Finanzamt verrechnet Einkommensteuer trotz Insolvenz
Hallo Zusammen,
nach meiner Insolvenzeröffnung (RegelInsolvenz) mitte 2009 habe ich nun meine Einkommensteuererklärung für 2010,2011 und 2012 gemacht.
Das FA erkennt die Festsetzung zwar an, verrechnet aber die Einkommensteuer mit dem Jahr 1997!
Frage 1: Kann das FA noch Einkommensteuer von vor 16 Jahren verrechnen? Frage 2: Sind nicht ALLE Steuerschulden mit der Eröffnung in der Insolvenzmasse? Frage 3: Wenn es korrekt so ist, wie lange kann das FA noch weiter verrechnen?
Vielen Dank
2 Antworten
Verstehe ich richtig, es gab Steuerschulden noch aus dem Jahr 1997?
Mit diesen Steuerschulden wurden Guthaben aus den Erklärungen für die Jahre 2010- 2012 verrechnet.
Diese Frage gliedert sich in 2 Punkte:
- Verjährung. Da stellt sich die frage, wann wurde die Steuer für 1997 festgesetzt? Wann begann damit die Verjährung der Zahlung zu laufen. Als nächster Punkt, wie oft und wann wurde diese Verjährung eventuell unterbrochen.
Also die Verjährung ist als erstes zu klären.
- Darf dann mit Steuererstattungen nach der Insolvenzeröffnung aufgerechnet werden.
Hier kann man von der Antwort "ja" ausgehen. Die pfänden ja in dem Fall keine Forderung oder verwerten irgendwelches Vermögen, was sie sich erst aneignene, sondern es besteht eine sogenannte "Aufrechnungslage" (was ggf. auch zu prüfen wäre, aber es spricht einiges dafür).
Die Frage zur Verjährung stellt sich nicht. Dies hat die Vollstreckungsstelle bereits erledigt. Wäre Verjährung eingetreten, würden die Rückstände nicht mehr aufscheinen (wären zum 31.12.? ausgebucht worden). Wie oft die Verjährung unterbrochen wurde ist egal. Einmal genügt. Wann die Verjährung unterbrochen wurde ist ebenso unbedeutend. Wichtig ist einzig und alleine, dass rechtzeitit unterbrochen wurde.
Ergänzend zu den sicherlich richtigen Antworten der Fachspezialisten, könnte vielleicht noch ein (wohlbegründerter) Antrag auf Steuererlass gemäß § 240 AO, zumindest zukünftige, Aufrechnungen verhindern.
Ja auch.
Von daher war meine Antwort ungenau.
Den eigentlichen Steuererlass kann er nach § 227 AO beantragen. Nicht vergessen werden sollte aber der gleichzeitige Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge gemäß § 240 AO.
Ein Antrag auf Erlass verhindert keine Aufrechnungen. Du meinst wohl, er könnte evtl. mit begründetem Antrag einen Erlass der Säumniszuschläge bekommen. Der wäre für den Papierkorb, da ja noch Hauptschulden offen sind.