JVA und Pfändung?
Hallo, ich befinde mich in einem offenen Vollzug und übe eine Arbeit in einem freien
Beschäftigungsverhältnis,ausserhalb der Anstalt aus.Ich zahle Haftkosten und bin Selbstversorger.
Der JVA liegt ein Pfändungs-Überweisungsbeschluss vor.Wieviel Geld darf die JVA als Drittschuldner an meinen Gläubiger(Staatskasse NRW),von meinem Gehalt überweisen.Zählt hier auch die Pfändungsfreigrenze nach § 850 ZPO?
3 Antworten
diese oder eine ähnliche Frage hatten wir doch kürzlich schon einmal ...... 🤔
Ein Tipp: Verkürze Links. Internetseiten dazu gibt es genug. Den Originallink eingeben und den Kurzlink hier einstellen. So kannst Du das System überlisten.
Schreib mir mal bitte auswendig05@gmail.com. Lg
Das wurde doch schon längst beantwortet.
Ich sorge für meinen Lebensunterhalt und zahle Miete für die Unterkunft in Haft.Also müßte ich einem Arbeitnehmer in Freiheit gleichgestellt sein.Aktuelle Urteile zielen alle nur auf Strafgefangene die innerhalb JVA Arbeitsentgelte erwirtschaften! Ich arbeite aber ausserhalb einer JVA in einem freien Beschäftigungsverhältnis!!
Leider wirdder Link als öbzön vom " Veranstalter " hier zurückgewiesen, deshalb kopiere ich die Passagen:
" Ich bin Freigänger (Strafvollzug) und habe ei freies ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis gehe ausserhab der JVA arbeiten mein Frei Verfügbares Eigengeld wird der Insol. Maße zugefühgt...
Gilt die Pfändungs Tabelle auch für mich ???? "
ANTWORT:
Rechtsanwalt Traub
Zufriedene Kunden: 12803
Erfahrung: Vertragsrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne will ich Ihnen Ihre Frage auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts beantworten und Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Ja, die Pfändungsfreigrenzen gelten auch in Ihrem Fall.
Das Gesetz unterscheidet in den §§ 850 ff. ZPO nicht nach "Freigängern" und "normal" arbeitenden.
Dies zumal Ihr Arbeitsverhältnis regulär außerhalb der JVA besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung.
Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Sorry...... hilft dir zumindest deine Frage zu beantworten, wenn auch nicht in deinem Sinne.
Gruß !