärung (entfällt ab 2024 für Einzelunternehmen mit Kleinunternehmerregelung)
- Deine Einkommensteuererklärung mit Anlage G (die den Gewinn aus der EÜR enthält)
- Gewerbesteuererklärung ist notwendig ab >24.500 EUR Gewinn
Warum?!
Damit Du weniger Arbeit hast?!
Dir ist bewusst, dass Du dann auch auf Vorteile verzichtest?!
Und vor allem:
Solltest Du dein Angebot auch an Firmen richten wollen, sind diese nicht unbedingt gewillt, bei dir zu kaufen!
Denn dann können die aufgrund der Nichtausweisung der Umsatzsteuer ebenfalls keine Vorsteuer ziehen und kaufen bei dir teurer ein!
Man sollte sich mit diesem Thema mal vollumfänglich beschäftigen, besser mal ein Existenzgründerseminar besuchen, mindesten sich mal vom Steuerberater beraten lassen!
Dir viel Erfolg!
Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr unter 22.000,- Euro Gesamtumsatz hatte.
Für das Jahr der Eröffnung gilt die gleiche Grenze, aber zeitanteilig berechnet.
Wenn die Anmeldung im Juli erfolgte, wären das 11.000,- Euro.
Es wäre aber noch zu prüfen, ob die unternehmerische Tätigkeit früher begonnen hat. z. B. die Einrichtung des Betriebes, Anschaffungen usw. Entscheidend ist nicht die Gewerbeanmeldung, sonder. der Beginn der Tätigkeit, einschl. der Vorbereitungshandlungen.
Wurde der "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" schon abgegeben? darin muss man nämlich die entsprechenden Häkchen setzen.
Alle drei Fälle haben nichts mit der Kleinunternehmerregelung zu tun.
- Wenn es Privatleute sind, wovon ich ausgehe, werden die behandelt wie Inländer. Es ist keine innergemeinschaftliche Lieferung. Dafür müsste der Käufer eine USt-ID angeben.
- Das ist eine ausfuhrlieferung, die sowieso USt-frei ist. Der Kunde muss bei der Abholung bei Zollamt die dortige Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zoll zahlen.
- Das wäre ebenfalls sowieso umsatzsteuerfrei.
Hast Du mal die Teilnahme an einem Exiostenzgründerkursus, oder einen informatien Besuch bei einem Steuerberater in Erwägung gezogen?
"Keine Umsatzsteuer zahlen" geht einher mit "keinen Vorsteuerabzug haben" - das sollte Dir bewusst sein.
Vielen Dank. Es ist nocht nicht abgegeben.
Ich versuche, Regelungen zu finden, um festzustellen, ob ich die Kleinunternehmerregelung und die Umsatzsteuerbefreiung in folgenden Fällen anwenden kann:
1.Wenn Kunden aus anderen EU-Ländern physische Produkte (z. B. T-Shirts) in meinem Webshop kaufen
2.Wenn Kunden aus Nicht-EU-Ländern (z. B. Amerika) in meinem Webshop kaufen
3.Wenn ich beispielsweise Freelance-Dienstleistungen (Branding, Webdesign) für eine amerikanische Firma mit Sitz in den USA erbringe.
Vorraussichtlich wird mein Unternehmen die finanziellen Grenzen nicht überschreiten.