Großeltern sparen im Namen des Kindes - können Eltern über das Geld verfügen?
Viele Großeltern legen ja für ihre Enkel ein Sparbuch an und zahlen darauf ein. Können die Eltern problemlos auf dieses Geld zugreifen, wenn das Konto auf den Namen des Enkels läuft? Auch gegen den Willen der Großeltern?
3 Antworten
Das Sparbuch auf den Namen des Enkels kann von den Großeltern nur mit Zustimmung der Eltern eingerichtet werden. Steuerlich müssen ja die Erträge auch dem Enkel zugerechnet werden, d.h. Zinsen eines Sparvertrags mindern den restlichen Freistellungsauftrag für das Kind.
Wenn die Großeltern dann das Sparbuch behalten und laufend darauf einzahlen, um dem Enkel selbiges zu seinem 18. Geburtstag zu geben, dann haben die Eltern natürlich primär keinen Zugriff. Sie sind als Erziehungsberechtigte jedoch berechtigt, die Herausgabe des Sparbuchs im Namen der Kinder zu fordern, da es sich bei den eingezahlten Beträgen ja um Schenkungen für die Kinder handelt, die in das Vermögen der Kinder übergehen, wenn sie getätigt werden. Das ist nicht "problemlos", aber wäre in Extremfällen durchaus möglich.
Wäre das nicht so, könnten Eltern oder Großeltern quasi steuerfrei über ihre Kinder bzw. Enkel Geld ansparen und vor Volljährigkeit wieder aufllösen und auf ihre eigenen Konten überweisen. Sollten die Eltern/Großeltern in Insolvenz geraten, wäre das Sparbuch als Vermögen nicht der Eltern/Großeltern, sondern der Kinder/Enkel ja auch geschützt.
Es ist im Regelfall also so, daß die Großeltern mit Zustimmung der Eltern das Sparkonto einrichten und dann selbständig z.B. per Überweisung besparen, auch das Sparbuch behalten, aber die Eltern können als Vormund ihrer minderjährigen Kinder die Herausgabe des Vermögensbestandteils ihrer Kinder fordern.
Einzige Option, das Geld vor den Eltern zu sichern: eine Vertragsform für die Ansparung wählen, die erst mit dem 18. Geburtstag der Kinder eine Verfügung ermöglicht.
Unterstellt, es handelt sich nicht um einen sog. "Vertrag zugunsten Dritter", der Spareinlagen bei einem bestimmten Ereignis (Volljährigkeit des begünstigten, Tod des Inhabers) übergehen, gilt:
Die Spareinlagen unterliegen wie alle Zuwendnungen der Zustimmungspflicht der Erziehungsberechtigten: § 110 BGB.
Wurde das Sparbuch dem Enkel übergeben, läge n. § 328 BGB eine erkennbare Übertragung der Forderung an einen Dritten vor, der Bankgläubiger mit Darlehensforderung (Einlage) wurde.
Dessen Vermögenssorge haben allerdings die Erziehungsberechtigten inne und können darüber verfügen und bestimmen.
Wurde das Sparbuch von den Großeltern hingegen einbehalten, greift § 488 BGB, wonach die Darlehensforderung durch Einlagen und Zinsen demjenigen zufällt, der es einrichtete, nicht der Person, auf deren Namen das Sparbuch ausgestellt ist.
Hier hätte weder der Enkel noch deren Eltern einen Anspruch gegen die Bank, da das Zurückbehaltungsrecht der Großeltern Ausdruck einer klar erkennbaren vorbehaltlichen uneingeschränkten Verfügungsgewalt ist.
G imager761
Bei Konten, die auf Minderjährige laufen, sind die Erziehungsberechtigten verfügungsberechtigt. Die Großeltern sind außen vor.
Nur schreibst du von einem Sparbuch. Da ist dein Problem keines. Das ist ein Inhaberpapier. Wenn ihr es aufbewahrt, haben die Eltern keinen Zugriff.
Ich hoffe mal, du behältst das mit dem "schwups" für dich. In der Welt, in der du lebst, machen das Eltern vielleicht. In meiner ist das Betrug und wird laut § 263 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wenn die Eltern dieses Sparbuch aber als verloren melden, dann wird ein Ersatz ausgestellt ; und schwups - die Eltern haben Zugriff.