Auskunftpflicht Jobcenter wegen Unterhalt?
Hallo zusammen,
ich habe folgende Frage.
Ich lebe getrennt von meiner Expartnerin. Meine Tochter lebt bei ihr. Ich zahle regelmäßig Unterhalt. Der vorhandene Unterhaltstitel gibt 395 Euro vor. Ich zahle aber 445 Euro. Dazu kommt, daß ich jetzt verheiratet bin. Die Kindesmutter erhält wohl Hartz IV.
Jetzt hat mich das Jobcenter angeschrieben, daß ich mich vollständig offenbaren soll. Verdienstbescheinigung etc. Soweit, so gut. Alles brav ausgefüllt.
Mit welcher Berechtigung arbeitet das Jobcenter, das ich gar von meiner Ehefrau die Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate einreichen mußte?
Was kann jetzt passieren? Das Jobcenter wird wohl ermitteln, ob ich mehr Unterhalt bezahlen kann. Aber ich bin doch nicht dafür zuständig, die Kindesmutter finanziell zu konsolidieren, nur weil die sich keinen Job sucht. Zudem gibt es einen Titel. Bin ich nun verpflichtet, mehr Unterhalt zu zahlen, wenn es das Jobcenter fordert? Immerhin bekommt meine Tochter 445 Euro Unterhalt + 219 Euro Kindergeld.
Habe ich ein Anrecht beim Jobcenter auf Einsicht der Unterlagen, welche Hartz IV Beträge an die Kindesmutter ausgezahlt werden, damit ich überprüfen kann, wieviel meine Tochter erhält?
Sollte meine Tochter nämlich weniger Hartz IV erhalten als ich schon zahle (Unterhalt +Kindergeld), sehe ich ehrlich gesagt nicht ein, warum ich dann mehr bezahlen muss.
Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht das?
Ich hoffe, es kann jemand helfen. Vielen Dank im voraus.
3 Antworten
Du hast auch einen Unterhaltsanspruch gegenüber Deiner Ehefrau. Sollte also bei Dir eine Mangelsituation vorliegen und Deine Ehefrau über ein gutes Einkommen verfügen, kann dies verwendet werden, um 1. einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Ehefrau durchzusetzen und 2. ggf. den Unterhaltsbetrag für Deine Tochter zu erhöhen... staatliche Stellen müssen erst die vorhandenen Verhältnisse prüfen und nur in dem Fall, dass die bestehenden Einkommen bzw. Ansprüche nicht ausreichen, werden auch Sozialleistungen gezahlt bzw. deren Höhe bestimmt sich nach dem erforderlichen Delta.
Wenn es sich nur um Kindesunterhalt handelt und nicht um Ehegattenunterhalt, dann sollte das nicht passieren. Für die Klärung der Lage ist jedoch die Einkommensituation aller Beteiligten formal zu klären.
Relativ einfach - der Bedarf Deines Kndes nach SGB II beträgt den Regelsatz je nach Alter 0 - 5 Jahre = 283 Euro / 6 - 11 Jahre = 309 Euro zuzüglich der anteiligen (angemessenen) Kosten der Unterkunft - lebt das Kind nur mit der Mutter zusammen - entfallen 50 % der Wohnkosten auf den Bedarf des Kindes.
Ansonsten gilt, dass Dein Unterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle ( nach Deinem bereinigten Einkommen ) berechnet wird.
https://www.unterhalt.net/duesseldorfer-tabelle.html
https://www.scheidung-online.de/unterhalt/einkommensberechnung/abzuege-vom-einkommen/
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Den anteiligen Bedarf für die Wohnkosten bekomme ich aber ohne Auskunft des Jobcenters nicht raus?
Meine Tochter ist 15 Jahre, erhält also 373 Euro Hartz IV. 664 Euro Einnahmen (Unterhalt + Kindergeld) erhält sie. Ob sie nach wie vor Hartz IV bekommt, weiß ich nicht.
Kann das Jobcenter also mehr fordern, als der Unterhaltstitel (ich zahle sogar noch 50 Euro mehr) hergibt?
Meine Sorge: Ich soll mehr zahlen, weil Unterhalt als Einkommen gewertet wird und somit auch das anteilige Hartz IV für die Kindesmutter gemindert werden kann.
Denkansatz : dann schaue einmal hier, was in der Kommune der Kindsmutter als angemessene Kosten der Unterkunft gilt ....
https://harald-thome.de/informationen/bundesweite-dienstanweisungen-kdu.html
bzw. Suchbegriff : Kosten der Unterkunft + Ortsnamen.
Das sind also laut Landkreis 450,75 Euro (Mutter + 2 Kinder). Also anteilig 150 Euro. Plus 373 Euro Hartz IV macht 523 Euro Bedarf.
Das deckt doch die Einnahmen meiner Tochter, wenn sie 664 Euro erhält.
Kann also das Amt mehr fordern, als der Titel hergibt? Ich versteh so einiges nicht, mit welcher Berechtigung das Amt handelt.
Warum habe ich einen Titel, wenn der gar nicht gilt?
Und welches berücksichtigungsfähiges Einkommen liegt nach Abzügen wie Fahrkosten etc. real vor ? Und soweit Deine Frau kein elementar höheres Einkommen als Du erzielt ( sprich dass Du ihr gegenüber Unterhaltsansprüche geltend machen könntest ), so geht das JC deren Einkommen nichts an.
Bei der Altersgruppe Deiner Tochter wären dann gemäß Düsseldorfer Tabelle 581 Euro abzüglich dem hälftigen Kindergeld ( 109,50 Euro ) zu bezahlen. Bedeuerlich dabei ist, dass dieser Mehrbetrag real nicht den bedürftigen Kindern zugute kommt. Überschießendes Kindergeld wird dann dem Einkommen der Mutter zugerechnet.
Also 471,50 Euro.
Wenn jetzt aber die Tochter (nehmen wir an...) 550 Euro Sicherung des Lebensunterhalt vom Jobcenter erhält, gelten dann die 471,50 Euro oder darf das Amt tatsächlich die 550 Euro einfordern?
Vielen Dank für deine ausgiebige Hilfe.
Hi also so weit ich es weiss muss dein expartnerin arbeiten gehen das heisst das eigendlich jobcenter ihr angebote zu schicken muss es sei denn sie hat ein deftigen grund qa sie beweisen kann nicht arbeiten zu dürfen.
Ich kann dich sehr gut verstehen sie wird auch wahrscheinlich nicht arbeiten wollen weil es dann angerechnet wird schlau von ihr....
Aber die Leute die da arbeiten sind gazänt schon frech denken die könnten alles mit uns Bürgern machen weil wir vielleicht paar monate hilfe benötigen ....
@gandalf. Nee. Also ich bin schon der Besserverdiener.
Ich verstehe einfach nicht, auf welche Paragraphen sich das Amt bezieht und mich behandeln kann, als hätte ich selbst einen Hartz IV Antrag gestellt.
Ich bin doch nicht dafür verantwortlich, daß die Kindesmutter aus dem Hartz IV fällt. Niemals. Denn das ist meine Befürchtung.