Kann ein Vermieter eine Bearbeitungsgebühr für einen Mietvertrag verlangen?
Ist es legal, dass ein Vermieter schon bei der Unterzeichnung des Mietvertrages für die Erstellung des Mietvertrages eine Bearbeitungsgebühr verlangt? Darf er das und wenn ja, wie hoch darf diese Gebühr dann sein?
3 Antworten
Darauf gebe ich die klassische Juristenantwort:
Es kommt drauf an!
Worauf dazu siehe:
Damit Du Dir keinen Wolf lesen mußt: Im Zweifel ist die Gebühr unwirksam. Die Frage nach der Höhe stellt sich garnicht.
Wie sagt Tegtmeier: "Ma muß Mensch bleibn": Ohne schriftlichen Mietvertrag würde Haus und Grund die Hälfte des Umsatzes verlieren!
Er darf.
Im Gegensatz zu den anderen Kommentaren bin ich der Auffassung, das eine verhältnismäßige und im Vorfeld klar bezifferte und allseitig vereinbarte Vertragsausstellungsgebühr eines Vermieters rechtmäßig ist.
Der Vermieter schließt mit dir nun einen gesonderten Vertrag, daß für bestimmte Tätigkeiten eine Bearbeitungsgebühr seitens des Mieters gezahlt werde. Rechtliche Grundlage ist die herrschende Vertragsfreiheit.
Nach herrschender Rechtssprechung(!) sind -je nach Aufwand- 50 EU - 75 EUR völlig angemessen ausgeurteilt :-)
Manchmal werden hiermit gleich auch Kosten für einheitliche Klingel-, Briefkasten- und Türschilder (völlig gesetzteskonform) mit in Rechnung gestellt.
Auch der Vortrag einer einseitigen Benachteilung dringt hier nicht durch: Du bist schließlich nicht gezwungen, einen Mietvertrag über die ins Auge gefaßte Wohnung abzuschließen, sondern könntestdir unter Umständen eine andere Wohnung suchen, bei der der Vermieter keine Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellt oder die Zahlung der Gebühr vor Vertragsschluß verweigern oder aushandeln.
Dies gilt ausdrücklich nicht für Vertagsausfertigungen einer Wohnungsverwaltung, die sich Tätigkeit namens und im Auftrag ihres Kunden anrechnen lassen muss. Ebensowenig für Vereinbarungen über Pauschalen oder unklaren Kostenvereinbarungen.
Auch Vereinbarungen in Formularmietverträgen wurde als Verstoß gegen die AGB mehrfach zugunsten der Mieter entschieden:
- LG Hamburg, Urt. v. 05.03.2009, AZ: 307 S 144/08;
- AG Hamburg, Urt. v. 11.07.2006, AZ: 316 C 120/06
- AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 27.05.2004, AZ: 711 C 36/04
Zu zulässigen Gebührenvereinbarungen haben sich die Gerichte bislang wie folgt geäußert:
- AG Hamburg, Urt. v. 19.11.1998, AZ: 37B C 298/98
AG Wuppertal, Urt. v. 11.02.1993, AZ: 97 C 534/92)
AG Neuss, Urt. v. 16.09.1994, AZ: 32 C 241/94;
- AG Bremerhaven, Urt. v. 11.01.1994, AZ: 52 C 1696/93)
G imager761
dürfen tut er alles, die Frage: möchtest Du mit jemanden, der so "sparefroh" ist, tats. ein Mietverhältnis eingehen? Das kann ja heiter werden, insb. wenns dann um die Renovierungsarbeiten bei Auszug geht...
Der Link ist gut. Am besten gefällt mir darin der Satz "Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die im nahezu ausschließlichen Interesse des Vermieters liegen ....". In der Tat, ohne Mietvertrag ginge es dem Mieter per Gesetz sehr viel besser und für den Vermieter müßte gesammelt werden. Erst durch den Mietvertrag werden die gesetzlichen Mieterrechte umfassend eingeschränkt, ausgehebelt oder auf ein vernünftiges Maß zurückgestutzt.