Kann ein Handwerker eine Begutachtung des Schadens abrechnen?
Ich wohne zur Miete und habe über den Eigentümer einen Handwerker kommen lassen, der meine Toilette repariert. Allerdings hat dieser zunächst nur den Schaden begutachtet und nichts repariert. Nun weiß ich, dass der Dichtungsring getauscht werden muss. Kann der der Handwerker diese Begutachtung später auf der Reparatur-Rechnung als Posten mit aufnehmen?
3 Antworten
Wenn er es kann, kann das Dir nur Recht sein, mit einer zweimaligen Anfahrt eines Handwerkers liegen die Kosten allemal über dem, was der Vermieter dir als Bagatellreparatur aufbürden kann.
Da der Bearbeitungszeitraum abgelaufen ist, hab ich meine Korrektur nicht durch bekommen. Das wollte ich eigentlich schreiben:
Die Obergrenze für Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten ist in meinem Mietvertrag festgelegt. Die vom Handwerker angedeuteten Kosten der noch durchzuführenden Reparatur belaufen sich auf ca. 140.- Euro. Damit ist die Obergrenze überschritten. Für die Anfahrt wäre die Obergrenze vermutlich nicht überschritten. Die Frage ist, wie das halt abgerechnet wird. Sind das zwei Rechnungen oder eine? Zwei Anfahrten habe ich jedenfalls nicht beauftragt.
Du kannst diese Angelegenheit getrost dem Vermieter überlassen. Die erste Anfahrt ist überhaupt keine Reparatur. Du zahlst schließlich pro Schaden bis zur Höchstgrenze, nicht pro Anfahrt.
Mir ist nicht ganz klar, was Du unter Toilette und deren nicht näher beschriebenen Defekt verstehst und was genau in Deinem Mietvertrag für Kleinreparaturen und wie die zugehörigen Kosten geregelt sind.
Generell sind Kleinreparaturen keine Instandhaltungsmaßnahmen. Die Instandhaltungsmassnahmen und -kosten hat der Vermieter durchzuführen und zu tragen nach § 535 Abs 1 BGB.
Die mögliche Kleinreparaturklausel unterliegt einem zweifachen Maximierungsdeckel und sehr engen rechtlichen Grenzen, über die Du Dich hier informieren kannst:
https://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinreparaturen.htm
Wichtig ist auch, dass selbst bei einer wirksamen Kleinreparaturklausel der Mieter nicht Auftraggeber der Arbeiten sein darf, sondern nur der Vermieter!
Was wurde denn vereinbart?
Eine Reparatur wurde vereinbart. Ob eine Vorabbesichtigung üblich ist, um den Schaden genau einzuschätzen, vermag ich nicht zu sagen.
Die Obergrenze für Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten ist in meinem Mietvertrag festgelegt. Die vom Handwerker angedeuteten Kosten der noch durchzuführenden Reparatur belaufen sich auf ca. 140.- Euro. Damit ist die Obergrenze sowieso überschritten.