Entfernungspauschale als Haustechniker geltend machen?
Ich bin Außendiensttechniker, genauer gesagt Haustechniker bei einem Kunden meines Arbeitsgebers. Normalerweise zahlt mir der Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale von 6 Euro bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit, die gesondert vom Bruttoarbeitsgehalt ausgezahlt wurde. Da die Pauschbeträge sonst ja 12 Euro betragen, konnte ich die restlichen 6 Euro bislang über die Werbungskosten bei der Steuererklärung vom Finanzamt versuchen einzufordern.
Seit der Haustechnikerstelle zahlt man mir nun mit meinem Gehalt zusammen eine „feste Spesenpauschale“, die unglücklicherweise zusammen mit dem Bruttogehalt versteuert wird. Somit entfällt die monatliche, gesondert und abzugsfrei gezahlte Verpflegungspauschale. Zudem ist bei der Steuererklärung erstmals ein Nachzahlbetrag entstanden.
Ist es mir nun möglich, über die Steuerklärung die restliche Verpflegungspauschale einzufordern? Ist das überhaupt möglich?
Ich fahre täglich mit einem Dienstwagen (keine 1%-Regelung) zum Kunden und zurück. Der Arbeitgeber hat mir schriftlich bestätigt, dass ich in unserer Hauptverwaltung keinen Arbeitsplatz und somit dort auch keine erste Tätigkeitsstätte besitze. Die erste Tätigkeitstätte wäre dann ja nun eigentlich der Kunde des Arbeitgebers , da ich diesen täglich, und auch NUR diesen Kunden, anfahre, oder? Greift da jetzt eine Entfernungspauschale?
2 Antworten
Du hast einen Denkfehler, der darin besteht, dass du Einnahmen und Ausgaben nicht unterscheiden kannst:
Da die Pauschbeträge sonst ja 12 Euro betragen, konnte ich die restlichen 6 Euro bislang über die Werbungskosten bei der Steuererklärung vom Finanzamt versuchen einzufordern.
Nein. Die Höhe der Werbungskosten sind 12 Euro. Die sind geltendzumachen, nicht die 6. Die 6 werden lediglich angerechnet, da sie steuerfrei gezahlt wurden.
Nichts anderes kommt beim neuen Arbeitgeber heraus: Wenn die „feste Spesenpauschale“ lohnversteuert wird, ist es halt normaler Arbeitslohn, so dass die 12 Euro insgesamt zum Abzug kommen.
Zwei Wege - dasselbe Ziel.
Ah okay, das war mir bislang SO gar nicht bewusst, wie sich das mit den "festen" Spesen verhält. Gut, da kann ich dann nichts mehr dran drehen.
"Ist es mir nun möglich, über die Steuerklärung die restliche Verpflegungspauschale einzufordern? " - natürlich nicht. Das Finanzamt ist für Steuern zuständig.
"Greift da jetzt eine Entfernungspauschale?" - ja, die einzige, die es gibt.
Es ist Mittagszeit- warum so bissig correct ?
" Iss ein SNICKERS, Du bist nicht Du wenn du hungrig bist " ! :0)
Dient denn der Kunde meines Arbeitgebers nicht als erste Tätigkeitsstätte? Ich fahre schließlich tagtäglich nur diesen einen Kunden an, habe hier sogar ein Büro. Mein Arbeitgeber hat nun nur schriftlich mitgeteilt, dass ich bei mir im Unternehmen keinen Arbeitsplatz und somit die Hauptverwaltung nicht als erste Tätigkeitsstätte angeben kann.
Damit ist gemeint, dass man nicht die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen bekommt, sondern dass man sie als Werbungskosten abzieht, so dass diese Pauschale schließlich steuerfrei ist und es insoweit eine Steuererstattung gibt.
Nein, genau die gibt es hier nicht. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass es keine erste Tätigkeitsstätte gibt. Auch wenn das "nur" der Arbeitgeber mitteilt, müssen wir wohl davon ausgehen, dass es so ist.
Daher greifen die Aufwendungen nach Reisekostenregeln. Also gefahrene Kilometer anstatt EP.