Wohnungsauflösung bei Haftstrafe des Mieters
Liebe Community, ein Mieter (Anfang 20) muß nach einer vorausgegangenen kürzeren Haftstrafe unvermittelt eine längere Haftstrafe antreten, weshalb die Arge keine weitere Mietzahlung mehr übernimmt. Der Berufsbetreuer bestellt den Vermieter in die Wohnung und überredet ihn zur Unterzeichnung eines Mietaufhebungsvertrags mit sofortiger Wirkung zur Monatsmitte, da ab sofort keine Miete mehr käme. Die Wohnung befindet sich in einem desolaten Zustand, zugemüllt bis unters Dach mit wertlosem Mobiliar und verräucherten Polstern, die Wände in grellbunten Farben gestrichen. Als sichtbare Wertgegenstände sind Fernseher, Flachbildschirm, Waschmaschine, Mikrowelle vorhanden. Der Betreuer erklärt sich für die Auflösung der Wohnung als „nicht zuständig“, da kein Geld vorhanden sei. Mit seinen persönlichen Sachen könne der Mieter bis zum Auszug in zwei Tagen machen was er wolle, der Müll und die Entrümpelung und Wohnungsrenovierung sei dagegen alleinige Sache des Vermieters.
Ist das die Rechtslage? Bisher hieß es immer nur, es entstünden dem Vermieter keinerlei Nachteile, da sämtliche Kosten von der Arge übernommen würden, und er wird dringend gebeten das Mietverhältnis aufrecht zu halten um dem Mieter die Zukunft nicht zu verbauen.
Es bestünde jedoch die Möglichkeit nun einen vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren, der ebenfalls unter Betreuung steht, doch weitere Angaben zu dieser Person seien aus „Datenschutzgründen“ nicht möglich. Da die langjährigen Mieter des Hauses bereits mit Kündigung drohten, falls sich die Belästigungen durch einen ungünstigen Mieter (Polizeibesuche, Freunde...) nicht bessern, kommt ein fragwürdiger Nachmieter nicht infrage.
Geht den Berufsbetreuer die Wohnungsauflösung unter diesen Gegebenheiten wirklich nichts an? Ist es nicht seine Aufgabe beim Jobcenter nachzufragen inwieweit Räumungskosten übernommen werden können? Vielleicht kann jemand freundlicherweise Auskunft geben, der mit dieser Rechtslage vertraut ist? Vielen Dank im voraus!
5 Antworten
Was den Berufsbetreuer was angeht, geht vor allem den Vermieter nichts an, da er allein mit dem Mieter ein Vertragsverhältnis hat, aber nicht mit dem Betreuer. Ansprüche hat er allein gegen den Mieter...
ich würde die Wohnung auf eigenen Kosten räumen und die Räumungskosten gegen den Gewinn vom Verkauf der Wertgegenstände aufrechnen. Es ist traurig, aber da bleibst du auf den Kosten sitzen.
Die Wertgegenstände verkaufen? Das würde ich mal schön bleiben lassen, damit würde der Vermieter die Straftat "Unterschlagung" begehen, evt. sogar Diebstahl.
Tja, ganz schön dumm, wenn man sich zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages "überreden" lässt. Warum tut man als denkender Mensch so etwas?
Jetzt hat der Vermieter tatsächlich mehr als schlechte Karten... er kann nur versuchen, den Mieter selbst in die Haftung zu nehmen. Da wird wahrscheinlich nichts zu holen sein, also bleibt der Vermieter auf den Kosten sitzen.
Leider bin ich auch keiner, der die Rechtslage gut kennt. Das kann in Deinem Fall wohl nur ein Anwalt. Hier ein paar Meinungen von mir, die Dir hoffentlich weiter helfen: 1. Aufhebungsvertrag ist unterschrieben. Damit ist der erste Schritt gemacht, um wieder eine bessere Zukunft für die Wohnung zu schaffen. Alles andere wäre doch nur gutes Geld schlechtem hinterher werfen. 2. Da größere Ausgaben zu erwarten sind, unbedingt die verwertbaren Gegenstände im Rahmen des Vermieterpfandrechts sicher stellen, damit sie nicht doch noch von jemand Unbefugtem abgeholt werden. 3. So schnell wie möglich die Wohnung entrümpeln, dabei ggf. in den sauren Apfel der Entsorgungskosten beissen, putzen, renovieren und wieder auf dem Markt anbieten. 4. Ich nehme an, im Aufhebungsvertrag ist geregelt, dass weder Mieter noch Betreuer noch Amt für die Kosten aufkommen werden. Unbedingt von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, ob diese Bedingungen wirklich rechtmäßig sind. Vielleicht kann man das ein oder andere anfechten. Aber bitte erst, nachdem die Wohnung ausgeräumt ist, nicht dass der Vertrag womöglich insgesamt für unwirksam erklärt wird und der Mieter weiterhin Mieter ist. 5. Da nicht zu erwarten ist, dass der Mieter oder die Behörden die Entrümpelung bezahlen werden, nach einer gewissen Wartezeit, bis hoffentlich die letzte Unsicherheit geklärt ist, die Gegenstände zum Verkauf anbieten.
Soweit ich weiß gibt es bei Haftanstalten Sozialdienste die man in solchen Fällen ansprechen kann! Wenn der Vermieter schon überredet werden muss zur Aufhebung des Mietvertrages würde ich mich fragen was wohl wäre wenn der Vermieter diese nicht unterschreibt und somit das Mietverhältniss weiter besteht. Somit dürften zwar Mietzahlungen ausbleiben, aber man hätte die Chance den Betreuer aufzuvordern sich um eine ordnungsgemäße Übergabe zu kümmern....Sollte der Vermieter die Aufhebung unterschrieben haben hat er Pech, denn der Mieter wird wohl kaum kommen können und selbst die Bude leerräumen....
Die Aussage "Betreuer erklärt sich für die Auflösung der Wohnung als „nicht zuständig“, da kein Geld vorhanden sei." Ist ja sowieso de Hammer! Ich hätte dem gesagt das er denn schonmal die Ämel hochkrempeln soll zum schleppen! Als ob mangeldes Kapital von der Verpflichtung einer rechtlichen Vormundschaft befreien würde nur weil sie unbequem wird....