Einsatzwechseltätigkeit
Hallo Forum, ich erzähle euch mal meinen Fall: Bin schon jahrelang auf wechselnden Baustellen tätig, die manchmal 1 Monat oder auch z.B. 5 Monate dauern. In der Nähe der Baustelle übernachte ich in Pensionen. Schon immer habe ich als Werbungskosten die Fahrten von Wohnung zur Baustelle, sowie von Baustelle zur Unterkunft (ca. 35.000 km Fahrtkosten im Jahr); die Übernachtungskosten und den Verpflegungsmehraufwand abzgl. stfr. AG-Erstattung ohne Probleme geltend gemacht. In diesem Jahr war es anders. Das Finanzamt kürzte die km-Pauschale auf 0,15 €/km mit folgender Begründung: "Die Km-sätze sind nicht anzusetzen, soweit sie im Einzelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würden...." Die Vergleichsberechnung könnte im Einzelfall wohl auch bei einer Jahreskilometerleistung von unter 40.000 km erfolgen. Wie kann ich nun meinen geplanten Einspruch begründen? Es ist doch ungerecht. Das BFH-Urteil 4.4.2006 VI R 44/03 ist nur auf VMA anzuwenden oder? Viele Grüße
1 Antwort
Was hast Du nun abgezogen, die koten für die tägliche Fahrt, oder für die Pensionsübernachtung?
Bei über 3 Moinaten ist es mit einer Dienstreise und den entsprechenden Vorschriften "Essig"
Es ist also zwischen den einzelnen Montagen zu unterscheiden.
jetzt begriefe ich langsam, Dir hat man den Weg von der Pension zur Arbeit nur mit der Entfernungspauschale (30 Ct. pro entfernungskilometer) anesetzt, denn 15 ct. pro Kilometer kenne ich nicht. Für Einsätze von mehr als 3 Monaten halte ich das für richtig, weil man bei über 3 Monaten nciht mehr von einer Geschäfttsreise ausgeht, sondern von doppelter Haushaltsführung.
nein. ich habe folgende fahrtkosten angesetzt: fahrten wohnort zum ort der baustelle und fahrten baustelle zur pension. für sämtliche fahrten sind 0,30 € anzusetzen. das finanzamt hat aber nicht 0,30 € berücksichtigt, sondern gesagt, dass dieser ansatz zu einer unzutreffenden besteuerung führt und die pauschale einfach gekürzt auf 0,15 €. natürlich gibt es 0,15 € als pauschale steuerrechtlich nicht. die 3 monatsbeschränkung bezieht sich nur auf den verpflegungsmehraufwand und dies habe ich auch eingehalten.
Ich habe die Fahrtkosten, den Verpflegungsmehraufwand und die Übernachtungskosten angesetzt abzgl. steuerfr. AG-Erstattung. Das FA hat die Fahrtkosten von 0,30 €-Pauschale auf 0,15 € Pauschale gekürzt (wg. unzutreffender Besteuerung). Das von mir genannte BFH-Urteil besagt, dass einem die Pauschbeträge zustehen. Damit wollte ich argumentieren. Jedoch denke ich, dass das Urteil sich auf VMA bezieht. Also muss ich sicherlich anders argumentieren, dass ich die 0,30 €-Pauschale angerechnet bekomme. VG