Wiederspruch gegen gütliche Einigung möglich?
Hallo, ich bitte nur um Antowrten von Leuten, die sich hier wirklich auskennen. Laienantworten bringen hier nichts, da die Sache schon vor Gericht war. Danke!
Mein Lebensgefährte wurde ungerechtfertig fristlos gekündigt. Heute war der Gerichtstermin (glaube, Gütetermin). Dort hat sein Anwalt sich auf 800€ Zahlung geeinigt und die Kündigung wurde aufgehoben bzw. in eine ordentliche umgewandelt. Ich finde 800€ aber nicht angemessen, da ihm noch 13 Ulaubstage zustehen (was schon mehr als 800€ sind). Zudem ging es um über ein Jahr Feiertags- und Sonntagszuschläge, die nie gezahlt wurden. Außerdem wurde ihm keine einzige Überstunde bezahlt. Und er hat auch keine 8,50 € Mindestlohn erhalten.
Nun habe ich 2 Fragen:
1.: Kann man gegen die gütliche Einigung wiederspruch einlegen?
2.: Wenn die Kündigung in eine ordentliche umgewandelt wurde, muss der Arbeitgeber dann nicht die drei Monatsgehälter zahlen, die durch seine fristlose Kündigung entfallen sind?
Vielen Dank vorab für die Hilfe!
4 Antworten
In dem protokollierten Vergleich (in der "gütlichen Einigung") muss eine Frist vereinbart worden sein, bis zu der dieser Vergleich von einer der Parteien widerrufen werden kann.
Ohne eine solche Fristvereinbarung ist der Vergleich mit dem Ende der Verhandlung wirksam.
Ob Dein Lebensgefährte über die im Vergleich vereinbarte Zahlung von 800 € weitere Ansprüche gegen den früheren Arbeitgeber geltend machen kann, hängt ausschließlich vom Inhalt des Vergleichs ab. Wenn mit diesem Vergleich alle Ansprüche abgegolten sein sollen (das steht dann im Vergleich), bestehen eben keine mehr.
Was ansonsten die übrigen Punkte angeht, lässt sich hier nichts sagen: Hier weiß keiner, ob Dein Lebensgefährte seine Überstunden überhaupt belegen konnte, ob es tatsächlich oder nur einen von Deinem Lebensgefährten behaupteten (vielleicht im guten, aber irrtümlichen Glauben) Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge und weitere Urlaubstage gab; nur zum Mindestlohn: der gesetzliche Anspruch besteht erst ab Anfang 2015 und z.T. später (wenn es kein tarifvertraglicher Mindestlohn ist).
Sollte ein Widerspruch gegen den Vergleich möglich sein und ausgesprochen werden, kommt es entweder zu einem erneuten Gütetermin oder zu einem Kammertermin.
Ein Wiederspruch wäre ein anderes Wort für "Wiederholung". Ich denke nicht, dass du das meinst.
Laienantworten bringen hier nichts, da die Sache schon vor Gericht war.
Also glaubst du einen rechtlich einwandfreien Beitrag am besten noch unter persönlicher Haftung zu erhalten ganz ohne Kosten....
1.: Kann man gegen die gütliche Einigung wiederspruch einlegen?
Nein, wenn beide Seiten sich einmal geeinigt haben ist die Sache vom Tisch.
Wenn die Kündigung in eine ordentliche umgewandelt wurde, muss der Arbeitgeber dann nicht die drei Monatsgehälter zahlen, die durch seine fristlose Kündigung entfallen sind?
Er muss entsprechend bezahlen, bis die ordentliche Kündigung ihre Wirksamkeit entfaltet.
Also glaubst du einen rechtlich einwandfreien Beitrag am besten noch unter persönlicher Haftung zu erhalten ganz ohne Kosten
Es kommt oft genug vor, das es Antowrten gibt von Leuten, die z. B. von Arbeitsrecht noch nie etwas gehört haben! DAS meinte ich mit Laienantworten, aber danke.
Nein, natürlich nicht. Um da zu vermeiden, werden gütliche Vereinbarungen gemacht!
3 Monate? war dein Mann denn schon 10 Jahre beim Unternehmen? Ansonsten ist die Kündigungsfrist 4 oder 6 Wochen zum Monatsende, wobei sie sich das je nach Länge der Betriebszugehörigkeit verlängert.. Und DAS Gehalt muss der AG natürlich nach zahlen!
Die ausstehenden Zuschläge und Urlaubstage fallen natürlich nicht unter die gütliche Einigung, und sind auch nicht mit der Abfindung abgegolten! Die muss dein Mann extra einfordern/einklagen!
die Abfindung ist ein Zusatz- "Leckerchen" um die Kündigung schmackhaft zu machen.
Nein, natürlich nicht. Um da zu vermeiden, werden gütliche Vereinbarungen gemacht!
Selbstverständlich ist ein Widerspruch möglich, wenn im Vergleich eine Widerspruchsfrist vereinbart wurde!
Die ausstehenden Zuschläge und Urlaubstage fallen natürlich nicht unter die gütliche Einigung, und sind auch nicht mit der Abfindung abgegolten! Die muss dein Mann extra einfordern/einklagen!
Ob das tatsächlich der Fall ist, wissen wir nicht, da wir den Inhalt des Vergleichs nicht kennen! Wenn mit dem Vergleich alle Ansprüche abgegolten sein sollen, dann kann der Lebensgefährte keine Forderungen mehr stellen!
Er war nur 2 Jahre beschäftigt. Sein Anwalt meinte, die urlaubstage etc. wären mit der Einigung auch abgegolten.
(Ich muss dazu sagen, dass der Anwalt mir sowieso wie ein Waschlappen vorkommt^^)
1) Wie der Name schon sagt: Einigung. Andernfalls hätte man sich nicht einigen dürfen und es auf eine Verhandlung ankommen lassen müssen. War dein Mann nicht bei dem Gütetermin dabei? Ich wurde gefragt ob ich mit dem Ergebnis zufrieden bin und mein Anwalt hat nicht einfach so entschieden ;)
2) Das wird normal auch beim GT festgelegt. Also zu wann die fristgerechte Kündigung möglich wäre. Das Gehalt wird dementsprechend bis dahin gezahlt - Wielang die Frist ist hängt von der Betriebszugehörigkeit/Vertrag im Detail ab. Danach wird sich eine mögliche Abfindung dann auch richten.
Der Inhalt des Vergleichs ist hier nicht bekannt.
Also wissen wir auch nicht, ob eine Widerspruchsfrist vereinbart worden ist - ebenso nicht, ob mit dem Vergleich eventuell alle Ansprüche abgegolten sein sollen!