Gerüstmaterial steuerlich absetzen?
Hallo Gemeinde,
eine grundsätzliche Frage die ich natürlich abschließend mit einem Steuerberater klären möchte:
Angenommen ein Gerüstbauunternehmer kauft Material, so muss er die Bauteile gemäß AfA-Tabelle abschreiben.
Wie verhält es sich jedoch wenn ein reiner Gerüstverleih/Handel Material ersteht. Die meisten Bauteile liegen weit unter der Gwg-Grenze und sind, da sie ja auch einzeln vermietet werden, einzeln nutzbar. Muss er dennoch abschreiben oder kann er die Ausgaben direkt geltend machen?
MfG
2 Antworten
Bei einem großen Gerüst, bzw. bei vielen Gerüstteilen, die in Beliebiger Weise zusammen gebaut werden können und einzeln verliehen werden (ohne Auf- und Abbauleistung unüblich), wäre die ERstanschaffung auf die BND (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) abzuschreiben. Ich würde hier unter die BND aus der amtlichen AfA Tabelle von 11 Jahren gehen, weil sich Teile die verliehen werden, schneller abnutzen.
Soweit fehlende Teile nachgekauft werden, wäre es aus meiner Sicht Ersatzbeschaffung (Reparatur) udn würde sofort abgezogen.
Zukäufe würden dann wieder abgeschrieben werden müssen.
Bei einem Gerüstverleih hat man doch die zu verleihenden Gerüste im Bestand. Die kosten ja wohl nicht nur € 800 netto?
Die Aufwendungen für Gerüste, die zum Verkauf bestimmt sind, sind bei Anschaffung Betriebsausgaben.
Doch, das ist realistisch. Oft mieten Gerüstbauunternehmen einzelne Teile bei Bedarfsspitzen zu, insbesondere Sonderteile die nicht im alltäglichen Geschäft gebraucht werden.
Im groben so:
Gerüstbau A (Einzelunternehmen) verfügt über Aufträge, jedoch nicht ausreichend Material. Würde er es kaufen, müsste er es abschreiben. Nun leiht er sich Bauteile, bei
Gerüstverleih B (GmbH), diese wiederum müssten doch die Bauteile sofort absetzen können, da sie unterhalb der Gwg-Grenze liegen und, da sie ja auch einzeln vermietet werden können, einzeln nutzbar sind. Gerüstverleih B bietet keine Aufbauleistung. Lediglich Vermietung und Handel.
Gerüstverleih B schreibt an Gerüstbau A eine Mietrechnung, die er wiederum sofort geltend machen kann.
klar, die Finanzamtbeamten sind selbstverständlich komplette Idioten.
erklär doch mir (und den Finanzbeamten), wie ein einzelnes Bauteil selbständig nutzbar sein soll. ist nämlich 100%tige Voraussetzung, um als GWG zu gelten.
Für einen Vermieter, der es zum Zwecke der Vermietung anschafft, ist es einzeln nutzbar.
ein Gerüstteil ist EIN Steher und ZWEI Füße .........
aber viel Spaß bei der Diskussion mit dem Finanzamt!
Es ist nicht entscheidend, was du/der Verleiher als selbständig nutzbar ansieht, sondern was die Verkehrsauffassung ist, also, wie die Allgemeinheit die Sache sieht. Und da ist ein Gerüst die Gesamtheit seiner Bauteile, das einzelne Bauteil ist nur in Verbindung mit den anderen zusammen nutzbar.
Die einzelnen Bauteile, die ja auch bei einer reinen Vermietung der Bauteile einzeln verwendbar sind, liegen weit darunter. Ein Unternehmer, der Gerüste auch aufbaut kann die Bauteile nicht einzeln nutzen, deswegen schreibt er sie ab. Hingegen ein Verleiher (ohne die Dienstleistung des Aufbaus) schon, da er ja einzelne Bauteile vermietet. Das war der Grundgedanke