... und ich sogar zeugen habe, die bestätigen könnten dass ich nie mit dieser Säule in Berührung gekommen bin.

Mir einer solchen Beweisführung wäre ich vorsichtig. Dein Entlastungszeuge müsste dich ja 24/7 beobachtet haben um so was zu bezeugen. Das ist einfach unglaubwürdig und würde Dich daher eher be- statt entlasten.

Die Säule wurde bewusst von einem Nachbar dem Geländer entnommen, hierbei weiss auch die Verwaltung Bescheid wer dies war.

Ist dieser Vorgang dokumentiert? Z.B. die Meldung an die Hausverwaltung? Das wäre dann schon eher ein Entlastungsbeweis.

Grundsätzlich bist Du aber gar nicht in der Beweispflicht, sondern die HV. Sollten die ne Rechnung schicken, widersprich dieser. Prüfe auch genau die nächste Betriebskostenabrechnung ob diese Position dort untergeschoben wird; dann auch dieser widersprechen.

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Jeder Steuerbescheid , ob endgültig oder anfechtbar, dessen Zahlungsfrist abgelaufen ist, ist mit einem vollstreckbaren Gerichtsurteil vergleichbar. Behörden (z.b. das Finanzamt) haben aber noch den Vorteil, dass diese nicht erst umständlich einen Gerichtsvollzieher beauftragen müssen. Gerade das Finanzamt ist nicht nur Erhebungsbehörde sondern gleichzeitig auch Vollstreckungsbehörde, oft in eigener Angelegenheit, oft aber auch im Auftrag anderer Behörden (z.b. Bußgelder der Polizei).

Spätestens nach der dritten erfolglosen Mahnung wirst Du eine Vollstreckungsankündigung vom Finanzamt erhalten. Wenn dann immer noch keine Zahlung kommt, oder wenigstens ein Ratenantrag, wird die Vollstreckungsstelle schauen, wo was zu pfänden ist, so. z.b. Bankkonto, Lohn, Sachvermögen (z.B. Immobilie). Irgend etwas finden die fast immer in den Akten. Falls doch nichts zu pfänden ist, können die auch Beugehaft beim Staatsanwalt beantragen.

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Welchen Zweck willst Du damit verfolgen?

Neben Notar und Grundbuchkosten (zusammen ca. 8% des Übratrgungswertes) fällt ausserdem noch ca. 6% Grunderwerbsteuer an (abhängig vom Bundesalnd). Also fast 15% für nichts. Lass Deinen Mann einfach kostenlos mit wohnen und fertig.

Ich habe eine Bekannte die nur aus Liebe die Hälfte ihrer Eigentumswohnung ihrem damaligen Mann geschenkt hat. Nach der Scheidung hat er sie entmündigen und als gemeingefährlich erklären lassen mit der richterlichen Verfügung, dass die sich ihrer eigenen ETW nicht mehr nähern darf. Weil sie die aber nicht verkaufen will und wohl auch nicht kann (wer kauft schon 1/2 Wohnung) , bekommt sie wegen ihres "Vermögens" jetzt nicht mal Harz 4 und muss in nem Wohnwagen schlafen.
Ihr neuer Freund hat die Betreuung und füttert sie mit seinem Harz4 mit durch.

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In der Ausbildung können beide Seiten den Vertrag mit Monatsfrist kündigen. Damit bist du eindeutig nicht kreditwürdig.

Ich rate Dir auch ab irgendwelche windigen Kreditvermittler im Internet zu kontaktieren, die auf jegliche Sicherheiten verzichten. Solche Kredite sind exorbitant teuer. Solche Knebelverträge enden meist mit einem schlechten Schufaeintrag, was deinem Berufsstart nicht gerade helfen dürfte.

Verbrauche in den nächsten zwei Monaten möglichst wenig von Deinem Azubigehalt, mache gute Arbeit und frag dann im dritten Monat den Chef nach einem Vorschuss für zwei Monate. Wenn er Dir nicht hilft, obwohl er Dich dann kennt, gibt Dir auch sonst niemand Kredit.

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Das ist Unfug, was die Erzieherin behauptet. Sie hat ja bereits eingeräumt, Deine offene Tür bemerkt zu haben und ist trotzdem ausgeparkt.

Als umsichtiger Autofahrer muss ich damit rechnen, dass so eine offenen Autotür auch einfach mal durch Wind oder Schwerkraft weiter öffnet. Wer dann trotzdem losfährt, muss sich dieses Risiko selbst zuschreiben lassen. Sie wollte trotz Risiko ein paar Sekunden Zeitsparen und hat damit eindeutig fahrlässig gehandelt. Beim reinsetzen des Kindes zwischen zwei parkenden Autos hingegen wird m.E. kein Richter der Welt eine fahrlässige Handlung sehen.
Des weiteren gilt auch immer der Grundsatz, wer rückwärts fährt, hat immer eine erhöhte Pflicht zur Aufmerksamkeit.

Andererseits würde sie das vor einem Hochstufen gar nicht retten. Bei Schuldteilung werden gnadenlos beide Versicherungsnehmer hochgestuft. Das hochstufen wird nicht geteilt. Halbe Stufen gibt es bei der Versicherung nicht.

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Leider sind beide Fragen zu verneinen. Der Bescheid für 2018 ist verfristet und 18er Verluste kann man natürlich nicht im Folgejahr geltend machen.

Ich habe bewusst nach anderen Einkünften gefragt. Insbesondere bei gewerblichen Einkünfte, behält sich das FA eine spätere Überprüfung vor und erlässt den Bescheid dann "Unter Vorbehalt der Nachprüfung" Wenn so etwas auf dem Bescheid steht, können beide (FA+Stpfl) auch nach der Einspruchsfrist noch Fehler berichtigen (lassen).

Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aber bei einer reinen Arbeitnehmerveranlagung fast nie festgesetzt.

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Grundsätzlich sind alles Werbungskosten, was geeignet ist, den Job zu bekommen oder zu erhalten. Es ist deshalb, für die Frage "ob Werbungskosten" völlig belanglos ob Dich Dein Chef z.B, beauftragt etwas dienstliches in der Stadt x zu erledigen, oder ob du diese Dienstreise hast, um überhaupt erst mal den Job zu bekommen. Auf den Erfolg (stellt er dich ein?) kommt es nicht an.

Das mit erstem und zweiten Hotel habe ich nicht ganz kapiert. Die beantragten Werbungskosten müssen glaubhaft sein. Zwei Hotels für ein Vorstellungsgespräch wären unglaubhaft. Wahrscheinlich wäre die Übernachtung vor dem Vorstellungsgespräch sogar glaubhafter, als die nach dem Gespräch.

Wichtig wäre dabei natürlich schon ein Nachweis für das Vorstellungsgespräch (z.b. schriftliche Einladung); sonst wird man eine Privatreise unterstellen.

Für die Übernachtung kann man auch eine Pauschale geltend machen.

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Dein da verwechselst Du was. Der Begriff "Aktienrendite" ist auch eher selten, gerade weil Verwechsungsgefahr besteht.

Ich vermute mal, du meinst eher die Dividendenrendite, aber auch die ist nach oben offen. Ich würde jedoch mitgehen, dass es sehr schwer sein dürfte, eine AG zu finden die mehr als 7,5 % ihres Kurswertes ausschüttet. Schon deshalb, weil eine solche Rendite massiv Käufer anziehen dürfte, was wiederum den Kurs treibt und dann doch wieder die Dividendenrendite sinken lässt.

Kursgewinne, wie Du sie oben beschrieben hast, sind natürlich nach oben offen. Nehmen wir mal z.b. eine insolvente AG mit einem Kurs von z.b. 0,02 EUR. Jetzt kommt über Nacht die Meldung "Insolvenz abgewendet, Staat hilft" Der Kurs dürfte wohl auf sicherlich mindestens 1,00 EUR geradezu explodieren. Man hat dann also an nur einem Tag 5000 % Rendite gemacht. Das nennt man dann aber nicht Aktienrendite, sondern Performenz.

Die Dividende ist hingegen der Teil des Jahresüberschusses, welche die AG an die Aktionäre ausschüttet.

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wir uns geeinigt dass ich ihr einen Teil des Geldes bezahle

Wie Du schon selbst schreibst. Grundstücksgeschäfte sind ohne Notar nicht möglich. Eure internen Zahlungsvereinbarungen ändern nichts am Grundbucheintrag.

Du wirst wohl in den sauren Apfel beißen müssen die ganzen Nebenkosten (Notar, GrESt, Grundbuchamt) noch mal zu bezahlen, zumindest für ihre Hälfte, wenn Du sie aus dem Grundbuch raus haben willst.

Ich sehe auch schwarz, daß

ihr einen Teil des Geldes bezahle

als jetzige Teilkaufpreiszahlung zu werten ist. Ihr habt zusammen gelebt und jeder hat nach seinen Möglichkeiten zu den Kosten der Lebensführung seinen Teil beigetragen, sie die Lebensmittel und Du halt die fiktive Miete (Hypothekenraten). Es wird jetzt schwierig solche Zahlungen nachträglich aufzutröseln, wem was anzurechnen ist.

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Das hilft nur anrufen beim Finanzamt. Die Durchwahl steht oben rechts auf dem Bescheid. Unten im Fuss, steht meist nur die Nummer der Zentrale. Da dauert es länger bis Du durchgestellt wirst.

Ist zumindest in Berlin so.

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Ist so ähnlich wie Fresenius und deren Tochter FMC.

Meist hat die Aufsplittung der Geschäftsfelder zwischen Mutter und Tochter rechtliche Gründe. Die Tochtergesellschaft hat sich ja wesentlich auf das Thema Solarenergie spezialisiert. Könnte mir vorstellen, dass staatliche Zuschüsse zur Solarenergie so besser ausgeschöpft werden, als wenn es eine gemischte Ausrichtung zur Energieerzeugung gibt. Es kann aber auch Vertragsrechtliche Gründe geben. Die Mutter hat diese Lizenzen, die Tochter jene und beide Lizenzen schließen sich villeicht sogar gegenseitig aus. Manchmal will man aber auch Gewinne hin+her schieben. Es gibt viele Möglichkeiten.

Die Mutter profitiert mit Sicherheit an der Tochter, ist sie dort doch, genau wie Du, Aktionär und damit Dividendenberechtigt. Es wird aber sicherlich auch Honorarverträge zwischen beiden geben und natürlich Preisabsprachen, was mit einer größeren Marktmacht einhergeht.

Die Mutter hat m.E die besseren Fundamentaldaten, KGV ca. 16, Div-Rendite ca. 3,5 %, KBV ca. 1,19 und damit deutlich risikoärmer als die Tochter mit KGV ca. 25, Div-Rendite ca. 0,6 %, KBV ca. 1,55.

Dafür hat die Tochter aber ein besseres Gewinnwachstum, also mehr Chanchen.

Nun musst du entscheiden, ob Du mehr Wert auf Chanchen oder auf Sicherheit legen willst.

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Ja klar, wär das besser gewesen. Vor allem wär es besser gewesen, bei diesem Vermögen, schon vor 20 Jahren einen winzigen Teil davon in einen Steuerberater zu investieren.

Aber das ist jetzt verschüttete Milch.

Was hält Dich davon ab, jetzt doch nicht alles zu verkaufen, sondern nur einen Teil davon und für die Zukunft einen Entnahmeplan einzurichten?

Bei dem Vermögen dürfte es auch nicht schwer fallen, jemanden zu heiraten und der FB verdoppelt sich. Ok, bei der Idee könnte sich gleichzeitig auch das Vermögen halbieren.^^

Hast Du Kinder und willst denen eh was zukommen lassen? Bei Schenkung (also Teil-Depotübertrag zum Kind) fällt keine Abgeltungssteuer an. Zu beachten ist natürlich der Schenkungssteuerfreibetrag. Das Kind hat dann natürlich auch noch mal jedes Jahr den Sparerfreibetrag.

Dieser wird übrigens nicht von der Steuerlast abgezogen, sondern vom Spekulationsgewinn.

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Immer wenn Einkünfte bezogen werden, bei denen noch kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, besteht Veranlagungspflicht. Die Höhe der Rente, welche hier wohl keine Steuer auslöst, kennt das Finanzamt ja noch nicht. Deshalb werden Deine Eltern erst mal pauschal aufgefordert eine Steuererklärung abzugeben. Da kommen sie nicht drum rum.

Sie sollen jetzt am besten ein mal die Steuerklärung machen und gleichzeitig einen Antrag auf Nichtveranlagung für die Zukunft stellen.

Im Bescheid wird dann wohl höchstwahrscheinlich eine Einkommensteuer von 0,- EUR festgesetzt. Auch der Antrag wird höchstwahrscheinlich bewilligt. Da steht dann noch so sinngemäß drin: "Nur unter Vorbehalt. Melden sie sich wenn sich etwas Wesentliches ändert."
Sie brauchen dann tatsächlich nie wieder eine Steuererklärung abgeben, natürlich nur, wenn sich dann tatsächlich nichts Wesentliches ändert. Wenn also z.b. einer der Beiden sich langweilt und deshalb ein Gewerbe eröffnet, muss dann natürlich trotzdem wieder eine Steuererklärung abgegeben werden.

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Berufsschule ist nicht freier Tag. Wenn du damit nicht den Lehrvertrag gefährden würdest, würde ich dem sagen: Blutsauger

Schau mal hier:

Anrechnung von Berufsschulzeiten

Zeig das mal Deinem Chef.

Der hat einen an der Waffel.

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Zunächst ein mal, für 2020 gilt nicht die Grenze von 22 T€ der tatsächlichen Umsätze sondern die Grenze von 50 T€ der erwarteten Umsätze. Die Grenze von 22 T€ gilt nur für das Vorjahr, was es bei Dir ja noch nicht gibt. In 2021 könne es jedoch brenzlich werden, wenn Du in 2020 hart an der Grenze von 22 T€ schrammst. Dann würde ich jedoch nicht 12teln und auf den Gewerbebeginn im Januar verweisen, falls das FA Zicken macht. Ein Bussgeld vom Gewerbeamt ist äußerst unwahrscheinlich, bis zu 3 Monaten Nachmeldung sind die kulant.

Es gibt aber auch andere legale Gestaltungsmöglichkeiten die tatsächlichen Umsätze zu drücken, falls Du im Herbst merkst, daß es knapp wird mit der Grenze. Guten Kunden würde ich einfach 1 Monat Zahlungsfrist einräumen und Dein Weihnachtsgeschäft wird erst im Januar 2021 Kassenwirksam. Man kann aber auch mit Subunternehmern zeitliche Verschiebungen erreichen. Eine weitere Möglichkeit wäre einfach Teilumsätze auf mithelfende Familienangehörige auszulagern, dann ist es deren Umsatz.

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Selbstverständlich muss alles versteuert werden, wodurch Du reicher geworden bist, völlig egal ob Du dafür gearbeitet hast, oder es z.B. aus Zinsen stammt.

Gewinn ist immer Dein Betriebsvermögen am 31.12 abzgl. Dein Vermögen am 01.01. zzgl. Entnahmen, abzgl Einlagen.

Alles andere wär ja auch kaum kontrollierbar. Was ist z.B. mit Händlern, die was für 10 € ein und für 20€ verkaufen, aber auch etwas Selbstgeschnitztes für 20€ Verkaufen und für das Material 1€ bezahlt haben? Wieso sollte man das unterschiedlich besteuern?

Es wäre auch zuhöchst ungerecht, Die Krankenschwester die sich für 1.000 EUR Monatslohn abrackert muss versteuern und der Aktionär der 2.000 EUR Spekulationsgewinne einfährt, muss sich an den Kosten der Gemeinschaft nicht beteiligen?

Ja. Gewerbe musst Du auch anmelden, wenn Du online handelst.

Versicherungspflichtig bleibst Du auch. Das ist nicht von Deinem Berufsstatus abhängig.

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Beides wäre ein Geldgeschenk, sowohl der Teilerlass des Darlehns, als auch die bis dahin aufgelaufenen Zinsen.

Eigentlich ist es auch egal wie man den Erlass bezeichnet; Kapital oder Zinsen. Beispiel:

Darlehnsausreichung 100.000 EUR, Zinsen 1% p.a.

Das Darlehen wird 5 Jahre nicht bedient. Saldo nach 5 Jahren:
105 T€
-20 T€ Schenkung
85 T€ neuer Saldo nach Schenkung

Falls jährliche Bedienung vereinbart war, dies aber vertragswidrig nicht erfolgte, müssten Zinseszinsen auf die 85 T€ noch draufgerechnet werden.

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Also wenn ich recht verstehe willst Du das Haus verkaufen und dann wieder (noch in diesem Jahr!) zurückkaufen um Baukindergeld zu erhalten?

Um Baukindergeld zu erhalten, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Kaufvertrag muss zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 geschlossen beziehungsweise die Baugenehmigung erhalten sein.
  • Die zu fördernde Immobilie darf nicht weniger kosten, als die Förderung durch das Baukindergeld ausmacht.
  • Es ist zum Abschluss des Kaufvertrages beziehungsweise beim Erhalt der Baugenehmigung die einzige Immobilie im Eigentum der Antragssteller.
  • Die Immobilie wird selbst genutzt und nicht vermietet.
  • Es lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt, für das Kindergeld bezogen wird.
  • Das maximale jährliche Haushaltseinkommen beträgt 90.000 Euro bei einem Kind, plus 15.000 Euro für jedes weitere.

Da Dir das Haus jedoch zu klein ist, wie Du schreibst, fällt also eine Selbstnutzung schon mal weg und damit auch das begehrte Baukindergeld.

Weitere Bedenken sehe ich im kurzfristigen An- und Verkauf der Immobilie. Die Finanzverwaltung wird darin wohl eine unzulässige Steuergestaltung sehen.

Drittens wären die Kosten zu bedenken. Für ein Kind bekommst Du evtl. 12.000 EUR Baukindergeld, abgezinst dürfen das ca. 6.000 EUR sein. Dem musst Du aber nun die doppelten Notar- und Grundbuchkosten gegenüberstellen. Ferner ggf. Umschreibungsgebühren für ggf. noch eingetragenen Grundschulden.

Da das Baukindergeld in diesem Jahr ausläuft, müssten beide Transaktionen binnen 5 Monaten über die Bühne gehen. Auch da habe ich wegen Bearbeitungszeiten bei Notar, Grundbuchamt und Hypothekenbank schon mal Zweifel.

Ich glaube nicht, dass sich das Ganze rechnet und rate daher eher dazu das Haus den Eltern zu vermieten. Das dürfte sich auch steuerlich besser rechnen, da bei Vermietung oft steuerliche Verluste festgestellt werden.

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