Kann man eine Erbausschlagung rückgängig machen?
Meine Nichten hatten das Erbe ihres Vaters ausgeschlagen. Jetzt stellt sich heraus, das doch noch Vermögen (Versicherung) vorhanden ist.
11 Antworten
Lesetipp dazu: https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/ausschlagung-erbschaft-anfechten.html
"Ausschlagung erklärt - Plötzlich taucht Vermögen auf
Immer wieder kommt es jedoch vor, dass Erben wirksam und fristgerecht die Ausschlagung der Erbschaft erklärt haben, nur um dann Monate oder Jahre später zu erfahren, dass dieser Schritt vielleicht etwas voreilig gewesen ist. Wenn der Erbe, der die Ausschlagung erklärt hat, von mehr oder weniger großen Vermögenswerten Kenntnis erlangt, die sich von Anfang an im Nachlass befanden, dann sucht er regelmäßig nach Wegen, wie er die bereits erklärte Ausschlagung rückgängig machen und doch noch an die neu aufgetauchten Vermögenswerte kommen kann.
Die Anfechtung der Ausschlagung
Das Gesetz bietet einem Erben, der etwas voreilig die Ausschlagung erklärt hat, tatsächlich unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, die Rechtswirkungen der Ausschlagung zu beseitigen und wieder in die Erbenrolle zu schlüpfen.
Nach § 1954 BGB kann die Erklärung der Ausschlagung nämlich angefochten und damit unwirksam gemacht werden. Wesentliche Voraussetzung für eine Anfechtung der Ausschlagung ist, dass dem Erben ein von der Rechtsordnung anerkannter Anfechtungsgrund zur Seite steht."
Mein Fazit: beraten lassen, ob die Anfechtungsgründe vorhanden sind.
Eine Lebensversicherung gehört nicht zum Erbe.
Nur scheinbar: Wer eine Erbschaft ausschlägt nur weil er einem Irrtum interliegt der sich darin begründet, die Versicherubgsbedingugen nicht verstanden, ja nicht einmal sorgfältig gelesen zu haben oder den Versicherer über Bedeutung der Klauseln bei Selbstmord zu befragen, kann eben keinen Anfechtungsgrund geltend machen.
Ergänzend zu der richtigen Antwort von SirKemit ist darauf hinzuweisen, dass die Erbausschlagung im Falle eines nach § 119 BGB relevanten Irrtums anfechtbar ist. Da hier die Erbin der irrigen Auffassung war, dass die Versicherung im Falle der Selbsttötung des Versicherten nicht zahlen muss, ist das kein Motivirrtum, sondern kann als Irrtum im Sinne § 119 Absatz 1 BGB (..Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden") gelten. Denn hier lag ein Irrtum über die Eigenschaft der "Sache Versicherungsleistung" vor, die als wesentlich angesehen werden kann.
Um das rechtlich fundiert zu begründen sollte die Erbin einen Anwalt (mgl. Fachanwalt für Erbrecht) konsultieren. Um die Anfechtungsfrist von 6 Wochen nach Kenntnis des Irrtums nicht zu versäumen, sollte sie sofort tätig werden.
Kann man eine Erbausschlagung rückgängig machen?
In diesem Fall nicht, denn schlampige Nachlasssichtung gibt keinen Anfechtungsgrund her. Das hier eine Versicherung bestand, zu der man keinerlei Korrepondenz, Versicherungsunterlagen, Prämienerhöhungsdverlangen, Erträgnisauftstellungen, Abbuchungen, Kontoauszüge, Daueraufträge usw. der letzten 10 Jahre gefunden haben will, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Das man voreilig ausschlag, weil andere es taten, dazu rieten und man sich deshalb girrt hat und es nun bereut, hingegen nicht.
G imager761
Juristisch handelt es sich um einen Motivirrtum i. S. d. § 119 II BGB, der keinen Abfechtungsgrund hergibt: Man schlug das Erbe ja nur aus weil man irrtümlich annahm, die Lebensversicherung zahlt nicht hei Selbstmord :-)
Die verkehsrwesentliche Eigenschaft des Nachlasses war hingegen eine Versicherungssume, die an den Berechtigten zur Auszahlung gelangt.
genau, die Anfechtung kann ja nur erfolgen, wenn die ausschlagende Person eine Erklärung dieses Inhalts, also die Tatsache der Ausschlagung, gar nicht abgeben wollte, aber gerade das, also Ausschlagen, wollte diese Person ja;
Noch einmal: Aber wegen eines Motivirrtums, die Versicherung zahle bei Selbstmord ja garnicht, und der gibt n. § 119 II BGB eben keinen Anfechtungsgrund her.
Denn über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses hat er sich eben nicht gerirrt: Entweder gehörte die Versicherungssumme im Zeitpunkt der Ausschlagung bereits zum Nachlass, was er nur nicht begriffen oder falsch verstanden hat oder sie wurde längst einem Bezugsberechtigten oder verfügungsberechtigtem Dritten ausbezahlt.
ja, wenn man über den wert des erbes sich getäuscht hatte, geht das
aber wird wohl über klagen laufen
der, der nicht ausgeschlagen hat, wird das nicht hinnehmen
Ehm wäre mir so nicht bekannt. Man bekommt den wert des Erbes im voraus ja nicht gesagt weil man entweder bedingungslos akzeptiert egal ob Schulden oder Vermögen oder eben das Erbe anschlägt egal ob Schulden oder Vermögen
doch, genau so ist das
Bezweifle dass es auch durch eine Klage wieder zum Erbrecht kommt, muss schon ein spezieller Fall sein oder einen besseren Grund geben als Geld hinterher zu geiern nur weil man vorher nichts davon wusste
doch, genau so ist es
genau das habe ich den notar gefragt, als meine frau verzichtete
"wenn wir uns jetzt getäuscht haben und da ist doch das fette geld, herr notar,
können wir das dann rückgänging machen?"
"aber sicher, herr minister"
Joa hab mir dazu grade 2 Artikel durchgelesen und die dazu gehörigen Gesetzestexte... du hast nen miserablen Notar mehr muss man dazu ned sagen.
miserabel ist in diesem Fall gar kein Ausdruck........
echt, hatte er da wirklich gelogen?
das ist schon das 2. mal, dass der nicht 100% arbeitet
Würde ich auch mal behaupten, noch viel schlimmer dass er seiner Meinung so sicher ist ohne nachzuforschen.. mann sollte niemanden vertrauen nur weil es sein Beruf ist..
möglicherweise verwechselst Du da etwas; liegt ein Erbverzicht vor, wird der Verzichtende so behandelt, als hätte es ihn nie gegeben; d.h., dass er/sie und alle seine Nachkommen von der Erbfolge rausfallen;
schlägt ein Erbe dagegen aus, treten an dessen Stelle seine Nachkommen als Erben; (ausser solche sind nicht vorhanden);
im übrigen kannst Du hier ja mal den Namen des Notares reinschreiben, ich würde ihm dann so auf die Schnelle mindestens 10 obergerichtliche Urteile zum nachlesen senden, die seine obige Erklärung zum "jetzt getäuscht", dem "fetten Geld" und dem "aber sicher, herr Minister" widerlegen; bräuchte es aber vermutlich gar nicht, er sollte nur die in der Deutschen Notarzeitung abgedruckten Entscheidungen fleissig lesen;
also such Dir lieber einen anderen Notar, halte ich da für besser
Grundsätzlich kann die Erbausschlagung nicht rückgängig gemacht, aber angefochten werden. § 1954 BGB ist dafür maßgeblich. Beachte die Frist von 6 Wochen, danach geht es nicht mehr.
Um den Anfechtungsgrund zu formulieren, solltet ihr einen RA für Erbrecht hinzuziehen.
Auch ich fürchte nein.
Die Versicherung gab es schon, die Spielregeln dafür wurden bestimmt (bezugsberechtigte Person?), und somit gibt es wenig Gründe für einen Irrtum, wenn denn die Frist überhaupt noch läuft.
Viel Glück.
Vielen Dank! Meine Nichten waren davon ausgegangen, da der Vater Selbstmord begangen hat, dass die Versicherung nicht zahlt! Scheinbar ist es jetzt doch anders! Aber deine Antwort hilft mir sehr weiter!
Nochmals vielen vielen Dank!