Kann man eine Frist verpassen, von der ich nichts wusste?
Moin,
es geht um eine Erbausschlagung; wie ich mittlerweile weiß gibt es dazu eine 6-wöchige Frist.
Diese ist nach Auslegung von Kentnissnahme einer Evt. Erbschaft leider schon lange aubgelaufen.
ich wurde damals nur informiert, dass ich wahrscheinlich irgendwann man ein Schreiben vom Nachlassgericht bekommen würde, mit dem ich das Erbe ausschlagen könne.
Dieses Schreiben kam zudem wegen postalischen Irrtümern auch noch verspätet erst an (alleine dadurch wären diese 6 Wochen schon vergangen).
Jetzt lese ich in dem Schreiben von dieser 6 Wochenfrist "seit Kenntniss vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung."
Nach Recherche weiß ich mittlerweile, für Kenntniss reicht evtl. bereits die damalige Ankündigung die ich unwissentlich bereits habe verstrichen lassen.
Dieser Grund der Berufung. Wenn ich das richtig recherchiert habe, ist das ob gesetzliche Erbfolge oder Testament. In meinem Fall ersteres, wobei ich das letzte Glied der Erbfolge bin. (habe bei flüchtiger Rechereche auch wo gelesen, dass diese Frist mit jedem weiteren Erben neu beginnt, aber wenn dann dürfte auch diese Frist wegen der langen Laufzeit des Anschreibens bereits verstrichen sein)
Da könnte ich sagen, dass ich davon erst mit dem Schreiben erfahren habe,
wie eben ich mit der gesamten Belehrung über die Frist respektive den Fristbeginn.
In den ersten Schreiben, die mich nicht erreichen konnten wurde eine falsche Anschrift verwendet. Könnte das auch ein Grund sein, das Verstreichen anzufechten?
Mir ist natürlich klar, dass ich hier keine verbindliche Antwort erwarten kann
dennoch Danke für alle aufklärenden Antworten.
Nachtrag: eben bei einer ähnlichen Frage gefunden:
"Nur den gesetzlichen Erben, also Kindern, Ehepartnern oder Eltern des Verstorbenen fällt der Nachlass mit dem Erbfall automatisch zu (Von-Selbst-Erwerb, § 1922 (1) BGB).
Alle anderen werden erst durch Mitteilung des Nachlassgerichtes über Anfall und Grund der Berufung zu Erben (§ 1944 (2) BGB, § 1953 (1) BGB) und haben jetzt 6 Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen (§ 1944 (1) BGB)."
Die Verstorbene ist die Tante meiner Mutter. Ich bin also weder Kind etc..
Und ich hatte Nie Kontakt zu der Verstorbenen.
4 Antworten
Von dem Tag an, zu dem dir die Nachricht vom Nachlassgericht empfangen hats, dass du als Erbe in Frage kommst, beginnt die 6-Wochenfrist für die Ausschlagung. Wenn diese versäumt wurde, hast du - falls du tatsächlich als Erbe an der Reihe bist - die Erbschaft im Rechtsinne angenommen. Wenn die Erbschaft überschuldet ist und du daher für diese Schulden als Erbe haften müsstest, solltest Du unbedingt eine Maßnahme ergreifen, durch die die Schuldenhaftung auf den ererbten Nachlass beschränkt und dein Eigenvermögen freigestellt wird. Es kommt dafür Antrag beim Nachlassgericht auf Nachlassverwaltung in Betracht oder - wenn praktisch keine Vermögenswerte im Nachlass sind - die sogen. Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) in Betracht. Dazu solltest du dir dann aber Rechtsberatung entweder bei einem Rechtsanwalt oder bei der Rechtshilfestelle beim Amtsgericht einholen.
So ist es, entfällt hier aber, denn der Todesfall und somit die Erbfolge sind ja bekannt.
Wende dich an einen Anwalt für Erbrecht!
Danke, das kann ich dann immernoch machen, nach dem Termin beim Amtsgericht. da soll es eine längere Frist zu geben,
Falsche Vorgehensweise, ein falsches Wort beim Anmtsgericht und Du sitzt in der Haftung.
Kann man eine Frist verpassen, von der ich nichts wusste?
Ja: Ein Rechtsgrundsatzz lautet: "Unkenntnis schützt nicht vor Rechtsnachteilen".
Jetzt lese ich in dem Schreiben von dieser 6 Wochenfrist "seit Kenntniss vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung.
Richtig. Dafür reicht sogar Kenntnis des Todesfalls und seine Beziehung zum Verstorbenen, etwa durch durch Traueranzeige, Teilnahme an der Beerdigung oder Trauerfeier, Kondolenzkarte oder Beileidsbekundungen, Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten, Räumung der Wohnung, Kündigung u.v.m.
ich wurde damals nur informiert, dass ich wahrscheinlich irgendwann man ein Schreiben vom Nachlassgericht bekommen würde, mit dem ich das Erbe ausschlagen könne.
Ob du das richtig gelesen und verstanden hast? IMHO wurde dir Kopie eines begünstigen Testamants und damit Anfall einer Erbschaft zur Kennis gegeben: Man kann doch nichts ausschlagen, was einem garnicht angefallen ist :-O
Danke, das kann ich dann immernoch machen, nach dem Termin beim Amtsgericht. da soll es eine längere Frist zu geben,