Deutsche Umsatzsteuer bei Wohnsitz in Drittland?
Guten Tag,
ich wohne seit Februar außerhalb der EU, bin hier gemeldet und krankenversichert etc. und habe keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. Ich arbeite hier als Übersetzer hauptsächlich über das Internet für Unternehmen in Deutschland. In Deutschland war ich zuletzt umsatzsteuerpflichtig. Wenn ich jetzt aus einem Drittland Rechnungen für Übersetzungen an deutsche Kunden stelle, muss ich dabei die deutsche Umsatzsteuer mit ausweisen und in Deutschland abführen?
Vielen Dank!
2 Antworten
Das DBA geht tatsächlich nicht auf die Umsatzsteuer ein, was aber auch unnötig ist, weil alles im Umsatzsteuergesetz enthalten ist.
§ 1 (UStG) Steuerbare Umsätze (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Wo ist denn Dein Unternehmen? Nach Deiner Schilderung außerhalb der EU, somit auf keinen Fall in Deutschland.
Es gilt damit das Umsatzsteuergesetz des Landes, in dem Du Deine Betriebsstätte hast.
Wenn das dortige Umsatzsteuerrecht so ist, wie die meisten Umsatzsteuergesetze, so wird auf den Umsatz mit einem ausländischen Kunden (hier deutscher Kunde) keine Umsatzsteuer von Dir zu berechnen und abzuführen sein.
Dies würde dann aber bedeuten, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, womit ich die Umsatzsteuer ja auch nicht auf meinen Rechnungen ausweisen würde, oder?
Ja natürlich würde der Empfänger ie Steuer schulden und er könnte sie dann, wenn er Vorsteuerabzugsberechtigter ist. Aber das war nicht die Frage.
Deine Frage war, ob Du deutsche Umsatzsteuer abführen müsstest und die Antwort ist nein.
Bei B2B-Kunden sieht das deutsche UStG das aber etwas anders
Und auch das nicht zwingend.
Es wäre nötig zu erfahren, was für eine Leistung überhaupt erbracht wird. Wenn ein in DE ansässiger Unternehmer beispielsweise in Südkorea ein Hotel errichten lässt und der Fragesteller diese Leistung erbringt, dann sieht das wieder anders aus.
Hallo, vielen Dank für Deine Antwort. Ich bin in Südkorea ansässig und liefere über das Internet Übersetzungen an deutsche Unternehmen.
Ja, genau. Meine Frage war, ob ich die deutsche Umsatzsteuer mit ausweisen und in Deutschland abführen muss, wenn ich aus einem Drittland Rechnungen für Übersetzungen an deutsche Kunden stelle. Zusammengefasst lässt sich also sagen, dass ich dann keine Umsatzsteuer in den Rechnungen ausweise, der Leistungsempfänger in Deutschland die Umsatzsteuer dem deutschen Staat schuldet und diese abführt. Also entsteht dann durch das Geschäft zwar eine Umsatzsteuer, aber keine Umsatzsteuerschuld für den Unternehmer im Drittland. Stimmt das so? Vielen Dank!
Also entsteht dann durch das Geschäft zwar eine Umsatzsteuer, aber keine Umsatzsteuerschuld für den Unternehmer im Drittland.
Genau.
Vielen Dank für die Bestätigung! Ich habe vorhin noch einmal in den Link geschaut, den ich unten genannt hatte (http://www.frag-einen-anwalt.de/Freelancer,-Langzeitreise,-kein-Wohnsitz-im-In-und-Ausland-Rechnungsform--f256996.html) Dort hatte der Berater geantwortet: "Das nach § 13b UStG bezeichnete "Reverse-Charge" Verfahren, nachdem die Umsatzsteuerschuldnerschaft auf den Empfänger der Leistung übergeleitet wird, ist jedoch nur möglich, wenn der Empfänger der Leistung Unternehmer ist und zwar Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet (EU) und setzt weiterhin voraus, dass Sie Unternehmer in einem anderen Staat der
EU sind. Anderenfalls ist dieses Verfahren nicht möglich und es ist von Ihnen die Umsatzsteuer aus Ihren Umsätzen abzuführen." Dies würde ja wiederum bedeuten, dass ich die Umsatzsteuer abführen müsste. Wenn ich mir den § 13b ansehe, finde ich aber keine Bestimmung, die vorschreibt, dass der Leistende seinen Sitz innerhalbt der EU haben muss. Wie sehen Sie das? Vielen Dank!
Vielen Dank für die informative Antwort! Ich arbeite hier (in Südkorea) als Freelancer. Eine Anmeldung für freiberufliche Arbeit wie in Deutschland gibt es hier nicht.
Zudem sind Übersetzungdienstleistungen und Geschäfte, mit denen ausländische Währungen (alles außer Won) erwirtschaftet werden, von der koreanischen Umsatzsteuer befreit.
Was mich verunsichert hat, war diese Aussage im UStG: "Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt." Wenn demnach der Ort der Leistung das Inland wäre, würde das doch bedeuten, dass die Umsatzsteuer angewendet wird. Oder wird das gesamte UStG nicht angewendet?
Ich hatte z.B. diesen Beitrag gefunden: http://www.frag-einen-anwalt.de/Freelancer,-Langzeitreise,-kein-Wohnsitz-im-In-und-Ausland-Rechnungsform--f256996.html
Hier findet sich die Aussage: "Ihr Wohnsitz bzw. Geschäftssitz ist für die Erhebung einer Umsatzsteuer in Deutschland nicht maßgeblich. Allein der Ort der Leistungserbringung bzw. viel eher der Sitz des Leistungsempfängers."
Das ist alles ziemlich verwirrend, und ich bin für jede Hilfe sehr dankbar.
Viele Grüße!
Wenn Du hier in Deutschland gemeldet bist, dann hast Du natürlich auch einen Wohnsitz hier und bist uneingeschränkt steuerpflichtig in Deutschland.
Ansonstsn hilft ein Blick in das DBA mit dem derzeitigen Aufenthaltsland.
Danke für die Antwort! Mit "hier" gemeldet meine ich das Ausland :) In Deutschland ist alles abgemeldet. Das DBA geht wohl nicht auf die Umsatzsteuer ein.
Bei B2B-Kunden sieht das deutsche UStG das aber etwas anders (§§ 3a Abs. 2, 13b Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 5 Satz 1 UStG).