Erbausschlagung aber bezugsberechtigt in Lebensversicherung - geht das?

7 Antworten

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Die Bezugsberechtigung wurde ja bereits zu Lebzeiten für diese Versicherung festgelegt und ist nicht Gegenstand der testamentarischen Verfügung und kann somit auch nicht per Erbausschlagung hinfällig werden.

imager761  21.03.2015, 20:32

Die Bezugsberechtigung wurde ja bereits zu Lebzeiten für diese Versicherung festgelegt und ist nicht Gegenstand der testamentarischen Verfügung und kann somit auch nicht per Erbausschlagung hinfällig werden.

Zu welcher Frage gehört denn diese Erkenntnis?

Fällt sie in das Erbe oder wird sie an die Bezugsberechtigten ausgezahlt?

Die Erben können als Rechtsnachfolger des versicherten einen derartigen Vertrag zugunsten Dritter über Bezugsrecht einer  Versicherungsleistung des Erblassers als Versicherungsnehmer widerrufen :-O

G imager761

rutzelperg 
Beitragsersteller
 03.08.2011, 00:42

Ich benutze mal Deine Antwort um meine Frage noch etwas zu erweitern. Hast hoffentlich nichts dagegen. :-)

Habe gerade noch ein wenig gegoogelt und bin nun darauf gestoßen das es evtl. entscheidend ist ob es sich um eine Kapitalbildende- oder eine Risikolebensversicherung handelt. Spielt das eine Rolle, da ja Bezugsberechtigte benannt wurden?

Laredo  03.08.2011, 00:51
@rutzelperg

Das dürfte keinerlei Rolle spielen, denn bezugsberechtigt bedeutet schlicht und einfach bezugsberechtigt. Die Art der Versicherung mit welcher das Todesfallrisiko abgesichert wurde, hat damit nichts zu tun. Einzige Ausnahme könnten einschränkende Klauseln in den Vertragsbedigungen zu der Versicherung sein, was aber nahezu unmöglich scheint.

imager761  03.08.2011, 18:34
@Laredo

Leider ist dem nicht so.

I. d. R. sind in dem meisten Fällen die Bezugsberechtigten widerruflich benannt und der VN kann seine Verfügung damit jederzeit ändern. Das macht Sinn, da etwa nach einer Scheidung oder Tod eines Begünstigten andere Begünstigte benannt werden können.

Das unwiderrufliche Bezugsrecht ist demnach die Ausnahme und in diesem Fall eher nicht vorgenommen worden :-(

Dann haben aber die Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers eben dieses Widerrufsrecht - und bei einer allfälligen Erbausschlagung werden sie, spätestens des Land, dem der Nachlass zufällt, genau das tun.

G imager761

Laredo  03.08.2011, 21:30
@imager761

Dann sollte man wohl überhaupt keine solchen Versicherungen abschließen, da im Fall des Falles völlig sinnlos - wie ein großer Teil der Versicherungen ohnehin!

rutzelperg 
Beitragsersteller
 03.08.2011, 23:51
@imager761

Auf welche Art der Versicherung bezieht sich Deine Aussage? Soweit meiner Frau bekannt ist, sind sie als Bezugsberechtigte im Todesfall angegeben. Diese Versicherung wurde deshalb abgeschlossen um die Kosten der Beerdigung (zumindest teilweise) zu decken.

imager761  21.03.2015, 20:30
@rutzelperg

Gern noch einmal: Versicherung auf den Todesfall mit Bezugsrecht sind ein Schenkungsversprechen des Versicherungsnehmers. Ohne notarielle Beurkundung eine wirkungsloses. Das kann der Versicherte nämlich lebzeitig selbst ändern wie auch dessen rechtsnachfolgende Erben es widerrufen dürfen und damit die Versicherungsumme behalten bzw. dem Nachlassvermögen zuführen :-O

Nur wenn der Bezugsberechtigte rechtzeitig vorher durch Vorlage der Police sein ihm darin verfügten Anspruch geltend macht und ausbezahlt bekäme, bliebe es bei dem beabsichtigten Zweck.

Am einfachsten kann man sich das anhand eines Sparbuchs vorstellen: Solange der Eigentümer es nicht lebzeitig übergäbe, und damit Handschenkung vornähme, gehört es eben noch ihm, damit seinen Erben, nicht aber demjenigen, dem er dessen Schenkung stets versprach und wohl bis zulezt auch so vorhatte.

G imager761

Man kann das Erbe ausschlagen, und unabhängig davon das Bezugsrecht aus der LV wahrnehmen. Ist ein Bezugsrecht eingerichtet, bleibt die Auszahlung außerhalb der Erbmasse. Unbeschadet bleibt die Verpflichtung zur Bestattung für die leiblichen Kinder der Verstorbenen - diese lässt sich nicht durch Ausschlagung des Erbes umgehen, hat jedoch auch erst'mal nichts mit der Zahlung der LV zu tun.

Die Versicherung hat mit dem Erbe nichts zu tun. Offene Forderungen würde ich davon auch nicht bezahlen.

Das Eine hat nichts mit dem Anderen zu tun. Ich würde das Geld von der Versicherung nehmen und keine Rechnungen bezahlen. Braucht man auch nicht und niemand kann was dagegen tun :-))

Eien Lebensversicherung, so sie denn auf einen oder mehrere Personen vom Verstorbenen festgelegt wurde, hat mit dem ERBE **nichts zu tun.

Es sind zwei völlig von einander getrennte Dinge.

"Theoretisch" könnten Sie die Kommune für die Bestattungskosten aufkommen lassen und trotzdem die LV-Summe kassieren. Vorausgesetzt die Kommune kennt den Vertrag und die genannte Vereinbarung nicht.