Kann man ein Darlehen nach einem sogenannten Pfandtausch (Übertragung des Darlehens vom alten auf ein neues Grundstück) nach 10-jähriger Laufzeit kündigen?

2 Antworten

Frustre:

Vorausgesetzt, dass die Darlehensbedingungen mit Ausnahme des Pfandobjekts (= das mit der Bankgrundschuld belastete Grundstück) unverändert blieben, insbesondere keine Änderung der ursprüngl. vereinbarten Festschreibungsfrist und des Sollzinses erfolgte, steht dir als  Darlehensnehmer das Kündigungsrecht nach Massgabe des § 489  I, 2 BGB zu und zwar vorfälligkeits-entschädigungs-frei..

Empfehlung:

Achte auf die Einhaltung der Kündigungsfrist, die Schriftform und die Rückforderung der Objektunterlagen.

Sobald du die Löschungsbewilligung der Bank in Händen hälst, beantrage auch die Löchung im Grundbuch; schiebe die Bereinigung des Grundbuchs nicht auf die lange Bank.

Es bedarf der Beglaubigung deiner Unterschrift durch einen Notar (in Hessen auch durch das Ortsgericht zulässig).


LittleArrow  26.10.2016, 15:49

Sobald du die Löschungsbewilligung der Bank in Händen hälst, beantrage
auch die Löchung im Grundbuch; schiebe die Bereinigung des Grundbuchs
nicht auf die lange Bank.

Warum nicht noch einige Jahre warten? Wird die Löschungsbewilligung nach x Jahren denn ungültig?

Franzl0503  26.10.2016, 17:42
@LittleArrow

LittleArrow:

Vergl. meine Antwort auf die
Frage

von

Matrix,

27.07.2012

Löschungebewilligung incl. deines Kommentars.

Das Thema ist, wie die Fragen in diesem Forum zeigen,  aktueller denn je.

Mit der Löschungsbewilligung kann der Eigentümer nur löschen lassen, über das Recht anderweitig verfügen kann er nicht.

Warum sollte er mit der "Entrümpelung des Grundbuchs" noch Jahre warten?

Gruß Franzl

LittleArrow  26.10.2016, 18:15
@Franzl0503

Franzl0503, ich bewundere Dein Gedächtnis:-)

Und danke Dir für die ermunternden Worte. So, jetzt muss ich aber den Müll raustragen;-)

Hallo, der Pfandtausch ist von der Darlehenslaufzeit unabhängig.

Wenn Sie ein Darlehen mit einer Laufzeit von 15 oder 20 Jahren haben können Sie nach BGB 489 nach 10 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen.

Es zählt bei den 10 Jahren das Datum der Vollauszahlung!