Kann eine einzige Rechnung an zwei Empfänger adressiert werden?

3 Antworten

Gerade wenn Du mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechnest, solltest Du sehr korrekt abrechnen. Also die Leistungen die für Firma A erbracht wurden nur an A und ebenso für die Firma B.

Gerade in einem Prozess ist das eine  Kostenfrage. Wenn du alle Leistungen einmal an A und einmal an B berechnest musst Du sowohl an Anwalt und Gericht jeweils Kostenvorschüsse für den gesamten Rechnungsbetrag zahlen.

In der Verhandlung reicht dann, wenn der Vertreter von A sagt, die Leistungen der Punkte X-Y wurden nicht an uns, sondern an die Firma B erbracht und Du hast schon mal eine Teilniederlage und zahlst für die Höhe auch die Kosten der Gegenseite.

Also punktgenau abrechnen.


Fettnaepfchen 
Beitragsersteller
 31.08.2015, 19:02

Vielen Dank für deine Ausführungen.

Wenn ich deine Antwort und die Antwort des Users "Moneysac" lese, komme ich zu folgendem Schluß:

"Da steh ich nun, ich armer Tor, und bin so klug als wie zuvor" (J.W. von Goethe, "Faust"). :-)))

Das ist selbstverständlich keine Kritik. Du bist also der Auffassung, ich solle an Firma B die Rechnung adressieren?

wfwbinder  31.08.2015, 19:54
@Fettnaepfchen

Moneysac hat mit anderen Worten nur das gleiche geschrieben. Du sollst an den berechnen, der Dir den Auftrag erteilt hast. Die Sache mit dem Dreiecksgeschäft halte ich für eine Möglichkeit, ändert aber nichts daran, dass Du nur an den berechnen kannst, der Dich beauftragt hast.

Wenn ich B beauftrage, der die Arbeit an A weitergibt und A mir eine Rechnung schreibt, werde ich A, wenn ich von dem eine Rechnung bekomme, auch nur sagen können, dass ich B beauftragt habe udn nur an B zahlen werde. Sonst zahle ich nämlich zweimal, denn wenn B mir eine Rechnung schickt, muss ich die bezahlen.

Die Rechnung kann nur einen Empfänger haben, ggf. eine Empfängergemeinschaft (hier aber eher unwahrscheinlich). Letztendlich kommt es auf den Auftrag an, denn auch wenn Leistungen an Firma B geleistet wurden, kann auch Firma A Auftraggeber sein (Dreiecksgeschäft). Daher wäre zu prüfen, wer der Anspruchsgegner ist. Das kann nur unter Berücksichtigung aller Fakten erfolgen, alles andere wäre Spekulation und nicht zielführend.


Fettnaepfchen 
Beitragsersteller
 31.08.2015, 18:58

Vielen Dank für deine Antwort. Ein Dreiecksgeschäft könnte tatsächlich vorhanden sein. Das muss jedoch ein Jurist anhand der genauen Sachlage bewerten.

Ich vermute, dass die Rechnung nur einen Empfänger hat. Das mit dem Dreiecksgeschäft finde ich eine sehr interessante Überlegung. 


Fettnaepfchen 
Beitragsersteller
 02.09.2015, 09:25

Vielen Dank für deinen Kommentar.