Kontopfändung trotz Restschuldbefreiung?

4 Antworten

Es kommt darauf an, um was für Forderungen es sich handelt. Sofern die Forderungen vom Insolvenzverfahren erfasst waren, darf daraus nicht mehr vollstreckt werden. Sind die Forderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, ist die Pfändung weiterhin zulässig, das gilt auch wenn es sich um eine Forderung aus "Unerlaubter Handlung" handelt.

Grundsätzlich für die Pfändung und das Insolvenzverfahren zur öffentlich rechtlichen Verstrickung. Sofern also die Gläubiger die Pfändung während des Insolvenzverfahrens nicht aufgehoben haben, gilt die Verstrickung auch nach Restschuldbefreiung fort. Dies wäre nur zu beseitigen, in dem der Gläubiger die Pfändung aufhebt (was er auch eigentlich tun müsste), oder das Vollstreckungsgericht nach erfolgreicher Vollstreckungsabwehrklage die Pfändung aufhebt.

Ich kann auch nur raten, erstmal wieder ein P-Konto einzurichten entweder abzuwarten, ob die Sparkasse etwas erreicht (wobei es mich wundert, dass die da überhaupt tätig werden), oder selber Kontakt mit den Gläubigern aufzunehmen. Wenn das nicht zum Erfolg führt, bleibt leider nur die Vollstreckungsabwehrklage.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Zertif. Pfändungsexperte, qual. Kreditsachbearbeiter

Ywiphilipp 
Beitragsersteller
 15.03.2024, 11:53

Die Gläubiger waren im Verfahren erfasst. Falls wirklich nur die Vollstreckungsabwehrklage hilft: wie wäre dann der Weg, Anwalt oder kann ich das auch selbst? Was für Kosten würden dann ca. auf mich zu kommen?

orgel  15.03.2024, 12:27
@Ywiphilipp

Wenn das Amtsgericht zuständig ist, kann man das theoretisch auch ohne Anwalt machen (Muster dafür findet man im Netz), ab dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Welche Kosten da entstehen, hängt vom Streitwert ab, zahlen muss letztendlich derjenige, der den Prozess verliert.

"das sich noch 2 Pfändungen auf dem Konto befinden!? Die Sparkassen Rechtsabteilung hat die Gläubiger bereits angeschrieben,"

Niemand, nur Du weist wer die Gläubiger sind. Ob es Schulden sind die nicht vom Insolvenzverfahren aufgehoben werden, weist auch nur Du. Als da wären Steuerschulden, Unterhaltsschulden. Schulden die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Unerlaubte Handlungen müssten durch Gerichte festgestellt werden, nur dann ist das wirksam.

Kann aber auch sein, das die Gläubiger von sich aus nix machen, weil die Kosten für ein Verfahren ja der Schuldner zu tragen hat unabhängig vom Ausgang.

Das Konto als P-Konto weiterführen und erstmal abwarten. Im Februar erteilt... das geht alles noch schriftlich weiter und kann locker noch zwei, drei Monate dauern.

Es können auch Forderungen bestehen, die von der Insolvenz überhaupt nicht betroffen waren!


Ywiphilipp 
Beitragsersteller
 15.03.2024, 11:54

Alarm67  15.03.2024, 12:23
@Ywiphilipp

Natürlich kann es Forderungen geben, die von einer Privatinsolvenz nicht abgedeckt werden.

Da Du dich nicht weiter dazu geäußert hast, um was für Forderungen es überhaupt geht, kann man auch nicht viel mehr dazu sagen.