Können Eltern einfach so über das Sparbuch ihrer Kinder verfügen das die Großeltern angelegt haben?
Können Eltern als Erziehungsberechtigte einfach so über das Sparbuch ihrer Kinder verfügen, das die Großeltern für sie angelegt haben und in das die Eltern nie selber eingezahlt haben?
3 Antworten
Die Großeltern können gar kein Sparbuch im Namen des minderjährigen Kindes eröffnen. Dazu wäre die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern notwendig gewesen. Das Sorgerecht beinhaltet nämlich auch die Finanzsorge. Sollten die Großeltern ein Sparuch auf ihren Namen angelegt haben, welches aber irgendwann mal dem Kind zu Gute kommt, haben natürlich nur die Großeltern Zugriff auf dieses Sparbuch. Ein Sperrvermerk/Passwort kann auch vor unberechtigtem Zugriff schützen. Wie aber schon geschrieben wurde, muss das Sparbuch vorliegen, um Zugriff zu haben.
Ja und nein.
Eltern dürfen nicht einfach die Sparkonten ihrer Kinder "plündern", nur weil sie das Geld benötigen. Die angelegten Beträge gehören den Kindern und die Eltern können nur im Kindesinteresse darüber verfügen - nicht jedoch, um beispielsweise für sich einen Urlaub zu buchen oder einen neuen Großbildfernseher zu kaufen.
Ja, Eltern können im Rahmen ihrer Sorgerechte für die Kinder technisch gesehen natürlich über die Konten der Kinder verfügen und Buchungen durchführen. Es gibt jedoch klar Grenzen. Werden Kinderkonten auf eigene Rechung, nur unter anderem Namen (der Kinder) von den Eltern geführt, kann es zur Versagung von Steuerfreibeträgen kommen, die ansonsten für die Kinder gelten würden.
Es kommt also auf die Art der Verfügung an, ob diese im Kinder- bzw. Familieninteresse erfolgte und viele andere Faktoren. Die Großeltern sind mit dem Abschluß der Schenkung aus dem Spiel - sie haben kein Mitsprache- oder Vetorecht mehr.
Eltern dürfen als gesetzliche Vertreter der Kinder über das Ersparte verfügen und auch Geld vom Sparbuch abheben. Wenn die Großeltern vermeiden wollen, dass die Eltern dies tun, dann müssen sie das Sparbuch am besten bei sich zu Hause aufbewahren und es nicht aus der Hand geben bis das Kind volljährig ist und selber die Verfügungsrechte bekommen kann.