30% Dauernachtschicht pfändbar?
Hallo,
ein Arbeitnehmer in Dauernachtschicht stehen 30% Nachtzulage zu anstatt 25% bei gelegentlicher Nachtschicht.
Grundsätzlich ist bei einer Privatinsolvenz ja die Nachtzulage unpfändbar.
Ist dies aber auch bei 30% iger Zulage der Fall oder nur bei 25%iger?
Leider hat lange Recherche nichts definitives dazu ergeben.
Vllt. gibt es hier einen Experten?
Gruss
3 Antworten
Hallo,
Experte NEIN, aber vielseitig interessiert ☝️😊
Man findet tatsächlich nicht viel aussagekräftiges zu dieser speziellen Frage im Netz 🤷
Hier habe ich allerdings etwas gefunden, was darauf schließen lässt, dass im Fall der Dauernachtschicht (Dauernachtwache) die Nachtzulage (weil u.a. als Ausgleich möglicher gesundheitlicher Schäden gezahlt wird) nicht pfändbar sein dürfte:
....... " Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen14. Indem Nachtarbeit verteuert wird, wirkt sich der Nachtarbeitszuschlag mittelbar auf die Gesundheit aus. Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen15.
Der Gesetzgeber hat die Ausgleichspflicht für Nachtarbeit als so bedeutend angesehen, dass er den entsprechenden Zuschlag – als einzigen Zuschlag – gesetzlich geregelt hat. Damit wird unterstrichen, dass dieser Zahlung auch im Interesse des Arbeitnehmers eine besondere Stellung eingeräumt wird.
‼️ Insoweit haben im Rahmen einer Pfändung Gläubigerinteressen zurückzustehen. "
Aber lies hier selbst:
https://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/pfaendbarkeit-zulagen-sonntagsarbeit-3127198
.....ich hoffe dieser Fund hilft dir 🙏
🙋
Die Nachtzulage ist pfändungsfrei, wenn sie sich "im Rahmen des üblichen" bewegt.
Und bei Dauernachtwachen scheint eine Erhöhung des Zuschlages von 25 auf 30% ja nicht unüblich zu sein.
Haufe erwähnt auch noch die Steuerfreiheit als Kriterium.
Ich denke, es soll damit vermieden werden, dass einfach normale Lohnbestandteile umdeklariert werden, um sie der Pfändung zu entziehen. Das ist bei Dir ja vermutlich nicht der Fall. Wenn andere Kollegen ohne PI die selben Zuschläge erhalten, oder Du sie auch schon vor der PI erhalten hast, liegt da ja keine Kreativität vor.
Bin aber auch keine Expertin.
§3b EStG:
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
Danke, bereits gelesen. Deine Antwort beantwortet aber leider nicht meine Frage. Bei deiner Antwort geht es lediglich um die Zeit von 0 - 4 Uhr. Meine Frage beinhaltet etwas völlig anderes. Ich wollte nicht wissen ab welcher Uhrzeit welche Beträge möglich sind. Danke trotzdem