Erlöse aus Ebay-oder anderen Internetverkäufen in der Wohlverhaltensphase
Wohlverhaltensphase Werden Gewinne aus ebay-oder sonstigen Internetverkäufen ob privat oder gewerblicher Art in der Wohlverhaltensphase zusätzlich beim Treuhänder meldepflichtig und sind diese neben der Abtretung der pfändbaren Forderungen aus einem Dienstverhältnis ebenfalls pfändbar? Muss man diese auf dem Formular, was der Treuhänder einmal jährlich an den Schuldner verschickt, angeben? Kann man seine Restschuldbefreiung gefährden, wenn man es nicht tut? Er verlangt ja auch den jährlichen Einkommensteuerbescheid, auf dem ja ersichtlich ist, dass man weitere Einnahmen hat?
4 Antworten
http://www.insolvenzbuero-pl.de/docs/Merkblatt_fuer_Selbstaendige_in_der_Wohlverhaltensperiode.pdf
Natürlich darf er die Fragen stellen und natürlich bist du verpflichtet alles Einkünfte anzuzeigen. Wenn du das nicht tust und es kommt raus dann wird dir wohl die Restschuldbefreiung versagt.
Das Problem ist, dass ich die Erlöse aus den Internetverkäufen seit 2011 nicht auf dem Formular angegeben habe. ,Wir sprechen hier über den Zeitraum nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Wohlverhaltensphase).
Ich bin von dem § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO ausgegangen, der besagt, dass von der Abtretung NUR die "pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" erfasst, sprich Arbeitseinkommen und Lohnersatzleistungen betroffen sind.
Wenn ich dem Treuhänder jetzt in 2014 Internetverkäufe von 2011 bis heute nachmelde, weiss ich nicht, ob ich damit Obliegenheitsverletzung noch "heilen" kann
Deine nicht gemeldeten gewerblichen Verkäufe werden Dir wohl zum Verhängnis werden und Deine Restschuldbefreiung gefährden, oder gar verhindern!
Gegen private Verkäufe hat niemand Einwände, denn Du tauschst Deinen Besitz gegen Bares.
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Natürlich gehören die Gewinne über Verkäufe bei zum Einkommen was gepfändet werden kann. Sie gehören ja auch in die Steuererklärung
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War anderes wäre es, wenn man seine zu eng gewordenen Anzüge über ebay verkauft, um Platz im Schrank zu schaffen.
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Die Einnahmen nach 1. sind pfändbar, die nach 2. nicht.
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Natürlich gefährdet man seine RSB, wenn man Einnahmen nicht angibt.
Ganz vorsichtig in dieser SAche und ehrlich.
Schau in § 290 Abs.1 Nr.5 InsO:
http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__290.html
Einkünfte müssen dem Treuhänder angezeigt werden, Verschweigen von Einkünften führt zur Versagung der Restschuldbefreiung. Wenn dann diese Einkünfte auch noch im Steuerbescheid erfaßt sind, wäre es eine Dummheit, die verschweigen zu wollen.