habe harz 4 bekommen und die miete unterschlagen
Hallo habe die miete vom Job Center erhalten die nicht weiter geleitet an Vermieter nun Hat es das Job Center es rausbekommen was kann auf mich zu kommen ich habe mich auch nicht Umgemäldet da ich immer noch die Hoffnung hatte mit meiner frau wieder zsamen zu kommen
2 Antworten
hallo bin vermieter und habe heute auf den hartz 4 center das amt davon in kenntnis gesetzt das eine ihre kunden 2 jahre kein mühl bezahlt hat und das ich diesen monat keine mietebekomme anwort von amt sie hat 2 kinder und brachte das geld das ist der hammer
Auf Dich zukommt in jedem Fall die Rückforderung der Miete. Außerdem kann es sein, dass das Jobcenter die Akte an die Staatsanwaltschaft abgibt mit dem Ersuchen um Überprüfung ob Du Straftaten wie Betrug oder Untreue begangen hast.
Wie unten bereits dargelegt, ist das hier angefragte Verhalten als Betrug i.S.d. § 263 StGB qualifiziert worden. Ich selber würde eher nach § 266 StGB wegen Untreue verurteilen. Und schon haben wir unsere gesetzlichen Anspruchsgrundlagen: § 823 Abs.2 BGB i.Vb.m. §§ 263,266 StGB sowie § 826 BGB. Wo steht, dass man eine Anspruchsgrundlage im SGB II finden muß? Im übrigen wird die Rückzahlung der veruntreuten Gelder regelmäßig als Bewährungsauflage auferlegt werden.
Der zentrale Punkt ist: der Vermieter hat ggü. dem Jobcenter keinerlei Ansprüche; die Leistung steht alleine und ausschließlich dem Leistungsberechtigten zu; seine eigene Leistung, sein eigenes Vermögen (Einkommen) kann er nicht veruntreuen.
§ 263 BGB ist nicht maßgeblich, weil der Zweck des Gesetzes oder der KdU nicht der Vermieterschutz; die Belange des Vermieters spielen an keiner Stelle im SGB II eine Rolle.
Dass ein Wald- und Wiesengericht in einer ersten Instanz einen Betrug konstruiert bzw. gesehen hat - die Begründung würde ich schon gerne lesen - , ist letztlich nicht sonderlich relevant; in unserem System dürfen Richter auch mal irren.
Da hast Du aber Pech gehabt: Es handelt sich um das OLG Zweibrücken:
http://beck-aktuell.beck.de/news/olg-zweibruecken-eigenverbrauch-von-wohngeld-ist-betrug
Tja, man sollte juristische Fragestellungen eben auch nur unter juristischem Aspekt angehen.
Genau lesen:
Erstens geht es um Wohngeld und damit zweitens um eine ganz andere Bewilligungslage wie etwa den expliziten Hinweis in der Bewilligung, dass Wohngeld zurückgefordert werden darf, wenn die Wohngeldstelle von einer Zweckentfremdung Kenntnis erlangt.
Eine solche explizite Bindung existiert im SGB II-Recht nicht.
Nach welchem Paragraphen kann zurückgefordert werden?
Eben!
Für eine Rückforderung der zweckentfremdeten Miete gibt es im SGB II keine Rechtsgrundlage, soweit die Leistungen dem Kunden zugestanden haben.
Die Zahlung erfolgt nicht dadurch zu Unrecht, dass er das ihm zustehende Geld nicht weiterleitet.
Das ist letztlich sein und des Vermieters privatrechtliches Problem.