Was bedeutet in meinem Fall -vorläufiger Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers?
Ich bin völlig überfordert mit der Situation und erbitte um Sacheinschätzung, wenngleich ich mir im Klaren bin, dass dies hier keine Rechtsberatung ist. Folgende Situation: Mir wurde am 04.03. fristlos, hilfsweise fristgerecht seitens meines Arbeitgebers gekündigt. (Dagegen habe ich Kündigungsschutzklage erhoben; Mitte Mai war Gütetermin ohne Einigung - Kammertermin erfolgt im Juni.)
Das Arbeitsamt hat mein ALG1 mit einer 12 Wochen Sperrzeit verhängt, welche den Zeitraum 5.3. - 27.5. erfasst. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt, da für das A.Amt allein die Tatsache der fristlosen KÜ ausreichend war um festzustellen, dass der AG im Recht ist und ich als AN mich Schuldhaft verhalten haben muss. Sei's drum. Anderes Thema. Naiv wie ich bin, habe ich dann erst als der Bescheid der Sperrfrist bei mir im April eintraf, zur Sicherung des Lebensunterhalts Hartz IV beantragt. Mein Fehler. Folglich erstreckte sich mein Hartz IV Bezug für den Zeitraum April bis einschliesslich 27.05. Dies wurde mir durch das Jobcenter per Bescheid bestätigt und die Transferleistungen sind dementsprechend geflossen. (Allerdings gemindert, da durch die Sperre im ALG1 das ALG2 um 30% saktioniert/gekürzt wurde.) Ab 28.05. bin ich also nach Sperrzeitende im ALG1 Bezug und hätte somit für den Monat Mai noch Anspruch auf 4 Tage Regelsatz. (28.05. - 31.05.) Habe jetzt einen Änderungsbescheid vom ALG1 erhalten, dass der Leistungsbezug erst mit Datum des 1.6. beginnt, weil ,,vorläufiger Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers."
Ich kann mir nicht erklären, bzw. werde nicht schlau daraus, wieso ich diese 4 Tage nicht ausgezahlt bekomme. Würde mich daher sehr glücklich schätzen, wenn jemand mir in Grundzügen erklären könnte, weshalb das so ist.
3 Antworten
AlG 2 wurde hier scheinbar nur als vorübergehende Hilfe gewährt. Wenn es dann einen Nachzahlungsanspruch gegen einen anderen Träger gibt, wird dieser Vorschuss verrechnet.
Das gleiche wird passieren, wenn du dann vor dem Arbeitsgericht Recht bekommst, und der Arbeitgeber nachzahlen muss.
Alg2 wurde bereits am Monatsanfang für den gesamten Mai ausgezahlt - der Anspruch auf ALg1 beginnt jedoch Ende Mai (ab 28.05.) - die Auszahlung erfolgt zum Monatsende) das heißt der Alg2 Träger lässt sich das zuviel gezahlte (für den Zeitraum 28.05. bis 31.05.) vom Alg1 Träger erstatten ... (=Erstattungsanspruch)
Das Jobcenter hat dir dann deine sanktionierte Leistung erst mal nur als Vorleistung erbracht und bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf vorläufige Erstattung gestellt,weil der Ausgang deiner Klage noch nicht feststeht,die könntest du ja auch gewinnen und hättest somit Anspruch auf ALG - 1 gehabt !
Je nach dem wie hoch dein ALG - 1 ausfällt und was das Jobcenter für Leistungen an dich erbracht hat,wird dies Auswirkung auf die Höhe der Erstattung haben,deshalb wird dann auch das ALG - 1 für diese paar Tage wahrscheinlich nicht ausgezahlt bzw.erst nach der endgültigen Berechnung des Erstattungsanspruchs.
Man kann es eben nicht jedem recht machen,wenn ich ein Foto von mir einstellen würde könnte das auch jemanden nicht recht sein,mir gefällt es und es sticht gleich ins Auge !
dein Profilbild ist sehr unangenehm