Wer ist zuständig für die Unterhaltsberechnung
Wer berechnet den Unterhalt und an wen muss ich mich wenden meine Exfrau meine Verdienstbescheinigung für Dezember 2013 verlangt? Kann sie diese überhaupt von mir anfordern oder wende ich mich damit ans Jugendamt? Ich zahle jetzt schon 105 % seit 2010, ist ab diesem Monat sogar noch gestiegen auf 356,00 Euro von vorher 291,00 Euro. Danke jetzt schon für eure Hilfe...
4 Antworten
Nach § 1605 BGB hat Dein Kind alle zwei Jahre einen Anspruch darauf, dass Du ihm (bzw. der Mutter als dessen Vertreterin) auf Verlangen Auskunft über Deine Einkünfte und Dein Vermögen erteilst und die entsprechende Belege vorlegst.
Vor Ablauf von zwei Jahren kann eine erneute Auskunft nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird (im Falle eines Gerichtsverfahrens), dass Du später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hast.
Hallo billy,
ich leite Deine Korrektur weiter an:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Auskunftspflicht-fuer-Unterhaltsregelung---f149804.html
;-)))
Da die Frage nach knapp einem Jahr scheinbar noch nicht geklärt ist, rate ich Dir, suche Dir bitte einen Rechtsanwalt, der auf Unterhaltsrecht spezialisiert ist.
Beantragt doch für Euer Kind eine Beistandschaft beim Jugendamt? Dort wird dann kostenlos errechnet, wie viel Unterhalt zu zahlen ist! Gericht und Anwälte kosten zusätzlich Geld und das wäre doch nun wirklich besser für das Kind angelegt! Oder?
Alles Gute
Trotz aller Konflikte bei Trennung oder Scheidung sollten sich die Eltern zugunsten ihrer Kinder einvernehmlich über Unterhaltsansprüche einigen. Feste Sätze schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der jeweils zuständigen Oberlandesgerichte geben jedoch Orientierungshilfen. Haben Sie als Eltern eine Einigung erzielt, kann der Unterhaltspflichtige freiwillig eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung abgeben. Dies geschieht mit der Beurkundung durch das Jugendamt, das Amtsgericht oder einen Notar. Zuständigkeit: das Amtsgericht (Familiengericht), das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig ist bei einem laufendem Scheidungsverfahren: das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Verfahren befasst ist http://www.biberach.de/dienstleistungen_u_13.html
Hallo Primus, Da hast Du aber den § 1605 BGB nicht korrekt interpretiert. Der Unterhaltspflichtige ist nicht seiner Ex gegenüber Auskunftspflichtig sondern einem Rechtspfleger wie Anwalt oder Richter bzw. dem Familiengericht. Wenn er oder Sie dies gegenüber der Gegenseite tun dann liegt eine einvernehmliche oder gütliche Einigung vor.
Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt ist der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, beziehungsweise die Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt. Der Antrag wird entweder im eigenen Namen für das Kind gestellt (solange die Eltern miteinander verheiratet sind und sie getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist) oder im Namen des Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter.
Der Familienrichter setzt einen Betrag für den Unterhalt fest, der sich am Einkommen der Beteiligten und an dem Alter des Kindes orientiert.
Den Antrag auf Zahlung des Kindesunterhalts reicht Ihr Anwalt beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) ein. Das Gericht stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner zu – dieser erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme. Im Weiteren läuft das Verfahren nach den Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab, das insoweit weitgehend auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist. http://www.biberach.de/dienstleistungen_u_13.html