Kosten für Entrümpelung der Wohnung eines Verstorbenen von der Steuer absetzbar?
Unser Nachbar ist verstorben und im Moment ist die Entrümpelung der Wohnung in vollem Gange. Dafür hat der Sohn des Verstorbenen ein Unternehmen angestellt, weil er selbst keine Zeit und Lust hat aufzuräumen. Er meinte, dass er die Kosten dafür von der Steuer absetzen kann als haushaltsnahe Dienstleistung. Aber es handelt sich doch streng genommen gar nciht um seinen eigenen Haushalt. Geht das trotzdem?
3 Antworten
Ich habe meine Zweifel, ob er diese Entrümpelung bei seiner Einkommenssteuererklärung absetzen kann, weil die Entsorgung wohl im Vordergrund steht. Letztere ist gem. Teilziffer 12 des BMF-Schreibens nicht ansetzbar: Guck mal hier: http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-24154.xhtml?currentModule=home. Es dürfte auch schwerfallen, dies als Müllvorsortierung geltend zu machen (s. dort Anlage 1).
Er kann aber die Aufwendungen bei der Erbschaftssteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit ansetzen.
Dass auch der Erbe im Todesfall des Mieters die für die haushaltsnahen Dienstleistungen angefallenen Kosten gelten machen kann, wurde von der Berliner Finanzverwaltung (Senatsverwaltung für Finanzen/Berlin, Information der Fachreferate III A bis III C, 1/2007) bejaht. Den Haushalt des Verstorbenen muss der Erbe aufgrund der übergegangenen Verpflichtungen für eine kurze Übergangszeit fortführen.
Ich denke, dass der Sohn das wirklich absetzen kann. Hier steht jedenfalls, dass es sich bei einer Entrümpelung einer Wohnung im Zuge einer Haushaltsauflösung um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt (hinter einem Spiegelstrich, etwa auf der Mitte der Seite) http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/processes.do?vbid=1272037&vbmid=0