Erledigungsschreiben + Kontoauszug ausreichend als Beweis, dass titulierte Forderung beglichen ist?
Hallo,
ich habe folgende Frage:
Ich habe die titulierte Forderung (es gab einen Vollstreckungsbescheid) meines Gläubigers komplett bezahlt und bekam auch ein Erledigungsschreiben, in dem geschrieben steht, dass die Forderung zum genannten Aktenzeichen erledigt ist und dass sie ihre Tätigkeit insoweit einstellen. Allerdings war der entwertete Titel nicht dabei. Ich habe im Internet gelesen, dass einige Gläubiger versuchen, doppelt zu vollstrecken, obwohl schon alles bezahlt war. Da mein Gläubiger mir den entwerteten Titel nicht zugeschickt hat, mache ich mir Sorgen, dass mir sowas eventuell auch passiert. Würde das Erledigungsschreiben des Inkassobüros und meine Kontoauszüge, auf denen meine Zahlung zu sehen ist, ausreichen, um zu beweisen, dass die titulierte Forderung beglichen ist?
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten =)
2 Antworten
Das Erledigungsschreiben ist das entscheidende.
Wenn Dir der Gläubiger bestätigt, dass Du nichts mehr zu zahlen hast, kann keiner etwas anderes behaupten.
In solchen Fällen hat man Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels (siehe nur § 757 ZPO und § 371 BGB). Allerdings müßte die Quittung des Gläubigers auch ausreichen, jedenfalls dann, wenn sie detailliert ist, also nicht nur den bezahlten Betrag, sondern auch den Zahlungsgrund (VB des AG XXXX vom, Az. XXXXX) aufführt. Nur eine Frage: Ist die Forderung an das Inkassobüro abgetreten worden? Quittieren muß ja eigentlich der Gläubiger.
Ja, die Forderung wurde von Lichtblick an das Inkassobüro abgetreten, sodass das Inkassobüro mein Gläubiger war. In dem Erledigungsschreiben steht folgendes drin: "Sehr geehrter Herr xxx, wir bestätigen, dass die Forderung zum oben genannten Aktenzeichen erledigt ist und wir unsere Tätigkeit insoweit einstellen. Mit freundlichen Grüßen. gez. Kohl"
Das Aktenzeichen, worauf sich das Inkassobüro bezieht, ist aber nicht das Aktenzeichen vom Amtsgericht, sondern das Aktenzeichen, welches auf jedem Schreiben des Inkassobüros oben rechts geschrieben stand. Zudem ist das Schreiben nicht unterschrieben. Dort steht unten halt nur mit PC geschrieben "gez. Kohl". Kohl ist übrigens das Inkassobüro. Kann ich mir trotzdem sicher sein, dass mir nichts mehr passieren kann? Das Aktenzeichen vom Amtsgericht ist dort leider nicht erwähnt. Ich habe aber noch ein älteres Schreiben (Ruhendstellungserklärung der Pfändung) von dem Inkassobüro, wo im Text zusätzlich das Aktenzeichen vom Amtsgericht erwähnt wird. Auf dem alten Schreiben sieht man also sowohl das normale Aktenzeichen rechts oben als auch das Gerichtsaktenzeichen im Text. Nur in dem jetzigen Erledigungsschreiben sieht man das Aktenzeichen des Gerichts nicht. Kann ich mit dem alten Schreiben beweisen, dass sich das Erledigungsschreiben auch auf die titulierte Forderung bezieht?
Mach Dir mal keine Sorgen. Ich glaube schon, dass das zum Nachweis ausreicht.
Ok Dankeschön, ist nett von dir =) Meinst du also auch, dass das Inkassobüro nicht irgendwann auf die Idee kommt, den Vollstreckungstitel ein zweites Mal zu benutzen, um doppelt Geld von mir zu kassieren, nein? Im Internet liest man ja verschiedene Sachen, wie z.B., dass irgendein Gläubiger den Vollstreckungstitel an eine andere Firma verkauft, welche dann erneut vollstreckt, obwohl die Forderung längst beglichen ist. Das wäre ja Betrug. Aber wenn du meinst, dass ich für den Fall, dass man mich betrügen will, genug Beweise habe, dass die titulierte Forderung bereits beglichen ist, dann bin ich beruhigt. Meine letzte Frage zu dem Thema lautet also: Bist du dir auch sicher, dass der Vollstreckungstitel nicht ein weiteres Mal gegen mich eingesetzt wird, um mich doppelt abzuziehen?
Dann gehst Du eben zum Rechtsanwalt und ich schwöre Dir: Diese Sache kannst Du nur gewinnen.
Dankeschön. Das beruhigt mich sehr. Ich hoffe einfach, dass das, was ich gelesen habe, nur ein Einzelfall war. Ich mache mich wahrscheinlich nur wieder unnötig verrückt. Mir wird das schon nicht passieren, oder?^^
In dem Erledigungsschreiben steht folgendes drin: "Sehr geehrter Herr xxx, wir bestätigen, dass die Forderung zum oben genannten Aktenzeichen erledigt ist und wir unsere Tätigkeit insoweit einstellen. Mit freundlichen Grüßen. gez. Kohl"
Das Aktenzeichen, worauf sich das Inkassobüro bezieht, ist aber nicht das Aktenzeichen vom Amtsgericht, sondern das Aktenzeichen, welches auf jedem Schreiben des Inkassobüros oben rechts geschrieben stand. Zudem ist das Schreiben nicht unterschrieben. Dort steht unten halt nur mit PC geschrieben "gez. Kohl". Kohl ist übrigens das Inkassobüro. Kann ich mir trotzdem sicher sein, dass mir nichts mehr passieren kann? Das Aktenzeichen vom Amtsgericht ist dort leider nicht erwähnt. Ich habe aber noch ein älteres Schreiben (Ruhendstellungserklärung der Pfändung) von dem Inkassobüro, wo im Text zusätzlich das Aktenzeichen vom Amtsgericht erwähnt wird. Auf dem alten Schreiben sieht man also sowohl das normale Aktenzeichen rechts oben als auch das Gerichtsaktenzeichen im Text. Nur in dem jetzigen Erledigungsschreiben sieht man das Aktenzeichen des Gerichts nicht. Kann ich mit dem alten Schreiben beweisen, dass sich das Erledigungsschreiben auch auf die titulierte Forderung bezieht?