Haftung der Gebäudeversicherung?
In meiner vermieteten Wohnung ist beim Benutzen durch den Mieter der Rolladengurt kaputt gegangen. Ich habe diesen reparieren lassen und die Rechnung an den Mieter weitergegeben. Dieser meint nun, dass der Schaden durch meine Gebäudeversicherung zu begleichen wäre, da der funktionsfähige Rolladen zur Nutzung durch Wohnzwecken dient. Ist aber nicht vielmehr die Haftpflichtversicherung des Mieters zur Regulierung verpflichtet? Kann mir jemand fundierte Auskunft geben ?
4 Antworten
Wenn der Mieter den Rolladen ordnungsgemäß genutzt hat, dann ist es Sache des Vermieters und mit keiner Versicherung abgedeckt. Wenn im Mietvertrag eine Klausel wegen Kleinreparaturen steht, dann können solche bis zu einem gewissen Betrag auf den Mieter abgewälzt werden. Normale Abnutzung ist eben mit den erhaltenen Mietzahlungen abgegolten. Bei einer unsachgemäßen Benutzung oder ein Missgeschick wäre es ein Fall für die Privathaftpflicht des Mieters.
Ich denke, die Forderung für die Reparatur des Rollladengurtes ist unbegründet, sofern die Übernahme der Kosten nicht individuell mit dem Mieter im Mietvertrag vereinbart wurde. Kann aber durchaus eine Streitfrage werden. Der einfachste Weg wäre, dass der Mieter es seiner Privathaftpflicht meldet. Sie schreiben ja, der Mieter hat den Schaden verursacht.
Ich würde es bei meiner Haftpflichtv. versuchen.
Das ist normalerweise Vermietersache. Jedenfalls, solange der Mieter den Rolladen in üblicher Weise gebraucht.
Anders wäre es, wenn der Mieter den Rolladengurt z.B. benutzt, um Flaschen zu öffnen. (Alles schon mal dagewesen.) Das wäre kein üblicher Gebrauch.
Den Nachweis, daß unüblicher Gebrauch vorliegt, hat der Vermieter zu führen.