Zählt das als Irrtum nach§ 119 Abs. 2 BGB?
Hallo, Liebe Community Mitglieder.
Zwar geht es um folgendes: Meine Mutter ist letztes Jahr verstorben, und ich hab das Erbe aufgrund von Schulden ausgeschlagen. Es gibt jedoch eine Start Ziel Renten Police,für die ich jedoch Erbe sein muss, um den Rücklaufwert zu erhalten. Zum Zeitpunkt der Erbausschlagung war mir jedoch weder bewusst, wie hoch der Betrag ist, noch das dies in den Nachlass fällt, da in einem Schreiben zwar steht, man müsse Erbe sein um die Versicherungsnehmer Eigenschaft zu übernehmen, jedoch könne dies auch die versicherte Person machen, die ich bin.
Nun würde ich gerne die Erbschaftsausschlagung rückgängig machen, doch da muss ein Irrtum gegeben sein.
Ich bitte um seriöse Antworten.
LG Lefa
Und wer bitte ist dabei die bezugsberechtigte Person?
Gibt es laut Versicherung nicht. Ich hab heute morgen mit denen telefoniert die meinen wenn ich das Erbe annehmen kann kann ich ohne probleme die Summe ausgezahlt werden.
Dann schau bitte mal in dem Rentenantrag nach, da ist in der Regel eine "bezugsberechtigte Person" eingetragen...
Hallo ich habe mir das Schreiben nochmal gründlich durchgelesen und dort ist niemand als bezugsberechtigte Person angegeben. Lg
3 Antworten
Eine seriöse Antwort kann dir vielleicht ein Anwalt geben.
Du bist versicherte Person- Du lebst noch,. Daher ist die LV meiners Erachtens noch nicht fällig, sondern kann von den Erben entweder weiter angespart werden oder sich alternativ für den Rückkauf entschieden werden.
Deine Mutter hat diese für dich abgeschlossen und die Beiträge abgeführt, war Versicherungsnehmer. Hat dich zwar versichert, aber nicht als bezugsberechtigte Person eingetragen: was mich seltsam vorkommt.
Ich kenne mich im Versicherungsrecht nicht aus: aber musstest du dann hier nicht zustimmen? Oder wurde die Versicherung schon von einem Zeitraum abgeschlossen in dem du noch minderjährig warst.
Unabhängig hiervon: Solche Beiträge werden soweit mir bekannt monatlich von einem Konto abgebucht.
Vor der Ausschlagung sieht man nicht nur auf den letzten Kontostand, sondern sichtet alle Unterlagen und sollte zumindest die Kontoauszüge eines Jahres sichten.
Insofern hast du meiner Meinung nur in Richtung der Überschuldung spekuliert, da du dich nicht ausreichend informiert hattest.
Du kannst deinen Irrtum gegenüber dem Nachlassgericht erklären und um Erteilung eines Erbschein bitten. Sollte die Erteilung des Erbschein abgelehnt werden: Musst du klagen- was wieder eine Rechenaufgabe wird.
Sofern das Gericht hier inzwischen einen Nachlassverwalter bestellt hat - und deinem Antrag auf Erbschein zustimmt- werden diese Kosten ebenfalls vom Nachlasswert abgezogen.
Du solltest dir vor Antrag ziemlich sicher sein: wie gut du tatsächlich informiert bist - vielleicht tauchen ja auch noch dir unbekannte Gläubiger auf.
Evtl dich noch informieren, inwieweit dieser Rückkaufwert noch versteuert wird.
und ich hab das Erbe aufgrund von Schulden ausgeschlagen.
wenn du das revidieren willst, übernimmst automatisch auch die Schulden.
Eine Anfechtung ist nur dann möglich, wenn einer der in den §§ 119 und 123 BGB normierten Anfechtungsgründe gegeben ist.
https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/ausschlagung-erbschaft-anfechten.html
Die Schulden wären mir der Summe aus dem Vetrag tragbar.
Die Ausschlagung zeitnah wegen Irrtum anfechten und zwar bei der Stelle, bei der du das Erbe ausgeschlagen hast.
Due musst den Antrag formlos beim zuständigen Amtsgericht stellen
Ich Weiss, meine Frage ist jedoch ob die angebenen Gründe als Irrtum gelten
Lg
Wie genau macht man das? Ich habe einen Notar konsultiert gehabt damit dieser mit damit hilft und dieser hat die Ausschlagung dann an das Nachlass--Bzw Amtsgericht geschickt