Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand im ambulanten Pflegedienst?
Hallo liebe Community,
ich unterstütze eine Verwandte bei der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung und hierbei sind einige Fragen aufgekommen. Wäre klasse, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
Zunächst zur Ausgangssituation.
Meine Verwandte arbeitet in der mobilen Intensivpflege. Hierbei führt Sie immer 12 Stunden Schichten bei den Patienten zu Hause aus. Wichtig ist, dass Sie jeden Tag nur einen Patienten anfährt und betreut und in der Regel jeweils 3 Monate am Stück beim gleichen Patienten ist.
Von Ihrem Arbeitgeber hat Sie auch eine entsprechende Bescheinigung über die Anzahl der gearbeiteten Tage bei den Patienten und über die wechselnden Tätigkeitsorte.
Nun zu den Fragen:
Kann Sie für jeden Arbeitstag Verpflegungsmehraufwand eintragen?
Und wie schaut es mit Fahrtkosten aus, kann Sie die Hin- und Rückfahrt eintragen? Sie fährt mit Ihrem eigenen Auto.
Ich würde mich über Antworten oder Anregungen sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin
3 Antworten
Auffällig ist zunächst, dass diese Positionen steuer- und sozialversicherungsfrei vom AG zu erstatten sind. Und die 12 Stunden sind auch nur unter den Voraussetzungen des § 14 ArbZG durchzusetzen.
Unabhängig davon können nicht vom AG erstattete Werbungskosten natürlich in voller Höhe abgezogen werden. Die Tage, Stunden und Kilometer sollten für das Finanzamt dokumentierbar sein.
Dann hat sie ja jedenfalls keine erste Tätigkeitsstätte, also kann sie die Fahrten als Reisekosten mit Hin- und Rückweg ansetzen.
Dementsprechend vielleicht auch Verpflegungsmehraufwand.
Für die Verpflegung ist jeder Arbeitnehmer selbst verantwortlich und Fahrtkosten übernimmt der Arbeitgeber nur für dienstliche Fahrten während der Arbeitszeit. Die Fahrtkosten von und zur Arbeitsstätte kann der Arbeitnehmer im Lohnsteuerjahresausgleich geltend machen.
Schon seit längerem sind Dienstreisen, Fahrtätigkeiten und Einsatzwechseltätigkeiten unter dem Begriff "Auswärtstätigkeiten" zusammengefasst. Verpflegungsmehraufwand ist mMn möglich ( § 9 (4a) EStG).
Die Verpflegungspauschale kann, sofern sie nicht vom AG erstattet wird, als Werbungskosten abgezogen werden.