Zeitarbeitsfirma Kündigung sofort oder nach Frist?
Im vertrag steht: 1. Von den Kündigungsfristen unberücksichtigt, bleiben die Bestimmungen zur fristlosen Kündigung. 2. Eine außerordentliche Kündigung gilt höchst fürsorglich als eine ordentliche Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt.
Ich weiß halt nicht die Kündigungsfristen von der Zeitarbeitsfirma. Aber ist es nicht so das wenn ich in der Probezeit kündigen will, das die Kündigung sofort eintritt ohne eine Frist?
6 Antworten
Diese Klausel gibt nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung vorsieht. Das dürfte in deinem Fall aber gar nicht sein.
Du willst kündigen, daher gilt § 622 BGB, aber: Solche Zeitarbeitsfirmen (bzw. ihre Verbände) haben mit den Gewerkschaften kürze Kündigungsfristen vereinbart. Das ist rechtlich erlaubt.
Du musst als z. B. im Arbeitsvertrag nachschauen, welche Tarifvertrag bei dir gilt, meist ist es dieser: http://www.personaldienstleister.de/fileadmin/user_upload/04_Themen/Tarifvertraege/BZA_DGB_Tarifvertrag_2012.pdf
In §9.X sind die Kündigungsfristen geregelt. Anfangs unter bestimmten Umständen in der Tat nur ein Tag. Aber es ist dann keine fristlose Kündigung, sondern die normalen vereinbarten Kündiungsfristen
Es gibt noch den IZB / DGB Tarifvertrag, da heißt es:
Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses
gelten als Probezeit. In den ersten vier
Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis
mit einer Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt
werden. Von der fünften Woche an bis
zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist
1 Woche, vom dritten Monat bis zum
sechsten Monat des Beschäftigungsverhältnisses
2 Wochen.
Bei diesen Zeitarbeitsabzocker hast du also deutliche kürzer Kündigungsfristen in der Probezeit (Gilt für dich und den AG).
Hier geht etwas durcheinander bei den Kollegen.
Kündigungsfristen können sich aus vertraglichen Absprachen "oder" aus dem Gesetz ergeben, wobei die gesetzlichen Kündigungsfristen nur dann eingreifen, wenn es an einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses fehlt.
Also, was im Vertrag steht gilt vorrangig vor dem Gesetz. Jedoch ist die gesetzliche Frist die Mindestfrist.
Die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt nach § 622 Abs. 3 BGB zwei Wochen. Diese Mindestfrist gilt in Probearbeitsverhältnissen aber längstens für die Dauer von sechs Monaten.
Gruß Dietmar Bakel
Schau Dir mal den § 622 Abs. 4 BGB an. Tarifvertraglich können auch kürzere Kündigungsfristen als die des Abs. 3 vereinbart werden.
Wichtig ist daher, gilt ein Tarifvertrag und was steht da drin. Es gibt viele Tarifverträge (nicht nur in der Zeitarbeit) die kürzere Fristen als die zwei Wochen während der Probezeit vereinbart haben.
Auch während der Probezeit gibt es eine Kündigungsfrist wenn es nicht gerade einen triftigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.
Nach § 622 Abs. 3 BGB kann während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen von beiden Seiten ohne Angabe eines Grundes gekündigt werden.
Diese Frist kann einzelvertraglich nicht verkürzt werde, wohl aber durch Tarifvertrag (§ 622 Abs. 4 BGB).
In vielen Zeitarbeitsfirmen wird ein Tarifvertrag angewandt. Ein Verweis auf den Tarifvertrag und dessen Bestimmungen findest Du i.d.R. im Arbeitsvertrag.
Kommt ein Tarifvertrag zur Anwendung, muss dieser für jeden AN einsehbar sein. Gibt es einen Betriebsrat kannst Du Dich an diesen wenden. Sonst wendest Du Dich ans Personalbüro und fragst wo Du den Tarifvertrag einsehen kannst.
Kündigungsfristen während der Probezeit sind in Tarifverträgen die bei Zeitarbeitsfirmen gelten (iGZ, BZA) kürzer als die zwei Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB.
Hallo ich war bei Tuja einer leihfirma bei mir in der näher und habe dort an einem donnerstag einen sogenanten aufhebungsvertrag unterzeichnet und somit fristlos gekündigt am darauf folgendem montag arbeitete ich wo anders somit kein problem und hab auch bis jetzt (das war vor 6 jahren) nichts mehr gehört.
Hallo jankostop,
über Kündigungsfristen entscheidet nicht der Arbeitgeber, sondern der Gesetzgeber. Es gelten also die in § 622 BGB angegebenen Kündigungsfristen.
LG
So auch nicht richtig.
Die Vertragsparteien vereinbaren. Der Gesetzgeber gibt das Minimum vor.