Grundstück trotz Grundsicherung vererben?
Der Vater bezieht Grundsicherung und hatte davor ALG. Damals beim Beantragungen wurde die Frage ob er das Grundstück verschenken will mit Nein beantwortet. Jetzt möchte der Sohn das Grundstück gerne erben, wenn der Vater irgendwann mal nicht mehr in der Lage ist dieses Grundstück zu nutzen. Frage ist jetzt ob es Probleme mit dem Amt geben kann, wenn man beim Notar das Grundstück über Erbe eintragen lässt? Und ob das Amt das Recht hat dieses zu verhindern.. Ich hoffe Sie können uns weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen, Kim
3 Antworten
Jetzt möchte der Sohn das Grundstück gerne erben, wenn der Vater irgendwann mal nicht mehr in der Lage ist dieses Grundstück zu nutzen.
Klingt ja, als bräuchte man einen Vatermörder.
Ich würde es andersherum aufziehen: Wenn man das Grundstück erbt, ist der Erblasser definitiv nicht mehr in der Lage, es zu bewirtschaften.
Da die Fragestellung offensichtlich falsch ist, ist die Frage: Wie ist die Situation jetzt und welcher Zustand wird angestrebt?
Nicht diese Aussage ist dumm, sondern der markierte Satz in deiner Frage ist ein Widerspruch. Man kann erst erben, wenn der Erblasser verstorben ist, vor dem Ableben nennt man diesen Vorgang entweder Verkauf oder Schenkung.
Wenn der Vater in ein Pflegeheim muß, dann wird man darauf bestehen, dass das Grundstück zur Kostendeckung verwertet wird. Dann gibt es nichts mehr zu erben, es sei denn der Erlös ist höher als die angefallenen Kosten.
Selbstverständlich kann das Grundstück vererbt werden. Ein entsprechendes Testament ist sicherlich hilfreich.
Etwaige Rückforderungen, der vom Verstorbenen erhaltenen Grundsicherungsleistungen, sind sehr überschaubar. Meist wird seitens des Amtes sogar darauf verzichtet.
Da Grundsicherungsleistungen im Voraus bezahlt werden, der Anspruch mit dem Tod aber endet, beschränkt sich die Rückforderung an die Erben auf den Überzahlungsbetrag vom Sterbedatum bis zum Monatschluß.
In folgenden PDF ist alles Wissenswerte dbzgl. gut zusammengefasst: http://www.noz.de/media/documents/finanztipp_sozialleistungen_1392132838.pdf
Dankeschön (:
Es gibt doch noch nette Menschen, die einem weiterhelfen. Schönen Sonntag noch :) LG
Erben kann man nur von einem Verstorbenen. Sonst ist es eine Schenkung. Wird das Grundstück vom Vater bewohnt?
Ja das wird bewohnt, allerdings steht dort kein Haus drauf sondern eine Art Container wo er drin wohnt. Es geht halt darum ob wir es schaffen dass das Grundstück in der Familie bleibt und nicht an das Amt geht, wenn der Vater irgendwann verstirbt..und das trotz Grundsicherung die der Vater bezieht. Mit freundlichen Grüßen
Es soll der Vater halt ein gültiges Testament erstellen, in dem er das Grundstück dem Sohn vermacht. Das Testament sollte er beim Sohn hinterlegen. Tritt dann der Erbfall ein, dann kann der Sohn das Erbe immer noch ausschlagen, wenn die Forderungen aus der bezogenen Grundsicherung für ihn zu hoch sind. Weitere gesetzliche Erben hätten ebenfalls das Erbe auszuschlagen, wollen sie nicht mit diesen Forderungen konfrontiert werden.
Was ist das denn für eine dumme Aussage ?! Hier geht es lediglich darum das wir wissen möchten ob der Sohn das Grundstück später überhaupt erben kann oder ob es dank der Grundsicherung an das Amt geht!!