Ist es sinnvoll, die Zwangsversteigerung zur Auflösung der Erbengemeinschaft zu beantragen, um den Verhandlungs-Preis hochzutreiben?
Und um sich kurz vor dem Gerichtstermin versuchen noch zu einigen?
2 Antworten
Das ist zwar aufwändig. Aber ja, das ist eine Möglichkeit, um den Preis hochzutreiben.
Ob das sinnvoll ist, das ist eine andere Frage. Das hängt von den Umständen ab. Außenstehende halten sich eigentlich aus Teilungsversteigerungen eher heraus. Denn man weiss, dass die Miteigentümer praktisch das Verfahren in der Hand haben und jederzeit, bei einem unerwünschten Gebot von Außenstehenden, das Verfahren unterbrechen oder abbrechen können. Allerdings werden derzeit noch in den Zwangsversteigerungsterminen unvernünftig hohe Preise erzielt.
Dieses Verfahren dient eher dazu, dass ein Miteigentümer den anderen Miteigentümer zum Verkauf oder zum Verkauf zu einem hohen oder niedrigen Preis zwingen möchte. Aber wie gesagt, das hängt von den konkreten Umständen ab.
Ich habe in meiner früheren Anwaltstätigkeit einmal einen solchen Fall erlebt:
Eine Erbengemeinschaft, bestehend aus 3 Schwestern und ihrem Bruder im Alter von 70 bis 80 Jahren, war Eigentümer eines Geschäftshauses in attraktiver Lage. Das daneben liegenden Geschäftshaus gehörte dem Bruder alleine. Der hat agiert wie der Fürst im eigenen Land, was ihm zum Todfeind einer der Schwestern machte. Die ging so auf Konflikt, dass er die Teilungsversteigerung beantragt hatte. Die feindliche Schwester konnte einen irrsinnig hohen Preis für ihren Anteil raushandeln.
Das war nun eine besondere Situation, bedingt durch daneben liegende Haus mit gemeinsamen Innenhof wollte der Bruder unbedingt verhindern, dass Außenstehende zum Zug kommen konnten.
Ohne solche Ausnahmesituationen ist das natürlich ein großes Risiko eine Teilungsversteigerung zu beantragen.