Irgendwas stimmt nicht.

32 STD x 4,33 = 138,56 als verstetigte monatliche Sollstunden

128 monatliche Arbeitszeit sind nur 29,56 wöchentliche Stunden

Der Arbeitsvertrag ist in sich dahingehend nicht richtig.

Jetzt müsste der Arbeitsvertrag geprüft werden.

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Nur mal so, die 67% sind vom Nettolohn und nicht vom Bruttolohn.
Es kommt darauf an ob und wieviel sie Kurzarbeit haben. Es könnte ja sein das sie trotz Kurzarbeit noch Stunden arbeiten.
Es wird bei Kurzarbeit das Soll-Entgelt und das Istentgelt berechnet und darüber wird dann ermittelt wieviel Kurzarbeitergeld gezahlt wird.

Soll-Entgelt: Bruttoarbeitsentgelt, das Mitarbeiter im Anspruchszeitraum ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. (Zur Soll-Entgelt-Berechnung werden alle Faktoren miteinbezogen, die ein Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn der Arbeitgeber keinen Antrag auf Kurzarbeit nach den gesetzlichen Vorgaben gestellt hätte). Wichtig - SV/St. pflichtig - z.b. Fahrtgelt wird nicht mit eingerechnet.

Ist-Entgelt: Tatsächlich erzieltes Entgelt.

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Es dürfte sich um Nachlassverbindlichkeiten handeln.
Wenn die Kosten das Erbe übersteigen hätten sie das Erbe ausschlagen können.
Das Finanzamt erkennt nur die Kosten die mit der Beerdigung in Zusammenhang stehen an.
Miete etc. ist ihr privates Vergnügen.
Sie können aber gerne noch mal mit einem Steuerberater ihrer Wahl sprechen und sich beraten lassen.

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vielleicht hilft das weiter:

http://www.scheidung-online.de/unterhalt/einkommensberechnung/abzuege-vom-einkommen/index.php

beim Kindesunterhalt: nein;

beim Ehegattenunterhalt: a) beim Unterhaltspflichtigen: - beimTrennungsunterhalt: ja, - beim nachehelichen Unterhalt: ja, wenn die vermögenswirksamen Leistungen bereits während der Ehe vorlagen. b) beim Unterhaltsberechtigten: nein, nihct abzehbar

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http://www.insolvenzbuero-pl.de/docs/Merkblatt_fuer_Selbstaendige_in_der_Wohlverhaltensperiode.pdf

Natürlich darf er die Fragen stellen und natürlich bist du verpflichtet alles Einkünfte anzuzeigen. Wenn du das nicht tust und es kommt raus dann wird dir wohl die Restschuldbefreiung versagt.

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Nebenverdienst

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld dürfen Sie eine selbstständige Tätigkeit beziehungsweise eine Beschäftigung ausüben und ein Nebeneinkommen erzielen.

Die Nebenbeschäftigung darf allerdings einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen. Erreicht oder überschreitet die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Gegebenenfalls ist eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich.

Sofern Sie eine Nebenbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden ausüben, wird Ihr Nebeneinkommen angerechnet. Dabei bleiben jedoch 165 Euro monatlich anrechnungsfrei. Wichtig ist, dass Sie jede Nebenbeschäftigung der Agentur für Arbeit unverzüglich und ohne Aufforderung melden. Sonderfälle beim Nebeneinkommen

Besonderheiten hinsichtlich des anrechnungsfreien Entgelts gelten dann, wenn Sie während der letzten 18 Monate vor der Anspruchsentstehung mindestens für 12 Monate neben einem Versicherungspflichtverhältnis

eine Beschäftigung oder
eine selbstständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger ausgeübt haben.

In diesem Fall bleibt Nebeneinkommen bis zur Höhe des während der letzten 12 Monate in dieser Tätigkeit erzielten durchschnittlichen Entgelts anrechnungsfrei. Der Freibetrag beträgt aber mindestens weitere 165 Euro monatlich.

Ein Versicherungspflichtverhältnis liegt vor, wenn Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhoben werden, also z.B. bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, Bezug von Übergangsgeld.

http://www.arbeitsagentur.de/nn_25648/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Nebenverdienst/Nebenverdienst-Nav.html

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Kann die Auszubildende auch bei einem individuellen Beschäftigungsverbot an Prüfungen teilnehmen? An Prüfungen darf die Auszubildende dagegen auch während der Beschäftigungsverbotszeiten teilnehmen, da das MuSchG nur für das privatrechtliche Ausbildungsverhältnis, nicht aber für die öffentlich-rechtliche Prüfungsteilnahme gilt.

http://www.duesseldorf.ihk.de/Ausbildung_Lehrstellen_Pruefungen/ausbildung/Ausbildung_von_A-Z/1702674/Schwangerschaft_einer_Auszubildenden.html;jsessionid=391C19E953420D764FD28874ABBAC784.repl1

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Minijobber, die infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig sind oder an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen, haben wie alle Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung – für längstens 42 Tage wegen derselben Erkrankung – entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Die Arbeitgeber sind nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) darüber hinaus verpflichtet, der Minijobberin während der Zeit von Beschäftigungsverboten Entgelt fortzuzahlen. Für die Zeit der Mutterschutzfristen ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld verpflichtet. Insbesondere für kleine bis mittlere Betriebe sieht der Gesetzgeber eine Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit sowie für alle Betriebe bei Schwangerschaft/ Mutterschaft vor. Die Knappschaft Arbeitgeberversicherung führt das Ausgleichsverfahren für alle Minijobber durch, unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der Minijobber versichert ist.

Guckst du auch hier:

http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/12_arbeitgeberversicherung/gen_tab.html?nn=356724

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Buchhalternase

Die Buchhalternase ist in der Buchführung eine Sperrlinie, die leere Zwischenräume auf der Soll- und Habenseite eines T-Kontos unbrauchbar macht. Die Buchhalternase macht nachträgliche Eintragungen unmöglich und genügt den gesetzlichen Anforderungen gem. § 239 III HGB.

Ich habe heute meinen guten Tag und bin ab und zu mal nett und mache die Hausaufgaben von anderen! Allerdings wußte Google das problemlos!

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Der Bundesgerichtshof ( Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08 ) hat nunmehr entscheiden, dass der Mieter keinen Anspruch auf Erteilung eine Bescheinigung hat, die über eine Quittung für die erhaltenen Mietzahlungen hinausgeht.

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Da Einkommen auf Hinterbliebenen-Renten angerechnet wird, sind Witwen und Witwer verpflichtet, der Rentenversicherung eine Änderung ihrer Einkommensverhältnisse mitzuteilen.

Auf diese Pflicht werden sie mit dem Rentenbescheid in der Regel hingewiesen. Sie müssen ihr grundsätzlich nachkommen, auch dann, wenn die Rentenversicherung nicht regelmäßig Einkommensnachweise anfordert. Entsteht durch die Nichtmeldung von Einkommen eine Überzahlung der Rente, so kann diese bis zu 10 Jahre rückwirkend zurückgefordert werden. Das entschied in einem heute ergangenen Urteil der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Im vorliegenden Fall hatte die Rentenversicherung knapp 39.000 € von einer Witwe zurückgefordert, die jahrelang keine Einkommensnachweise vorgelegt und damit eine Anrechnung ihres Erwerbseinkommens auf die Witwenrente verhindert hatte. Die Frau wehrte sich gegen die Rückforderung, da sie von der Rentenversicherung entgegen früherer Praxis nicht mehr jährlich zur Abgabe von Einkommensnachweisen aufgefordert worden war.

Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteil, das eine Mitschuld der Rentenversicherung als gegeben sah und die Rückforderung aufhob, scheiterte die Witwe nun in der zweiten Instanz. Ob die Rentenversicherung regelmäßig Einkommensnachweise anfordere, sei irrelevant, urteilten die Darmstädter Richter. Die Witwe hätte vielmehr ihre Einkommensnachweise unaufgefordert und unverzüglich vorlegen müssen. Da die Verjährungsfrist für Rückforderungen überzahlter Renten noch nicht verstrichen sei, müsse die Witwe die in der Höhe unstreitigen Überzahlungen von knapp 39.000 € erstatten.

(AZ L 2 R 188/06 – Die Revision gegen das Urteil vom 7.11.2006 wurde nicht zugelassen. Es wird unter "Anwendungen>Landesrechtsprechung" ins Internet eingestellt.)

Pressesprecher: Joachim Kern (verantwortlich) E-Mail: j.kern@lsg-darmstadt.justiz.hessen.de Phoebe Schröder E-Mail: p.schroeder@lsg-darmstadt.justiz.hessen.de 64293 Darmstadt, Steubenplatz 14 Telefon (06151) 804338 und 804 342 Telefax (06151) 804558

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So weit mir bekannt gilt: die Familienversicherung für geringverdienende Selbstständige ist in § 8 des Sozialgesetzbuches IV geregelt. Danach können sie in der Familienversicherung des Hauptverdieners beitragsfrei mitversichert werden, wenn sie selbst keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, weniger als 20 Stunden in der Woche arbeiten und nicht mehr als 365 € im Monat verdienen. Nur bestimmte Berufsgruppen sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen, bitte selber nachlesen.

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